Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678. Johann Ludwig Quandt

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Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678 - Johann Ludwig Quandt gelbe Buchreihe

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Theile der liutizischen Wulinen. (Darüber ein andermal. Man hat die R. nördlich der Ukrer gesetzt, dann bilden diese ja nicht die Nordgrenze. Westlich neben diesen ist kein Strom, sind die Tolenser unstreitig.) Die Ukrer dürfen nun nicht über die Randow ausgedehnt werden, sonst sind die Riezanen nicht an der Nordgrenze; aus demselben Grunde müssen diese bis zur unteren Welse gereicht haben, aber nicht über sie hinaus, sonst sind die Ukrer nicht, was ihr Name anzeigt, die Liutizen an der Grenze. Folglich gehörten die Stettiner 949 weder zum Sprengel noch zu Geros Mark. Schwerlich reichten die Ukrer bis ans Haff, sonst wäre wohl das Meer ebenso wohl wie die Oder als Grenze des Sprengels angegeben; dann gehörte Rochow schon damals wie 1136 zu dem 946 der Havelberger Diözese zugeteilten Gau Groswin. — Demgemäß kann die civitas Szchinske, zu der 995 ganz Pommern als Pertinenz gerechnet wird, so dass die Westgrenze die Oder hinab geht nicht bis ans Meer sondern nur bis an die civitas, nur Stettin mit seinem Gebiete sein.

      3. Die Einteilung des Landes der Pomoranen in der heidnischen Zeit erhellt zunächst aus seiner Verteilung unter Diözesen bei der Christianisierung.

Grafik 16

      Karte vor 1945: Bütow

      Der Bischof von Kujavien oder Wladislaw erhielt durch die Festsetzungen des Herzogs Boleslaw III und des päpstlichen Legaten Aegidius (ca. 1123) zu seinem polnischen Sprengel das, was man um 1250 Oberpommern, 1148 das Gebiet des Castrum Gdansk in Pomerania nannte; seine Westgrenze war die Leba, soweit sie noch heute Grenze ist, dann ungefähr die Grenze des Stolpischen, Bütowschen und Schlochauschen Kreises bis zur Braa, diese hinab bis zur Grenze zwischen Posen und Westpreußen, die 1349 als alt anerkannte Scheide Pommerns gegen Polen. (Seitdem sind durch Cramers Gsch. d. L. Lauenburg und Bütow die betr. Grenzbeschreibungen genauer bekannt geworden; aus ihnen ergibt sich, dass Wutzkow o. p. (Rakitt), Jassen e. p. und, was östlich einer Linie zwischen den Westenden des Glinow und des Somminer Sees ist, zum östlichen Lande gehörten.) Er verwaltete das Land durch einen archidiaconus Pomeraniae, (Sitz o. Z. Danzig), und nannte sich im 13. Jahrh. oft Bischof der Kujawen und Pommern.

Grafik 26

      Die Castellanei Rakel gehörte schon 1136 zur Erzdiözese Gnesen, jedoch im Osten nur bis zum Bache Plitucza; es war nämlich das Gebiet von Wischegrod (und vom späteren Bromberg) dem Wladislawschen Sprengel zugelegt, um seinem kujawischen Teil eine (schmale) Verbindung mit dem Pommerschen zu geben. Grenze der Gnesner Diözese ist die Kuddow von der Mündung bis zum Zahnfluss, von hier eine Linie zum Tessentin-See, dann (mit für die Geschichte unwichtigen Abweichungen) die heutige pommersche Grenze bis zum Wladislawschen Sprengel bei Sommin.

      Was der Posener Bischof unter sich hatte, 1298 zu einem Archidiakonat machte, ward 1108 polnisch beim Tode des Herrn Gnewomir, der Czarnikow und Filehne, o. Z. auch die dritte Feste Bitom unter sich hatte. Grenzen waren die Drage von der Mündung bis zum Anfange, dann eine Linie durch wüstes Land nördlich des Pieleborgsees etwa auf Knaksee und die Zarne, diese hinab bis zur Kuddow. Die Bewohner nennt Marlinus (schrieb 1113) Czarnken.

      4. Alles Übrige vom eigentlichen Pommern bildete den Sprengel des Camminer Bischofs (Nur das Land Cüstrin und das Schloss Kienitz mit seinem Werder wurden definitiv 1262 an den Lebuser Bischof abgetreten). Der erste Bischof Adalbert ward es durch päpstliche Weihung 1140, war aber schon 1124 durch Boleslaw von Polen als dem damaligen Lehnsherrn und durch Wartislaw von Pommern dazu bestimmt als S. Ottos Begleiter (2) diesem wurden 1136 die Kirchen in dem von ihm bekehrten Lande confirmiert, bei seinem Tode seinem Nachfolger provisorisch anvertraut; bis 1140 war also Adalbert sein Vicarius, sein Sitz Usedom, 1147 Stettin. Er und seine Nachfolger nannten sich Bischöfe der Pommern bis zuletzt 1210, dann von Cammin, jedoch auch schon seit 1162. Der Sprengel war demnach das Pommern, welches Otto bekehrte, Wartislaw (mit seinem Bruder) beherrschte und 1121 als polnisches Zinslehn anerkannte; er repräsentiert das Pommern von 1121, 1123. Was die polnischen Diözesen im Lande erhielten, war also vor 1121 polnisch geworden, wie es vom Teil der Posener auch berichtet ist, ward im Herzogtum gar nicht als Pommern sondern zu Polen gerechnet, bis die Fürsten an der Weichsel eine freiere Stellung erhielten.

