BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

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BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil - Harm Peter Westermann Schwerpunkte Pflichtfach

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      Teil I Grundlagen › § 2 Überblick und Systematik des Schuldrechts

      Inhaltsverzeichnis

       I. Das Schuldverhältnis als rechtliche Sonderverbindung

       II. Allgemeiner und Besonderer Teil des Schuldrechts

       III. Schuldverhältnisse: Begriff, Einteilung und Abgrenzung

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      Fall 5

      (nach BGH NJW-RR 2017, 272): Hauseigentümer E fuhr auf Kur, sein Nachbar N versorgte während seines Kuraufenthalts das Haus und bewässerte den Garten. Leider drehte er leicht fahrlässig nach der Gartenbewässerung nur die Spritze am Schlauch zu, nicht aber den Wasserhahn. Der Wasserdruck löste den Schlauch aus der Spritze, das austretende Wasser drang in das Untergeschoss des Hauses und verursachte erhebliche Schäden. Die Gebäudeversicherung regulierte den Schaden des E, nahm jedoch N und seine Haftpflichtversicherung auf Ersatz dieser Schäden in Anspruch.

      Fall 6 (nach BGH NJW 1974, 1705):

      A, B und C schlossen sich zu einer Lottogemeinschaft zusammen, bei der A und B dem C wöchentlich ihren Wetteinsatz gaben und C im eigenen Namen den Lottoschein mit bestimmten festliegenden Zahlenreihen ausfüllte und zur Annahmestelle brachte. Auf Grund beruflicher Verpflichtungen kam C vor einer Ausspielung der Abrede nicht nach, wodurch der Lottogemeinschaft ein Gewinn iHv ca 10.000 Euro entging. Können A und B Schadensersatz von C verlangen?

      Teil I Grundlagen§ 2 Überblick und Systematik des Schuldrechts › I. Das Schuldverhältnis als rechtliche Sonderverbindung

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      In Fall 6 könnte ein Schuldverhältnis zwischen allen drei Teilnehmern der Lottogemeinschaft bestehen. Ersichtlich handelt es sich zwar nicht um ein Verhältnis nur zweier Personen. Fragt man nach Ansprüchen der A und B gegen C, wird aber deutlich, dass A und B einerseits dem C als mögliche Gläubiger der denkbaren Ansprüche gegenüberstehen, C seinerseits als möglicher Schuldner A und B gegenüber. Damit ist auch hier die Prüfung etwaiger Ansprüche auf das Paradigma der Zweipersonenverhältnisse hin geordnet.

      Teil I Grundlagen§ 2 Überblick und Systematik des Schuldrechts › II. Allgemeiner und Besonderer Teil des Schuldrechts

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      Das Klammerprinzip ist ein rechtstechnisches Markenzeichen des deutschen BGB, das sich am deutlichsten in seinem Allgemeinen Teil (1. Buch des BGB) zeigt, der diejenigen allgemeinen Regeln vor die Klammer zieht, die grundsätzlich für das gesamte BGB gelten sollen. Aber auch das 2. Buch des BGB wendet bei Schuldverhältnissen erneut das Klammerprinzip an: Das Allgemeine Schuldrecht, also die §§ 241 bis 432, zieht Regeln wie bei einer mathematischen Gleichung der Form „xa + xb = x (a + b)“ vor die Klammer. Diese Regeln finden auf alle „in die Klammer“ einbezogenen Schuldverhältnisse Anwendung – unabhängig vom Entstehungsgrund der Schuld. Beispielsweise gilt die Regel des § 266, wonach der Schuldner im Zweifel nicht zu Teilleistungen berechtigt ist, für alle im Besonderen Schuldrecht normierten Schuldverhältnisse (also etwa für Kauf- oder Werkverträge ebenso wie für deliktische Schuldverhältnisse beispielsweise aus § 823 Abs. 1). Allerdings sind viele Normen des Allgemeinen Schuldrechts vor allem auf Verträge zugeschnitten und spielen in der Praxis des Rechts auch meist nur bei ihnen eine Rolle (Beispiele: §§ 243, 267, 364).

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      Im Besonderen Teil des Schuldrechts, der mit dem 8. Abschnitt des 2. Buchs beginnt, finden sich sodann besondere Regeln für spezifische Schuldverhältnisse. Das bringt der Titel des 8. Abschnitts „Einzelne Schuldverhältnisse“ anschaulich zum Ausdruck. Zu diesen gehören zunächst vor allem vertragliche Schuldverhältnisse. So ist ab § 433 der Kaufvertrag als Paradigma des gegenseitigen Austauschvertrags geregelt. Die wichtigsten gesetzlichen Schuldverhältnisse sind in Titel 26 (Ungerechtfertigte Bereicherung) und Titel 27 (Unerlaubte Handlungen) geregelt.

      

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