Soldatengesetz. Stefan Sohm
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5. Einzelfälle zu § 8 aus der Rechtsprechung[60]
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In der Rspr. wird § 8 in unterschiedlichen systematischen Zusammenhängen angewandt. Als eine zentrale Dienstpflicht ist er zum einen Grundlage für die Feststellung von Dienstvergehen, was jedoch immer ein Minimum an Gewicht und Evidenz der Pflichtverletzung voraussetzt.[61] Die Pflicht zur Verfassungstreue kommt aber auch bei der Anwendung statusrechtl. Best. (z.B. § 55 Abs. 4) zum Tragen sowie bei anderen truppendienstl. Entscheidungen, beispielsweise der Wegversetzung von bestimmten Dienstposten, sowie im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen nach dem SÜG. Dabei erscheint es aber durchaus zweifelhaft, aufgrund von Verhaltensweisen, die eindeutig keinen Pflichtverstoß gegen § 8 darstellen, Maßnahmen gegen einen Soldaten zu treffen und diese allein auf § 8 zu stützen.[62]
Beispiele aus der Rspr. sind:
– | Verunglimpfung von hier lebenden ausländischen Mitbürgern (Türken) durch Uffz (SaZ). Verletzung der Menschenwürde; Verstoß gegen die Pflicht, die FdGO anzuerkennen.[63] |
– | Leugnung des Holocaust durch KKpt (BS). Verletzung des Achtungsanspruchs der Juden und damit der Menschenwürde; Verstoß gegen die Pflicht, „aktiv“ für die geltende Verfassungsordnung einzutreten.[64] |
– | Verbreitung sog. Judenwitze durch OFw (SaZ). Missachtung der Menschenwürde und damit der FdGO[65]. |
– | Mitgliedschaft in der „Artgemeinschaft Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung“ (Zugführer).[66] |
– | Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit durch Offz (SaZ) in der NPD.[67] |
– | Mehrmalige Teilnahme an rechtsradikalen Veranstaltungen (u.a. der NPD) durch SaZ 4 (Uffz); Entlassung nach § 55 Abs. 5.[68] |
– | Besitz und Abspielen von als verfassungsfeindlich einzustufender Musik im privaten Bereich[69] bzw. in der dienstl. Unterkunft[70] durch SaZ; Entlassung nach § 55 Abs. 5. |
– | Propagierung der NS-Ideologie durch wehrübenden Offz d.R. Verstoß gegen die Menschenwürde und damit die FdGO.[71] |
– | Einbringen von NS-Propagandamaterial in den dienstl. Bereich durch StUffz.[72] |
– | Postieren vor Hakenkreuzfahne durch OFw. Verletzung der Pflicht zum Eintreten für die FdGO „in eklatanter Weise.“[73] |
– | Mitgliedschaft in der Partei DIE REPUBLIKANER durch Offz (Hörfunkredakteur in einer Rundfunkkompanie der Bw). Zweifel am Bekenntnis zur FdGO. Dienstl. Bedürfnis für Versetzung gegeben.[74] |
– | Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit durch Hptm und OFw in der Partei DIE REPUBLIKANER kein Verstoß gegen § 8.[75] |
– | Aufhebung des Einberufungsbescheides Alarmreserve für einen OLt d.R., der Mitglied und Funktionär in der Partei DIE REPUBLIKANER ist, auch mit § 8 begründet.[76] |
– | Offenes Bekenntnis zum Salafismus und zur Scharia,[77] |
– | Zeigen des „Hitlergrußes“,[78] |
– | Tragen von Tätowierungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt (Beamtenrecht),[79] |
– | Die Weigerung eines Soldaten, aus religiösen Gründen Frauen die Hand zu geben,[80] |
– | „Gefällt mir“-Markierungen bei Internetauftritten rechtsradikaler Organisationen.[81] |
Anmerkungen
BT-Drs. II/1700, 4.
BT-Drs. II/1700, 19.
So Barth, Prot. der 86. Sitzung des Rechtsausschusses des BT v. 18.11.1955, 22.
Sten. Ber. v. 12.10.1955, 5780.
Sten. Ber., 5793.
86. Sitzung v. 18.11.1955, Prot. Nr. 86.
Prot.