Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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soweit die Freiheitstrafe zwei Jahre nicht übersteigt (§ 369 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 2 StGB).

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      Zusätzliche Einziehungsmöglichkeiten bietet § 375 Abs. 2 S. 1: Nach Nr. 1 können Waren eingezogen werden, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuern bezieht, nach Nr. 2 zudem Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind (für Details s. § 375 Rn. 34 ff.).

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