Europarecht. Bernhard Kempen
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Begünstigt von den Vorarbeiten des Maudling-Komitees begründeten so die sog. Äußeren Sieben (Dänemark, Vereinigtes Königreich, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz) mit ihren Unterschriften unter dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation am 4.1.1960 die EFTA. Es folgten die Beitritte Finnlands (assoziiert 1961, Vollmitglied 1986) und Liechtensteins (1991).
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Nachdem die EWG-Staaten ihre Assoziierungsabkommen mit Griechenland (1961) und der Türkei (1963) abgeschlossen hatten, war die jedenfalls vorübergehende Spaltung Europas in zwei handelspolitische Blöcke damit besiegelt. Unter den westeuropäischen Staaten waren lediglich Irland, Island, Spanien, Malta und Zypern nicht Mitglieder eines Blocks (EFTA-Beitritt Islands 1970; EU-Beitritte Irlands [1973], Spaniens [1986], Maltas [2004] und Zyperns [2004]).
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Die EFTA verfolgte die Zielsetzung, Handelshemmnisse zwischen ihren Mitgliedern zu beseitigen. Ausnahmen galten von vorneherein in jenen Bereichen, die nach Ansicht der EFTA-Partner zu sehr in die eigene Handelsautonomie eingriffen. Gemeint war hiermit insbesondere der Bereich der Landwirtschaft bzw. des Handels mit Agrarprodukten.
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Als es Anfang der 1970er Jahre zu den EG-Beitritten des Vereinigten Königreichs (1972) sowie Dänemarks (1973) kam, schloss die EG mit den verbleibenden EFTA-Staaten bilaterale Freihandelsabkommen, die grundsätzlich alle Waren mit Ausnahme von Agrarprodukten betrafen. Diese bilateralen Abkommen dominierten die handelspolitische Zusammenarbeit zwischen EG und EFTA-Staaten wesentlich bis zum Beginn des sog. Luxemburger Prozesses im Jahre 1984, der den Auftakt zu einer allmählichen Annäherung von EG und EFTA gab. Der Begriff des → Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) fiel hierbei erstmals. Anhand von über 280 bi- und multilateralen Abkommen zwischen der EG und den EFTA-Staaten wurde die Zusammenarbeit in der Folge maßgeblich intensiviert. Letztere mündete schließlich in die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums, welcher seit dem 1.1.1995 Bestand hat.
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Die Schweiz war aufgrund des ablehnenden Referendums vom 6.12.1992 nicht Mitglied des EWR geworden. In der Folge regelten Schweiz und EU ihre Beziehungen anhand einer Reihe bilateraler völkerrechtlicher Abkommen, sog. Bilaterale. Diese Entwicklung hatte direkte Auswirkungen auf die EFTA. Angesichts der Liberalisierungen, die in der Beziehung EU-Schweiz erfolgten, waren Anpassungen des EFTA-Vertrags erforderlich geworden. Andernfalls hätten unter den EFTA-Staaten teils größere Handelshürden bestanden als dies zwischen der Schweiz und der EU der Fall gewesen wäre. Zudem sollten rechtliche Maßgaben der 1995 gegründeten → Welthandelsorganisation (WTO) berücksichtigt werden.
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Das zu diesem Zwecke am 21.6.2001 unterzeichnete und am 1.6.2002 (gleichzeitig mit den Bilateralen) in Kraft getretene Abkommen von Vaduz sah überdies Regelungen nunmehr auch in Bereichen der wirtschaftlichen Integration vor, welche die EFTA bislang ausgeklammert hatte. So wurden etwa Regelungen zur Personenfreizügigkeit, zum Dienstleistungshandel, zum Schutz geistigen Eigentums oder zur öffentlichen Auftragsvergabe in den EFTA-Vertrag mit aufgenommen. Auch wurde erstmalig die Kompetenz der EFTA, Freihandelsabkommen mit Drittstaaten zu verhandeln, normiert. Auch heute kommt es noch regelmäßig zu Anpassungen des EFTA-Vertrags, um die Parallelität der Regelungen mit jenen, die zwischen der EU und der Schweiz gelten, sicherzustellen.
