BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

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BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil - Harm Peter Westermann Schwerpunkte Pflichtfach

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aber mehrere Mitarbeiter krankheitsbedingt ausgefallen seien und daher zunächst die an den vorigen Tagen eingegangenen Bestellungen bearbeitet würden. Der Gaming-Laptop werde daher erst am 24.9. verschickt. A, der das nicht hinnehmen möchte, fragt daraufhin den Jurastudenten C, ob er nicht doch schon die Lieferung am 23.9. verlangen kann. Was wird C antworten? Lösung Rn 298

      Fall 23:

      A hat seinen Gaming-Laptop erhalten. Auf den Geschmack neuster Technik gekommen, möchte er sich nun direkt auch einen neuen Fernseher und ein Dolby Surround System zulegen. Der Kauf des neuen Laptops hat jedoch bereits all seine Ersparnisse aufgebraucht. Sein Bruder B, dem die Gemeinheiten der Vergangenheit inzwischen leidtun, ist bereit, dem A ein zinsloses Darlehen zu gewähren. B möchte sein Geld aber am 23.12. zurückerhalten, um noch Weihnachtsgeschenke kaufen zu können. A, der nach seinem Kauf mit dem gewährten Darlehen nun doch zu Geld gekommen ist, fragt nun Anwältin C, ob er dem B das Geld auch schon Ende November zurückzahlen kann. Was wird C antworten?

      Fall 24:

      Gemüsehändlerin G bestellt am Mittwoch bei Großhändler S die für den Wochenbeginn vorgesehenen Waren. Wie üblich vereinbaren sie, dass diese in der Nacht von Sonntag auf Montag geliefert werden. Da S allerdings Lagerprobleme hat und gerne schon einige Kisten loswerden würde, fragt er sich, ob er nicht schon eher liefern darf, etwa am Freitag. G wendet ein, dass viele Waren dann schon vor Marktöffnung am Montag überreif seien oder gleich gänzlich verschimmeln würden. Darf S schon am Freitag liefern?

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      Die Relevanz der Erfüllbarkeit zeigt sich in Fall 24. S hat ein Interesse, die Waren frühzeitig loszuwerden. Andererseits will G die Kisten nicht schon am Freitag entgegennehmen. Wenn S die Kisten am Freitag am Lager der G anbieten und G die Annahme verweigern würde, käme es für den Gläubigerverzug entscheidend auf die Erfüllbarkeit an: Nur, wenn S schon zur Leistung berechtigt ist, kann G durch die Nichtannahme der angebotenen Leistung in Gläubigerverzug geraten.

2. Bestimmung von Fälligkeit und Erfüllbarkeit

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      Für die Bestimmung der maßgeblichen Zeitpunkte kommt es vorrangig auf die Vereinbarung der Parteien an, die es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auszulegen gilt. Das ergibt sich für beide Absätze des § 271 aus dem Wortlaut des Gesetzes.

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      In Fall 24 haben G und S eine Leistungszeit vereinbart, nämlich Lieferung in der Nacht von Sonntag auf Montag. Erfüllbarkeit tritt nach der Zweifelsregel des § 271 Abs. 2 aber schon vor diesem Liefertermin ein, so dass S auch schon am Freitag liefern dürfte. G und S könnten insoweit aber konkludent

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