Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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rechtswidrige und schuldhaft begangene Handlung voraussetzt.[59] Das System der allg. Strafrechtsdogmatik ist freilich nicht statisch, sondern ein bewegliches System, dessen Regeln stetig auf Sachgerechtigkeit überprüft werden müssen und ggf. fortgeschrieben werden müssen.[60] Umgekehrt können auch Entwicklungen im Steuerrecht Auswirkungen auf das Strafrecht haben, wie die Debatte über die Beilhilfestrafbarkeit neutraler Handlungen zeigt (Rn. 47).

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aa) Geltungsvoraussetzungen

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      Besondere Fragen stellen sich, wenn Gesetze aus dem Bereich des Steuerwesens, Steuerstrafgesetze wie Steuergesetze, einer verfassungsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden und dieser mitunter nicht standhalten (zu den Folgen der Nichtigerklärung bzw. [befristeten] Weitergeltungsanordnung von materiell verfassungswidrigen Gesetzen durch das BVerfG s. Vor § 369 Rn. 18 ff.).

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      Tatort der Begehung einer Tat ist zum einen der Ort der Vornahme der Handlung (Tun) oder des Handelnmüssens (Unterlassen) des Täters oder zum anderen der Ort, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (§ 369 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB).

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      Bei Teilnehmern ist nicht nur der Ort der Teilnahmehandlung, sondern auch der Ort der Haupttat Tatort im Sinne der Norm (§ 369 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 StGB).

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      Ausnahmsweise sind bei der Steuerhinterziehung auch reine Auslandstaten erfasst (§ 370 Abs. 7), deren Regelung dem allg. Strafrecht vorgeht (§ 369 Abs. 2 Hs. 2; s. auch Rn. 115). Allerdings ist bei Auslandstaten auch der Verfolgungszwang eingeschränkt (§ 385 Abs. 1 i.V.m. § 153c StPO).

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