Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Dogmatik und Kritik bei Medicus/Petersen, BR Rn. 664 f. m.w.N.

       [35]

      Der Ausschlusstatbestand des § 814 ist nicht auf die Kondiktion des § 817 S. 1 anwendbar, vielmehr greift diese Kondiktion gerade in Fällen, wenn § 814 die condictio indebiti ausschließt, Palandt/Sprau, § 814 Rn. 2.

       [36]

      Vgl. im Einzelnen zu den Mehrpersonenverhältnissen Rn. 634 ff.

       [37]

      Hieran schließen sich im Falle einseitiger Entreicherung Probleme aufgrund des ursprünglichen Synallagma an, die mit der sog. Saldotheorie erfasst werden; dazu Rn. 717.

       [38]

      Einzelheiten und Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 666 f.

       [39]

      Nicht aber eine Sache; wie auch bilanziell im Vermögensvergleich nicht der Vermögensgegenstand oder das Wirtschaftsgut erfasst werden, sondern die Berechtigung daran, was sich z.B. in der Problematik des wirtschaftlichen Eigentums zeigt.

       [40]

      Umstritten, vgl. BGHZ 36, 30 (Idealheimfall), der allein vom Empfängerhorizont des Empfängers der Lieferung her entscheidet, unabhängig davon, ob dieser eine vollmachtlose Bestellung für den Empfänger vorausging und der Empfänger ggf. noch gar nicht an den als falsus procurator auftretenden Bauhandwerker gezahlt hat.

       [41]

      Etwas anderes kann sich in diesem Zusammenhang durch die Vorschrift des § 675u ergeben, vgl. dazu Medicus/Petersen, BR Rn. 677a; Emmerich, Schuldrecht BT § 18 Rn. 11.

       [42]

      Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 669–673, 675 f.

       [43]

      Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 677.

       [44]

      Vgl. dazu bereits im Zusammenhang mit der GoA (Fuldaer Dombrand) unter Hinweis auf Medicus/Petersen, BR Rn. 415.

       [45]

      Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 681 ff., 685a ff.

       [46]

      Allerdings können hier Abgrenzungsprobleme entstehen, so, wenn sie die Reise aufgrund einer anderweitigen Meinungsverschiedenheit mit ihrem Ehemann bewusst verfallen lässt. „Zweckrichtung“ der Leistung maßgeblich, vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 683.

       [47]

      A.A. Medicus/Petersen, BR Rn. 685a (Direktkondiktion; entgegen BGH, der wie hier vertreten entscheidet).

       [48]

      H.M., vgl. dazu Medicus/Petersen, BR Rn. 685.

       [49]

      Medicus/Petersen, BR Rn. 685 bezeichnet „diesen Fall [sc. also von BGHZ 113, 62, 69 f] gleich mitentschieden“ und zwar zugunsten der Direktkondiktion (also wie hier vertreten); allerdings bestand in dem Beispiel a.a.O. die der Abtretung zugrundeliegende Forderung nach hiesiger Auffassung durchaus (nicht das Versicherungsverhältnis fehlte, sondern nur der Versicherungsfall war nicht eingetreten, was aber dennoch einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Prüfung der Eintrittspflicht bedeutet; nur das kann auch gemeint sein „mit der hier an sich wirksamen Zession nach § 398 S.2“, vgl. a.a.O. Rn. 685a, beide Fälle gleichen sich darin). Die Verschiedenheit der Fälle liegt auch nicht im Versicherungsrecht, als es vorliegend lediglich um einen Freistellungsanspruch im Deckungsverhältnis nach § 100 VVG und nicht etwa um eine Pflichtversicherung (dann §§ 115, 117 VVG mit Vergleichbarkeit zu den Fällen des § 328, bei denen anerkanntermaßen die Kondiktion direkt gegen den Dritten zulässig ist, an dessen Stelle dann hier der vierte Zessionar getreten wäre) geht. Ein Unterschied von BGHZ 113, 62, 69 f. zur hiesigen Auffassung existiert aber gar nicht im Ergebnis, vielmehr ist nur fraglich, ob der als bloßes obiter dictum herangezogene Fall wirklich vorgelegen hatte; dagegen spricht auch, dass der Widerspruch zu BGHZ 105, 365 (a.a.O. Rn. 685a) unerwähnt blieb.

       [50]

      Wie hier Emmerich, Schuldrecht BT § 18 Rn. 17; lediglich die Fälle der echten (angenommenen) Anweisung, vgl. § 783, sind anders zu behandeln, wenn man davon ausgeht, dass solche Anweisung den Dritten (dann auch bereicherungsrechtlich) nur begünstigen will. Vgl. so auch Medicus/Petersen, BR Rn. 679 m.w.N. Dann fehlt der maßgebliche Treuhandgedanke.

       [51]

      Genauso fehlte im Fall RGZ 60, 24 (Postanweisungsfall, vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 678) nicht die wirksame, zurechenbare Anweisung des untreuen Schalterbeamten, sondern lediglich die Valuta im Deckungsverhältnis.

       [52]

      BGHZ 113, 62, 69 f. und h.M.

       [53]

      Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 684.

       [54]

      Emmerich, Schuldrecht BT § 4 Rn. 32; hierher gehören auch die versehentliche Zuvielzahlung (soweit nicht z.B. §§ 441 Abs. 4, 638 Abs. 4 im Zusammenhang mit der Minderung auf § 346 Abs. 1 verweisen), vgl. a.a.O. § 16 Rn. 22, die versehentliche Lieferung eines anderen als des geschuldeten Gegenstands (vgl. §§ 434 Abs. 3, 633 Abs. 2 S. 3) und Lieferungen an eine falsche Person (vgl. § 241a Abs. 2).

      

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