DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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innerhalb der behördlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.[233] Eine Nutzung zu Zwecken der Aufgabenerfüllung i.S.e. „digitalisierten Daseinsvorsorge“[234] insbesondere im Falle von Gesundheitswarnungen oder zum Krisenmanagement etc. scheint dabei mit dem Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf digitale Angebote der öffentlichen Hand zu korrespondieren und liegt insofern wohl innerhalb der Erlaubnisnorm.[235] Gleichwohl gehen mit der Nutzung digitaler Dienste durch öffentliche Stellen erhebliche rechtliche Risiken einher. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH in den Rs. Fanpages, Jehova und Fashion ID (vgl. dazu Kommentierung in Art. 4 Nr. 7 Rn. 140 ff.), ist derzeit der Betrieb einer Fanpage auf Facebook ohne entsprechende Vereinbarung nach Art. 26 DS-GVO datenschutzrechtlich unzulässig. Von einer Übertragbarkeit der Entscheidungen des EuGH auch auf die Dienste von Twitter, Instagram, LinkedIn, XING usw. ist dabei wohl auszugehen.[236] Hinzutreten weitere Rechtsfragen, etwa ob die Nutzung datenschutzwidriger Dienste Teil der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen sein kann, ob behördlichen Positionierungen im Rahmen digitaler Kommunikation rechtliche Bindungswirkung zukommt oder ob das Datenschutzrecht uneingeschränkt Anwendung finden kann, je nachdem ob die Dienste zu dienstlichen bzw. parlamentarischen Zwecken oder privat genutzt werden.[237] Insofern stellen sich eine Vielzahl rechtlicher Problemstellungen, die bei der Nutzung digitaler Dienste durch öffentliche Stellen berücksichtigt werden müssen.

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      Wie nach Art. 6 Abs. 3 kann die Zuständigkeit durch Recht gleich welchen Ranges begründet werden. Die Zuständigkeitszuweisung kann auf Gesetzes-, Verordnungs- oder Satzungsrecht beruhen. Auch müssen die Vorschriften hinreichend transparent insbesondere bezogen auf den Zweck der Datenverarbeitung ausgestaltet sein.

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      Für öffentliche Stellen im Allgemeinen geht das Handeln in Ausübung öffentlicher Gewalt regelmäßig mit dem Handeln im Rahmen der Zuständigkeitsordnung einher. Auch insoweit darf die öffentliche Stelle nicht über die Befugnisse, die ihr durch die Rechtsordnung eingeräumt sind, hinausgehen.

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      Eigenständige Bedeutung erhält der Fall des Handelns in Ausübung öffentlicher Gewalt wiederum für die Privaten, denen durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes hoheitliche Befugnisse eingeräumt sind, womit sie als Beliehene zu öffentlichen Stellen werden. Auch für diese Variante gilt, dass die betreffenden Stellen an die Zuständigkeitsordnung gebunden sind und dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung unterfallen.

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      Das Merkmal der Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in jedem Fall der Konkretisierung im Einzelfall bedarf.

      (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

      (...)

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

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