DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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die Daten und Akten lediglich als solches eingescannt und abgelegt werden, wird dies nicht der Fall sein. Sobald aber die Dokumente nach einem vorher festgelegten Ordnungsschema abrufbar sind, kann sich die Beurteilung ändern.[288]

VIII. Art. 4 Nr. 7: Verantwortlicher

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      Art. 4 Nr. 7 definiert den Begriff des „Verantwortlichen“ als die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

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      Daneben ist vor allem die Verzahnung und Abgrenzung zu den Begriffen des Auftragsverarbeiters, Empfängers und des Dritten aus Art. 4 Nr. 8, 9 und 10 zu beachten.

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1. „die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle“ (Normadressat),
2. „die allein oder gemeinsam mit anderen“ (alleinige oder gemeinsame Verantwortlichkeit),
3. „über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“ (Entscheidungsbefugnisse über Zwecke und Mittel).

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