BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

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BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil - Harm Peter Westermann Schwerpunkte Pflichtfach

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nicht in Betracht, weil A und B nicht etwa den Lottoschein von C herausverlangen oder C unzulässig das Eigentum von A oder B beeinträchtigt. Auch hat C nichts Vermögenswertes erlangt, so dass A und B keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen C haben werden. Die drei Personen stehen ebenso nicht in einer familien- oder erbrechtlich relevanten Beziehung.

4. Gefälligkeiten

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