Soldatengesetz. Stefan Sohm
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In der Begr.[2] wurde auf die Entsprechung dieser Vorschrift zu § 52 Abs. 2 BBG a.F. verwiesen. Die BReg hatte damit die ursprüngliche Absicht des BMVg, diese Best. für BS anders zu fassen als für WPfl[3], wieder fallen gelassen.
In der 1. Lesung im BT[4] unterstrich der damalige BMVg, Blank, die „Nähe“ des SG zum Beamtentum. Als Beispiel hierfür nannte er u.a. das „Bekenntnis“ zur demokratischen Grundordnung. In der gleichen Sitzung des BT[5] kritisierte der Abg. v. Manteuffel (FDP) den Begriff „bekennen“ als eine zu schwache Formulierung. Der Soldat solle die Demokratie „schöpferisch bejahen“. Dies gelte „vornehmlich“ für BS und SaZ. Nur wer diese Verpflichtung erkenne und bejahe, habe ein Recht, als BS in den SK zu dienen.
2
Gegen die rechtl. gleichlautende Verpflichtung von länger dienenden und wpfl Soldaten wurden im Rechtsausschuss[6] des BT Bedenken erhoben. Mit Zustimmung von Abg. der CDU/CSU wandte sich insbes. der Abg. Dr. Arndt (SPD) dagegen, „gezogene“ und freiwillige Soldaten in einem Gesetz zu behandeln. Von einem WPfl, der vielleicht Rechtsradikaler oder Kommunist sei, könne man kein Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung erwarten. Als Alt. zu der Formulierung „bekennen“ wurden die Begriffe „wahren“, „achten“, „eintreten“ und „anerkennen“ diskutiert. Allg. wurde angenommen, dass „anerkennen“ gegenüber „bekennen“ als Minus zu qualifizieren sei.
Auf Vorschlag der Abg. Dr. Lüders (FDP) einigte man sich schließlich darauf, im Text das Wort „bekennen“ durch „anerkennen“ zu ersetzen und in der Überschrift durch „eintreten“.[7] Die Absicht des Rechtsausschusses, diese Debatte bei der Beratung des § 32 (des heutigen § 37) wieder aufzunehmen, wurde nicht realisiert.[8]
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Der Ausschuss für Beamtenrecht übernahm wiederum die Fassung der Regierungsvorlage.[9]
4
Der VertA[10] (und anschließend das Plenum) akzeptierte den Formulierungsvorschlag des Rechtsausschusses mit der in sich widersprüchlichen Begr., § 7 (jetzt § 8) sei auf alle Soldaten, also auch die WPfl, anwendbar. Von den WPfl könne „ernstlich“ kein Bekenntnis zur FdGO verlangt werden. Der Ausschuss war hingegen übereinstimmend der Auffassung, dass an BS und SaZ die Anforderungen gestellt werden müssten, die dem Bundesbeamtenrecht entsprächen.
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Aus Sicht des historischen Gesetzgebers legt der BS und SaZ mit seinem freiwilligen Eintritt in das Dienstverhältnis daher ein dauerhaftes „Bekenntnis“ zur FdGO ab;[11] der WPfl braucht diese nur „anzuerkennen“.
2. Änderungen der Vorschrift
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§ 8 entspricht materiellrechtl. noch der Erstfassung von 1956. Soweit feststellbar, wurden auch keine inhaltl. Änderungsvorschläge formuliert. Mit der Neubekanntmachung des SG vom 14.2.2001[12] wurde, der neuen Rechtschreibung folgend, das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse
7
Zum Verhältnis zu § 37 Abs. 1 Nr. 2 vgl. die dortige Komm. (insbes. Rn. 23 ff.).
8
Ein Beamter muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der FdGO i.S.d. GG „bekennen“ und für deren Erhaltung eintreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG). Die beamtenrechtl. Treuepflicht als hergebrachter Grds. des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG wird durch § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG konkretisiert.[13]
Für Richter im Bundesdienst gilt dies entspr. (§ 46 DRiG).
9
Hinw. zu den sich aus § 8 ableitenden konkreten Maßnahmen des Dienstherrn finden sich verstreut in Dienstvorschriften und Einzelerl.[14] So liegt nach der ZDv A-1130/3 „Militärische Sicherheit/Personeller Geheim- und Sabotageschutz[15] statusunabhängig ein „Sicherheitsrisiko“ vor, wenn u.a. tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel am „Bekenntnis“ des Betroffenen zur FdGO begründen.[16] In der ZDv A-2620/1 „Politische Bildung in der Bundeswehr“ werden die FdGO definiert[17] und ihre Inhalte als „Themenkreis 1“[18] in Form von Unterrichtsthemen vorgegeben.
1. Verfassungsrechtlicher Rahmen
10
Die politische Treuepflicht von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, ihre Inhalte und ihre dienstrechtlichen Konsequenzen bei Pflichtverstößen sind spätestens seit der grundlegenden Entscheidung des BVerfG v. 22.5.1975[19] im Grunde nicht mehr umstritten. Sie verlangt von jedem Staatsdiener – also auch von Soldaten – mehr als eine nur formal korrekte, im Übrigen aber uninteressierte, kühle und innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung. Vielmehr ist die Bereitschaft gefordert, den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung zu bejahen, sie als schützenswert anzuerkennen, i.d.S. sich zu ihnen zu bekennen und aktiv für sie einzutreten. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen.[20]
11
Auch wenn die Treuepflicht für Soldaten nicht unmittelbar aus den hergebrachten Grds. des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG hergeleitet werden kann,[21] spricht nichts dagegen, sie als eine Kern- und Grundpflicht für Soldaten und konkreten Ausfluss des Prinzips der wehrhaften Demokratie zu konstituieren, wie es durch § 8 erfolgt ist.
12
Selbstverständlich muss die Treuepflicht ihrerseits im Einklang mit grundrechtlichen Freiheiten und anderen verfassungsrechtlichen Grundsätzen stehen. Dies steht aber im Grds. nicht in Frage. Die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG wird durch § 8 in verfassungsrechtlich zulässiger Weise begrenzt.[22] Das SG ist insoweit ein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG.[23] Im Rahmen von Einzelfallentscheidungen eine Abwägung zwischen Treuepflicht und Meinungsfreiheit i.S.d. Herstellung praktischer Konkordanz vorzunehmen, erscheint nur in Ausnahmefällen denkbar. Der Pflicht zur Verfassungstreue kommt ein absoluter Charakter zu; sie kann nur schwerlich durch entgegenstehende Grundrechte aufgeweicht werden.[24] Daher dürfte es missverständlich sein, in konkreten Fällen die Pflicht zur Verfassungstreue gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit abzuwägen.[25] Wertende Betrachtungen werden und müssen sich vielmehr darauf beziehen, ob eine konkrete