DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH[271], die eine Personenbeziehbarkeit ausreichen lässt, zu beachten, dass das Gericht dem Personenbezug einen äußerst weiten Anwendungsbereich einräumt, so dass von pseudonymisierten Daten und damit von der Anwendbarkeit der DS-GVO für die Beurteilung der App auszugehen ist.[272]

VII. Art. 4 Nr. 6: Dateisystem

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      Art. 4 Nr. 6 definiert das „Dateisystem“ als jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird.

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      Im europäischen Datenschutzrecht stellt Art. 2 lit. c DSRL die Vorgängerregelung zu Art. 4 Nr. 6 dar. Zwar enthielt die Vorschrift eine Definition zur leicht abweichenden Begrifflichkeit der „Datei mit personenbezogenen Daten“, inhaltlich ergeben sich daraus indes keine Änderungen. Dies folgt insbesondere daraus, dass Art. 2 lit. c DSRL und Art. 4 Nr. 6 in der englischen Fassung den Begriff gleichermaßen als „filing system“ bezeichnen.

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