      Die päpstliche Confirmation von 1140 überweiset nun dem Bistum: die oastra Demmin, Tribsees, Gützkow, Wolgast, Usedom, Groswin, Pyritz, Stargard mit Dörfern und allen Zubehörungen, Stettin und Cammin desgleichen und noch mit Markt und Krug (torum et taberna), Wollin mit Markt, Krug und allen Zubehörungen, Colberg noch dazu mit einem Salzkoten und mit Zoll. (Zu Tribsees gehörte das davon benannte Schwerinsche Archidiakonat, zu Demmin Tolense, Plote, Loitz, zu Gützkow noch Medziretsch, zu Wolgast Wusterhusen und Bukow, zu Usedom die Insel, Lassan/Ziethen, zu Groswin noch Rochow. Darüber künftig.) Man hat das früher nur von Einsprengelung der Castellaneien verstanden, Giesebrecht zuerst hat gesehen, dass eine Überweisung zu wirklichem Besitze gemeint und im Wortlaut der U. ausgedrückt ist, dass folglich [da ja die Burgen mit ihren Bezirken fürstlich blieben, auch der Bischof das ganze Land erhalten hätte,] castra hier die befestigten unbewohnten Tempel sind, die mit ihrem Eigen und Einkommen dem Bischöfe gegeben wurden nach dein Grundsatz: Tempelgut wird Kirchengut. (Zur Stiftung von Dargun gibt der Bischof nichts an Grund und Boden als das castrum Dargon, die Tempelfeste.) Indessen ist dies doch so aufzufassen, dass die frühere Ansicht mit festgehalten wird, weil sonst gegen alle Analogie jede Bestimmung über den Sprengel fehlen würde, und weil wir durch Thietmar wissen, dass jeder wendische Gau seinen Tempel hatte. Die omnes appendiciae bezeichnen eben das zum Tempel gehörige Gebiet nach den verschiedenen Arten der Abhängigkeit und Pflichtigkeit, auch der bloßen Zugehörigkeit der Orte. Die zugewiesenen Krüge und Märkte sind denn Zubehör der Tempel gewesen, entstanden für und durch die Cultusfeierversammlungen, wie solche S. Otto bei seiner Ankunft in Pyritz vorfand. Diese castra mit ihren Zubehörungen sollen hier Tempelgaue, die nachmaligen fürstlichen castra mit ihren Bezirken Burgen und Burgwarde, die größeren Verwaltungsbezirke, welche außer der Hauptburg noch andre Burgen enthielten, Castellaneien, die castra ohne Gebiet Vesten genannt werden.

      Aus jener notwendigen Auffassung der castra in der U. von 1140 folgt, dass man dein Bischofe alle Tempelfesten hat überweisen wollen, dass also Prenzlau mit Markt, Krug und allen Zubehörungen in den Confirmationen von 1188, 1217 steht (C. P. 152. 163 In beiden ist Cammin als nunmehr Cathedralsitz voran gestellt zulgleich mit den Worten, die in der U. von 1140 zu der Gruppe Stettin und Cammin gehören (daher eorum fälschlich in earum verwandelt,) und nun Stettin ahnenden Zusatz cum taberna x. gelassen. Es ist also die U. von 1140 reproducirt mutatis mutandis. und zwar ungeschickt), in der von 1140 fehlt, weil das Land Ukra erst dazwischen an Pommern gekommen ist, wahrscheinlich in Folge des Heerzuges von 1157.

Grafik 37

       Karte vor 1945: Kolberger Gebiet – Köslin

      Da ferner die Dotation des Bischofs besteht in allen kurz vor 1120 pommersch gewordenen westswineschen Landschaften und in den Tempelgauen Pyritz und Stargard aus den Eigentumsdörfern der Tempel, in Wollin, Colberg und Prenzlau aus den Krug- und Markteinkünsten, in Stettin und Cammin aus beiden: so können die in der U. von 1188 auf die castra folgenden Worte „ganz Pommern bis zur Leba mit Märkten und Krügen“ nicht von der ganzen Diözese verstanden werden, sondern nur vom Lande hinter Colberg bis zur Leba, zumal noch der Zehnte vom Markte in Ziethen folgt. Diese Worte aber ersetzen in der U., welche die von 1140 mutatis mutandis wiederholt, (7) die hier an gleicher Stelle zwischen Colberg und dem Ziethenschen Marktzehnt stehenden: „in ganz Pommern bis zur Leba von jedem Pflüger zwei Maaß Korn und 5 Pfennige“. Diese Unterscheidung in der Dotation muss ihren Grund haben, und der ist erkennbar; die Burgwarde des bezeichneten Landes standen unter Ratibor, das ist dadurch bestätigt, die Teilung ist vor 1140 geschehen, bei Lebzeiten Wartislaws.

      Die Märkte und Krüge in seinem Landesteile müssen den übrigen gleichartig sein, d. h. auch zu Tempelfesten gehörig, zumal der große Raum nicht ohne solche zu denken ist, wenngleich sie 1188, wo solche längst aufgehört hatten, so nicht mehr bezeichnet werden konnten;

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