Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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eine feierliche Verpflichtung in Form eines Gelöbnisses vorgesehen („Ich gelobe, als Soldat treu und tapfer zu dienen, gehorsam zu sein, Menschenwürde und Recht zu wahren und für mein Vaterland und die Freiheit mein Leben einzusetzen“). Damit sollte „klargestellt werden, dass es sich mit dem Ablegen des Gelöbnisses nicht um das Eingehen einer rechtlichen Verpflichtung handelt, sondern um ihre Bekräftigung“[6]. Offenbar aufgrund von Änderungsvorschlägen aus der anschließenden Ressortbeteiligung[7] wurde in der Kabinettvorlage vom 7.6.1955[8] (in § 16) erstmals zwischen länger dienenden Soldaten, die einen Diensteid leisten, und WPfl, die ein feierliches Gelöbnis ablegen sollten, differenziert. Das Kabinett beschloss indes in seiner Sitzung vom 27.6.1955, einen einheitlichen Diensteid für alle Soldaten einzuführen („Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu wahren, treu zu dienen und Vaterland und Freiheit unter Einsatz meiner Person tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe“). Auf Nachfrage im BR am 30.6.1955 erklärte Min. Blank, das Kabinett habe damit zwei Kategorien von Soldaten vermeiden wollen.[9] Mit Schreiben des Präs des BR vom 22.7.1955 an den BK forderte der BR auf Antrag des Landes NRW schließlich, von allen Soldaten eine „Verpflichtung“ abzuverlangen. Durch die Abnahme eines Eides werde ein Unterschied zwischen der Zugehörigkeit zur „Wehrmacht“ und allen anderen Lebensbereichen herausgearbeitet, die nicht gerechtfertigt sei.

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