E › Europäische Freihandelszone (EFTA) (Maximilian Oehl) › III. Wesentliche rechtliche Wirkungen
III. Wesentliche rechtliche Wirkungen
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Der eigentliche EFTA-Vertrag ist mit 59 Artikeln vergleichsweise übersichtlich, mitsamt aller Anhänge (vgl. Art. 53 EFTAV), Anlagen, Protokolle und beigefügten Erklärungen weist der Vertragstext jedoch mit ca. 300 Druckseiten einen beträchtlichen Umfang auf. Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen Wirkungen in gebotener Kürze dargestellt.
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Vorab sei angemerkt, dass das zentrale Ziel des EFTA-Vertrags, die Handelszölle seiner Mitglieder untereinander abzubauen, bereits am 31.12.1966 erreicht worden war. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen grundsätzlich nur auf Ursprungserzeugnisse aus EFTA-Staaten anwendbar sind. Damit ein Re-Export von importierten Gütern vermieden werden kann, müssen Waren, um innerhalb der EFTA frei handelbar zu sein, einen Wertzuwachs von mind. 50 % (anhand von Produktion/Veredelung) im jeweiligen EFTA-Staat verzeichnen bzw. verzeichnet haben.
1. Freier Warenverkehr
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Wie auch im EWR-Abkommen (→ Europäischer Wirtschaftsraum [EWR]) sind viele Bestimmungen des EFTA-Vertrags, gerade zur Warenverkehrsfreiheit, wörtlich aus den EU-Verträgen übernommen (→ Grundfreiheiten: Allgemeine Lehren). So ist das in Art. 3 EFTAV vorgesehene Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie Abgaben gleicher Wirkung eng am Wortlaut des Art. 34 AEUV gehalten, die Ausnahmevorschrift des Art. 13 EFTAV ist im Wesentlichen wortgleich zu Art. 36 AEUV. Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung sind gem. Art. 7 EFTAV ebenfalls verboten. Vorschriften zu Ursprungsregeln sind in Art. 5 EFTAV niedergelegt. Die Ausnahmebestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden in Art. 8 EFTAV erläutert.
2. Freier Personenverkehr
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Seit dem Abkommen von Vaduz (2002) regelt der EFTA-Vertrag auch die Personenfreizügigkeit. Gem. Art. 20 Abs. 1 EFTAV ist die Personenfreizügigkeit i.V.m. Anhang K sicherzustellen. Art. 20 Abs. 2 EFTAV gibt darüber Aufschluss, dass sowohl Einreise und Aufenthalt zum Zwecke unselbständiger Erwerbstätigkeit als auch Niederlassung als Selbständiger hiervon ebenso umfasst sind wie die Erbringung von (hier gemeint: insbesondere kurzfristigen) Dienstleistungen (Art. 20 Abs. 2 Buchst. a) bzw. b) EFTAV). Hinzu kommt ein Aufenthaltsrecht für nicht erwerbstätige Personen, Art. 20 Abs. 2 Buchst. c) EFTAV. Art. 20 Abs. 2 Buchst. d) EFTAV normiert ein Diskriminierungsverbot zugunsten von EFTA-Ausländern im Hinblick auf Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen.
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Auch hinsichtlich der Systeme der sozialen Sicherheit ist gem. Art. 21 Buchst. a) EFTAV u.a. die Gleichbehandlung vorgeschrieben. Art. 22 EFTAV verpflichtet die Vertragsparteien mit Blick auf die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen, geeignete Maßnahmen zu treffen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine Übernahme der Regelungen aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz.
3. Niederlassungs-, Kapitalverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit
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Kapitel IX des EFTA-Vertrages gewährt überdies die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Erstere ist in Art. 23 Abs. 1 EFTAV ausdrücklich niedergelegt. Gem. Art. 24 Abs. 1