DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Daten einem erhöhten Schutz. Für diese besonders sensiblen Daten besteht somit ein eigenes Regelungsregime. Hintergrund dieses abgestuften Schutzkonzeptes ist dabei die Erwägung, dass eine Verarbeitung dieser besonderen personenbezogenen Daten erhöhte Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen birgt[8] und daher besondere Restriktionen erforderlich sind. Darüber hinaus beinhaltet die Verarbeitung sensibler Daten ein besonderes Risiko für eine diskriminierende Verwendung[9] oder Weitergabe an Dritte.[10] Das Konzept findet damit seine Rechtfertigung in der besonderen Schutzbedürftigkeit des Betroffenen.[11]

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      Im Rahmen von Art. 9 sind insbesondere die ErwG 51, 52, 53, 54, 55 und 56 relevant.

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      Während ErwG 51 den Zweck und Umfang des Begriffs der besonderen Kategorien personenbezogener Daten aufgreift und näher erläutert, bezieht sich ErwG 52 auf die Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. ErwG 53 beschäftigt sich mit der Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten für gesundheitsbezogene Zwecke. ErwG 54 erläutert den Begriff des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Gesundheit. Dabei nimmt ErwG 55 auf ErwG 54 Bezug und stellt fest, dass die Verarbeitung sensibler Daten durch staatliche Stellen zu verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich verankerten Zielen von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgt. ErwG 56 bezieht den Schutz der Staatsstrukturprinzipien in die Reichweite des Begriffs des öffentlichen Interesses ein.

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      § 27 BDSG n.F. regelt die Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken.

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      § 28 BDSG n.F. bezieht sich auf die Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken.

III. Normengenese und -umfeld

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      Wie bereits oben erörtert, geht die Regelung des Art. 9 inhaltlich aus Art. 8 DSRL als Vorbild hervor.

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