Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele
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H. Arendt, Über die Revolution, S. 69.
R. Steinberg, Die Repräsentation des Volkes, S. 286.
Eine Analyse der amerikanischen und französischen Revolution findet sich bei H. Arendt, Über die Revolution, 2020 (1963).
Vgl. auch R. Steinberg, Die Repräsentation des Volkes, S. 286, der in Bezug auf die Arabellion von der „Existenz einer revolutionären Lage“ im Vorfeld spricht.
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Zur Arabellion auch R. Steinberg, Die Repräsentation des Volkes, S. 286.
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Aktuelle Beispiele: Chile und Venezuela.
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Vgl. H. Arendt, Über die Revolution, S. 29 ff., 85 ff.
Vgl. W. I. Lenin, Der Zusammenbruch der II. Internationale, in: ders., Werke, Bd. 21, S. 206 f.
H. Richter, Demokratie. Eine deutsche Affäre, 2020 sowie dies., Aufbruch in die Moderne. Reform und Massenpolitisierung im Kaiserreich, 2021.
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H. Arendt, Über die Revolution, S. 73 ff., die die Vorstellung einer daraus abgeleiteten revolutionären Unwiderstehlichkeit zugleich für eine grundsätzliche Kritik des Hegel’schen Geschichtsbegriffs und der Vorstellung einer historischen Notwendigkeit nutzt, die mit der Idee der Freiheit nicht zu vereinbaren sei.
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Zur Situation in Frankreich siehe H.-U. Thamer, Die Französische Revolution, S. 76 ff.
Dazu auch A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 349 ff.
Vgl. A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 97 f.
Zum Begriff der Verfassung und Verfassungsfunktionen knapp F. Wittreck/G. Sydow, Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht I, S. 4 ff. Ausführlich zur Verfassungsgebung C. Winterhoff, Verfassung – Verfassunggebung – Verfassungsänderung, S. 123 ff.
„Pouvoir constituant“ und „pouvoir constitué“, ein Gedanke, der unter anderem auch von Carl Schmitt übernommen wird. Siehe dazu generell auch A. Tschentscher, Die Volkssouveränität als Grund und Grenze der Verfassungsgeltung, in: F. Wittreck (Hrsg.), Grundlagen des Grundgesetzes, S. 75 ff.; H. Dreier, Gilt das Grundgesetz ewig?, S. 7 ff., 19 f.; W. Haller/A. Kölz/T. Gächter, Allgemeines Staatsrecht, Rn. 349.
H. Dreier, Gilt das Grundgesetz ewig?, S. 18 f.
D. Grimm, Deutsche Verfassungsgeschichte 1776-1866, S. 12. Siehe auch H. Arendt, Über die Revolution, S. 221 f. für die amerikanische Verfassung.
Siehe zum Verfassungsbegriff A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 39 ff.
Vgl. auch C. Möllers, Freiheitsgrade, Rn. 163: „Zur Denaturalisierung des Sozialen im Umgang mit der Zeit gehört es, politischen Gemeinschaften einen Anfang zu geben.“
A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 43.
H. Dreier, Gilt das Grundgesetz ewig?, S. 20. Siehe auch H. Arendt, Über die Revolution, S. 231 für die amerikanische Verfassung.
M. Kriele, Einführung in die Staatslehre, S. 102.
C. Möllers, Demokratie, in: M. Herdegen/J. Masing/R. Poscher/F. Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 5, Rn. 80. Siehe dazu auch Frage VI. Ungenau insoweit S. Hölscheidt, Wie viel „neues Deutschland“ ist möglich?, DÖV 2020, 69 (73): „Das Volk ist eben der Souverän – was sich bereits aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG entnehmen lässt.“ Tatsächlich ist das in Art. 20 Abs. 2 GG genannte Volk aber der „pouvoir constitué“ und deshalb gerade nicht souverän.
C. Möllers, Demokratie, in: M. Herdegen/J. Masing/R. Poscher/F. Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 5, Rn. 80.
A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 42 f.
Vgl. auch A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 93.
Vgl. zur amerikanischen Revolution und ihrer Bedeutung für den demokratischen Verfassungsstaat