Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten страница 25

Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

Скачать книгу

zu denken. Hierzu gehört wegen § 377 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 OWiG auch die bußgeldbewehrte Ahndung als leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378.[119]

      73

      74

      75

      76

      77

      78

      79

      80

      81

      82

      83

      84

      (cc) Geltendmachung von Ermäßigungsgründen: Auch das Bestehen von Ermäßigungsgründen gibt dem StPfl. nicht das Recht, eigenmächtig die Steuerschuld zu saldieren (etwa durch Verrechnung hinterzogener Umsatzsteuer mit Vorsteueransprüchen). Anders als etwa im Vermögensstrafrecht des StGB werden steuermindernde und steuererhöhende Gründe nicht saldiert (sog. Kompensationsverbot, vgl. § 370 Abs. 4 S. 3 sowie Rn. 62 f.).

      85

      

      86

      87

      88

Скачать книгу