DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Personen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten ist dies der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union. Der Dualismus des Regelungsgegenstands entspricht Art. 16 Abs. 2 S. 1 AEUV. Die Ziele der DSRL, welche durch die Grundverordnung ersetzt wird, besitzen zwar nach wie vor Gültigkeit.[3] Doch nicht nur hinsichtlich der Wahl des Rechtsakts zur Regelung des Datenschutzes und des freien Datenverkehrs unterscheiden sich die beide Sekundärrechtsakte, sondern auch in ihrer Kompetenzgrundlage. Die damalige Befugnis zum Erlass von Maßnahmen stand im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt, was in Bezug auf den Datenschutz als Persönlichkeitsschutz nicht vollumfänglich der Fall ist, für die Regelung der Datenverarbeitung als Harmonisierungsmaßnahme aber problemlos greift.[4] Dem Abbau von Handelshemmnissen dient auch die DS-GVO.[5] Auf die Binnenmarktdimension des Datenschutzrechts verweist das Ziel des freien Datenverkehrs.[6] Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erfordert, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union nicht aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingeschränkt oder verboten wird.[7]

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. ErwG 13.

       [2]

      Vgl. ErwG 9.

       [3]

      Vgl. ErwG 9 S. 1.

       [4]

      Simitis-Simitis EG-Datenschutzrichtlinie, 1997, Einleitung, Rn. 6, 8. Als Rechtsgrundlage diente Art. 100a EWG-Vertrag, eingefügt durch Art. 18 Einheitliche Europäische Akte (EEA), ABl. L 169 v. 29.6.1987, 1; heute: Art. 114 AEUV.

       [5]

      Vgl. ErwG 9 S. 2 und 3 und ErwG 13; Vgl. auch Albrecht/Jotzo Das neue Datenschutzrecht der EU, 2017, 38.

       [6]

      Vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim-Sobotta Art. 16 AEUV Rn. 32.

       [7]

      ErwG 13 S. 2.

       [8]

      Vgl.

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