Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele
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Siehe auch F. Wittreck/G. Sydow, Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht I, S. 37.
Vgl. J.-W. Müller, Was ist Populismus?, S. 93. Siehe auch C. Möllers, Das Grundgesetz, S. 36: „Man wird in der Verfassungsgeschichte wenige Fälle finden, in denen die Entstehung einer demokratischen Verfassung selbst demokratisch vor sich gegangen ist.“
G. Frankenberg, Autoritarismus, S. 111.
Zur diesem „Geburtsmakel“ des Grundgesetzes etwa F. Wittreck/G. Sydow, Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht I, S. 36 f.
Vgl. auch T. Stark/T. Smolka/S. Pickel, Die Legitimität demokratischer Verfassungen – ein Vorschlag zur empirischen Bestimmung, in: M. Hein/F. Petersen/S. v. Steinsdorff (Hrsg.), Die Grenzen der Verfassung, S. 185 (185). Insofern teile ich auch den von Jonas Plebusch, Der Staat 60 (2021), 133 (138) formulierten Einwand gegen den Ansatz Bruce Ackermans, den dieser in seinem Buch „Revolutionary Constitutions“ (2019) skizziert, namentlich eine „Überschätzung des Verfassungsursprungs“. Man könnte auch von einer Überbetonung der Pfadabhängigkeit sprechen.
F. Wittreck/G. Sydow, Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht I, S. 37.
C. Möllers, Demokratie, in: M. Herdegen/J. Masing/R. Poscher/F. Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 5, Rn. 75.
Siehe auch F. Meinel, Vertrauensfrage, S. 79. Siehe generell für das Grundgesetz auch C. Möllers, Das Grundgesetz, S. 35 ff.
Zur Legitimität sogleich bei Frage III.
Siehe auch C. Winterhoff, Verfassung – Verfassunggebung – Verfassungsänderung, S. 164: „Als Ergebnis der bisherigen Ausführungen kann festgehalten werden, dass es zu fast allen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Phänomen Verfassunggebung stellen, keine einheitliche Meinung gibt.“
H. Dreier, Gilt das Grundgesetz ewig?, S. 29.
T. Jefferson, Letter zu James Madison, in: P. L. Ford (Hrsg.), The Works of Thomas Jefferson, Vol. VI, 1904, S. 9. Siehe auch M. Lukan, Verfassungskontinuität durch Verfassungsänderung, DÖV 2019, 811 (812).
Ausführlich dazu C. Winterhoff, Verfassung – Verfassunggebung – Verfassungsänderung, S. 166 ff. sowie R. Albert, Constitutional Amendments, 2019. Siehe auch M. Lukan, Verfassungskontinuität durch Verfassungsänderung, DÖV 2019, 811 ff.
Vgl. auch A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 60 ff. mit der Unterscheidung von beweglichen und starren Verfassungen.
G. F. Schuppert, Wie resilient ist unsere „politische Kultur“, Der Staat 60 (2021), 473 (479). Zu möglichen Grenzen der Verfassungsänderung in Deutschland S. Hölscheidt, Wie viel „neues Deutschland“ ist möglich?, DÖV 2020, 69 ff.
Siehe auch A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 374 f.
D. Pardo-Alvarez, Das Rechtfertigungsdefizit des qualifizierten Mehrheitserfordernisses, 2020.
Etwa durch das Erfordernis eines Referendums, das die mit einfacher Mehrheit beschlossenen Änderungen bestätigen muss (ebenfalls mit einfacher Mehrheit) und das erst nach einer bestimmten Frist im Anschluss an die parlamentarische Entscheidung erfolgen darf.
Siehe auch K. Doehring, Allgemeine Staatslehre, Rn. 120 ff.
Knapp auch W. Haller/A. Kölz/T. Gächter, Allgemeines Staatsrecht, Rn. 67. Siehe auch W. Streeck, Zwischen Globalismus und Demokratie, S. 167 f.
Dazu V. Epping, Der Staat als „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7, Rn. 198 ff.
Dazu etwa V. Epping, Der Staat als „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7, Rn. 141 ff.
B. Schöbener/M. Knauff, Allgemeine Staatslehre, § 3, Rn. 116 ff.
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