Verkehrsunfallflucht. Carsten Krumm

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Verkehrsunfallflucht - Carsten Krumm Praxis der Strafverteidigung

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erfolgte Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen hat hier einen erheblichen Beratungsbedarf geschaffen. Da auch im Ausland verhängte strafrechtliche Sanktionen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort umfasst sind, wird in den Ausführungen zur Verkehrsunfallflucht im Ausland ein besonderes Augenmerk auf die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten gelegt.

      Dieses Buch erhebt keinen Anspruch auf Vollkommenheit – es versteht sich vielmehr als umfassender Ratgeber und Helfer in der Praxis. Die Leser (auch Richter/Richterinnen, Staatsanwälte/Staatsanwältinnen, Polizisten/Polizistinnen, Universitäts-Professoren/innen sowie sonstige Kommentatoren/Kommentatorinnen und Autoren/Autorinnen aber auch Sachverständige und Fahrschullehrer/innen) werden gebeten, uns weiterhin – wie bisher – Anregungen und Verbesserungsvorschläge und deren Erfahrungen aus der Praxis zukommen zu lassen.

      Wer Kontakt zu uns Autoren sucht oder Verbesserungsvorschläge, auch schriftlich, übermitteln will, darf sich weiter mit uns u.a. wie folgt in Verbindung setzen:

      Es werden weiterhin sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 142 StGB ausführlich abgehandelt, wobei wiederum die neueste Rechtsprechung (Stand: 1.8.2018) sowie die wichtigsten Lehrmeinungen, auch aus Kommentaren und Handbüchern, eingearbeitet sind.

      In den Fußnoten sind – soweit möglich – die Entscheidungen mit mehreren Fundstellen angegeben, damit man zumindest schnell in der nächsten greifbaren Fachzeitschrift das Thema vertieft nachlesen kann.

      Aus demselben Grund sind zur Rspr.-Fundstelle auch verstärkt die Kommentare mit ihren jeweils entspr. Rn. angegeben.

      Weiterhin werden viele Muster als Anregung für Anträge gegenüber Staatsanwaltschaft und Gerichten und an die eigenen Mandanten am Ende des Buches angeführt.

      Das Stichwortregister wurde auch wieder etwas erweitert, damit der Praktiker die jeweils gesuchten Problemkreise noch zügiger auffinden kann.

      Auch das Literaturverzeichnis wurde aktualisiert.

      Einleitung › II. Zum Thema und zu den Motiven des Täters

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      Gerichte und Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen hören häufig die Äußerung, man habe überhaupt nicht das Gefühl, etwas Unrechtes getan zu haben; es sei ja überhaupt kein Schaden entstanden, es werde sich schon herausstellen, dass ein Anderer den Schaden verursacht haben müsse und man habe ja überhaupt kein Motiv, sich in strafbarer Weise zu entfernen.

1. Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer überfordert werden. Vor diesem Hintergrund erinnert der Arbeitskreis daran, dass § 142 StGB ausschließlich dem Schutz Unfallbeteiligter und Geschädigter an der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche dient.
2. Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzgeber zu prüfen, wie eine bessere Verständlichkeit des § 142 StGB erreicht werden kann, insbesondere durch eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichtenden neutralen Meldestelle.
3. Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu reformieren. Dabei sollte die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs entfallen und die Regelung auf alle Sach- und Personenschäden erweitert werden.
4. Der Arbeitskreis fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte „oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden“ in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollten gestrichen werden. Der Arbeitskreis empfiehlt, bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nur noch bei erheblichen Personen- und besonders hohen Sachschäden (ab 10.000 EUR) anzunehmen.
5. Der Arbeitskreis hält es für notwendig, den Inhalt der auf das Verbleiben an der Unfallstelle bezogenen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit den strafrechtlichen Pflichten nach § 142 StGB entsprechend zu verstehen. Er fordert die Versicherer auf, dies durch unmittelbare Bezugnahme auf § 142 StGB in den AKB klarzustellen.

      Anmerkungen

       [1]

      Bär VGT 1982, 113 (124). – Vgl. auch Freyschmidt/Krumm Rn. 286.

       [2]

      Vgl. z. B.: Geppert BA 1991, 31 (32); Mollenkott BA 1997,

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