DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 lit. c, die sog. „Haushaltsausnahme“ oder auch das Haushaltsprivileg, war bereits Bestandteil des Art. 3 Abs. 2 2. Spiegelstrich der DSRL und des BDSG a.F. Die Regelung folgt dem Gedanken, dass die häusliche Privatsphäre ihrerseits den grundrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt und so von der staatlichen Regelungsbefugnis ausgenommen sein soll.[14]

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      Die Ausnahme nach lit. d zugunsten des Tätigwerdens zuständiger Behörden in den Bereichen der Prävention von Straftaten, der Strafverfolgung und -vollstreckung sowie auf dem Gebiet des Schutzes und der Abwehr von Gefahren bezogen auf die öffentliche Sicherheit galt bereits bei der DSRL.

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