DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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7.Klarstellung bezüglich der Gleichstellung von Staaten mit Mitgliedstaaten der EU (Abs. 6 und 7)94, 95

       8.Ergänzende Anwendung des DS-GVO und des BDSG auf einzelne Datenverarbeitungen öffentlicher Stellen96, 97

      Literatur:

      Albrecht Das neue EU-Datenschutzrecht – von der Richtlinie zur Verordnung, CR 2016, 88; Ashkar Durchsetzung und Sanktionierung des Datenschutzrechts nach den Entwürfen der Datenschutz-Grundverordnung, DuD 2015, 796; Dieterich Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten nach der DS-GVO – Einheitlicher Rechtsrahmen führt nicht zwangsläufig zu einheitlicher Rechtsanwendung, ZD 2016, 260; Faust/Spittka/Wybitul Milliardenbußgelder nach der DS-GVO? Ein Überblick über die neuen Sanktionen bei Verstößen gegen den Datenschutz, ZD 2016, 120; Härting Datenschutzreform in Europa: Einigung im EU-Parlament, CR 2013, 715; Hartung/Reintzsch Die datenschutzrechtliche Haftung nach der EU-Datenschutzreform, ZWH 2013, 129; Kehr EU-Datenschutz-Grundverordnung – Überblick über die wesentlichen Modifizierungen für Unternehmen, CB 2016, 421; Lüdemann/Wenzel Zur Funktionsfähigkeit der Datenschutzaufsicht in Deutschland, RDV 2015, 285; Neun/Lubitzsch EU-Datenschutz-Grundverordnung – Behördenvollzug und Sanktionen, BB 2016, 1538; Nguyen Die zukünftige Datenschutzaufsicht in Europa – Anregungen für den Trilog zu Kap. VI bis VII der DS-GVO, ZD 2015, 265; Spindler Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung, DB 2016, 937; Thüsing/Traut The Reform of the European Data Protection Law: Harmonisation at Last?, Intereconomics 2013, 271.

A. Einordnung und Hintergrund

      1

      Art. 2 nimmt die Erwägungsgründe 14 bis 21 in Bezug.

      2

      ErwG 14 enthält die Begrenzung der Anwendbarkeit der DS-GVO auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts. Die Verarbeitung bezüglich juristischer Personen und insbesondere als juristische Personen gegründeter Unternehmen ist ausdrücklich ausgenommen.

      3

      ErwG 15 unterstreicht den Grundsatz der Technologieneutralität, weshalb auch manuelle Datenverarbeitungsvorgänge jedenfalls im Falle der Speicherung oder der beabsichtigten Speicherung in Dateisystemen dem Anwendungsbereich der DS-GVO unterfallen.

      4

      ErwG 16 will die Anwendbarkeit der DS-GVO insbesondere im Bereich der nationalen Sicherheit in der Hand der Mitgliedstaaten belassen und im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ausschließen.

      5

      ErwG 17 nimmt die datenverarbeitende Tätigkeit der EU-Organe, ihrer Einrichtungen, Ämter und Agenturen von der Geltung der DS-GVO insbesondere zugunsten der VO (EG) 45/2001 aus, verlangt aber die Sicherstellung eines kohärenten Datenschutzrechts durch Anpassung bestehender Datenschutzvorschriften an die DS-GVO.

      6

      ErwG 18 erläutert beispielhaft die sog. Haushaltsausnahme, durch die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit von der Geltung der DS-GVO ausgenommen wird.

      7

      ErwG 19 nimmt die Ausnahme zugunsten der Datenverarbeitung zuständiger nationaler Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf.

      8

      ErwG 20 mahnt die Privilegierung der Arbeit von Justizbehörden und Gerichten zur Achtung der richterlichen Unabhängigkeit an.

      9

      ErwG stellt klar, dass die Vorschriften der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG, insbesondere deren Art. 12 bis 15, durch die DS-GVO nicht verdrängt werden. Dies geschieht im Sinne der Zwecksetzung der Richtlinie, durch Sicherstellung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten dazu beizutragen, dass der Binnenmarkt einwandfrei funktioniert.

      10

      Die in § 1 Abs. 1 BDSG a.F. enthaltene Zwecksetzung des BDSG hat in § 1 BDSG n.F. keinen Eingang gefunden. § 1 BDSG n.F. entspricht in Abs. 1 im Wesentlichen der Vorschrift des § 1 Abs. 2 BDSG a.F., nimmt aber bezüglich der Geltung für nichtöffentliche Stellen die Begrifflichkeit des Art. 2 Abs. 1 in Bezug, wenn die Geltung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, angeordnet wird.

      11

      Abs. 2 stellt klar, dass das BDSG n.F. gegenüber anderen datenschutzrechtlichen Vorschriften zurücktritt, aber subsidiäre Geltung behält. Abs. 3 nimmt wortgleich den früheren Abs. 4 auf. Abs. 4 passt die Anwendungsregelung insbesondere bezüglich der Geltung für nichtöffentliche Stellen wiederum an die Begrifflichkeit der DS-GVO an, indem die Norm bspw. zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern differenziert; im Übrigen bestimmt Nr. 3 des Abs. 4 die Anwendung des Gesetzes für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die – ohne eine Niederlassung in der EU oder im EWR zu haben – dennoch in den Anwendungsbereich der DS-GVO fallen. Im Übrigen wird in Abs. 2 S. 2 die Geltung jedenfalls der Vorschriften über den DSB und dessen Befugnisse angeordnet.

      12

      Abs. 5 bestimmt, dass das BDSG n.F. dort nicht gilt, wo die DS-GVO unmittelbare Anwendung findet. Gemäß Abs. 6 werden die EWR-Staaten und die

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