Internationales Strafrecht. Robert Esser

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Internationales Strafrecht - Robert Esser Praxis der Strafverteidigung

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allerdings aus politischen und diplomatischen Gründen bisher nur spärlich Gebrauch gemacht.

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      Mit der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) kann dagegen jeder Einzelne, jede Personenvereinigung und jede nichtstaatliche Organisation den Gerichtshof wegen der Verletzung eines in der Konvention oder einem Zusatzprotokoll gewährleisteten Rechts anrufen (zur Parteifähigkeit im Detail siehe Rn. 101).

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      Durch das Protokoll Nr. 16 zur EMRK vom 2.10.2013 (CETS 214) können die Staaten ihren obersten Gerichten („highest courts and tribunals“) künftig die Möglichkeit einräumen, dem Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung konkrete Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Konvention und ihrer Protokolle anlässlich einer bei ihnen anhängigen Rechtssache vorzulegen. Zuständig für die Erstellung dieser advisory opinions wird die GK sein (Art. 2 Nr. 2 des 16. P-EMRK); den advisory opinions wird jedoch keine Bindungswirkung zukommen (Art. 5 des 16. P-EMRK).

      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteA. Einführung › V. Zugänglichkeit der Rechtsprechung des EGMR

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      Eine Zusammenfassung der aktuellen Entwicklung der Straßburger Rechtsprechung bieten die Jahresberichte (Annual Reports) und die monatlich auf der Homepage des EGMR (www.echr.coe.int) unter der Rubrik Case-Law – Case-law Analysis bereitgestellten Rechtsprechungsübersichten (Case-Law Information Notes) und Presseberichte zu einzelnen Fällen (Press Releases), die über HUDOC abgerufen werden können.

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      Die zwischen 1960 und 1995 ergangenen Urteile des EGMR sind in englischer und französischer Sprache in der amtlichen Sammlung (Publications of the European Court of Human Rights – Series A) erschienen. In den seit 1996 erschienenen Sammelbänden (Reports of Judgments and Decisions ECHR) sind ausgewählte Urteile und Entscheidungen des Gerichtshofs enthalten (vgl. Rule 78).

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      Ein Fundstellenverzeichnis der in deutschsprachigen Rechtszeitschriften veröffentlichten Urteile ist unter www.egmr.org (keine offizielle Seite des Gerichtshofs) eingestellt.

      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteA. Einführung › VI. Arbeitsbelastung des Gerichtshofs

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      36.579 Beschwerden wurden 2016 als unzulässig verworfen oder aus dem Register gestrichen (2015: 43.133; 2014: 83.675; 2013: 89.737; 2012: 86.201; 2011: 50.677; 2010: 38.576; 2009: 33.065; 2008: 30.163; 2007: 27.033; 2006: 28.159; 2005: 27.613; 2004: 20.350; 2003: 17.272; 2002: 17.868; 2001: 8989; 2000: 6776; 1999: 3520).

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      Durch die hohe Rate an Unzulässigkeitserklärungen gelang es dem EGMR im Jahr 2012 erstmals, die Zahl der anhängigen Beschwerden abzubauen, um insgesamt 16 %. Die Zahl der anhängigen Individualbeschwerden lag am 31.12.2011 bei 151.600 Beschwerden, am 31.12.20012 nur noch bei 128.100 (gezählt werden nur diejenigen

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