Caesar und Cleopatra. Prof. Georg Schwedt

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Caesar und Cleopatra - Prof. Georg Schwedt

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unter epp.eurostat.ec.europa.eu sowie dem Bundesamt für Statistik unter destatis.de. Angaben zu Staaten, Parteien und der Kommission entstammen zum Teil den Selbstdarstellungen auf eigenen Internetseiten sowie öffentlichen Quellen wie der Bundeszentrale für politische Bildung unter www.bpb.de und der Seite der Bundesregierung zu den EU-Mitgliedstaaten unter www.bundesregierung.de und weiteren Internetauftritten zu Europa und den EU-Mitgliedstaaten. Dargestellte Meinungen, Ziele, Strategien und andere inhaltliche Aspekte der Texte stellen nicht Aussagen der jeweiligen Akteure oder Akteursgruppen in ihrer ganzen Komplexität dar, sondern sind aus didaktischen Gründen entsprechend der im Beutelsbacher Konsens skizzierten Richtlinien formuliert. Der zweite Teil der Texte stellt die spezifischen politikfeldrelevanten Inhalte, Konfliktlinien und Positionen dar, nach denen die Spielerinnen und Spieler jeweils agieren sollen bzw. können. Auch diese Darstellungen geben nicht umfassend die Positionen der realen Akteure und Akteursgruppen wider, sondern sind nach didaktischen und dramaturgischen Gesichtspunkten formuliert worden. Eine Nähe zu tatsächlichen Positionen und Konfliktlinien ist aus denselben didaktischen und dramaturgischen Gründen gleichwohl gewollt. Die Planspielreihe SimEUPol ist konstruiert entlang der Leitsätze im Fachartikel: „How to do Planspiel - Strukturelemente, Konstruktionsprinzipien und Möglichkeiten der Makromethode in der Politischen Bildung“ von Markus W. Behne (2013) in: Politik unterrichten. Heft 1/2013, hrsg.v.d. Deutschen Vereinigung für Politische Bildung Niedersachsen, S. 42 - 49 ( online unter: www.civic-institute.eu/de/publikationen/fachartikel-how-to-do-planspiel.html).

      1.1 Ablauf des Planspiels

      Die Planspielreihe SimEUPol (dànxī) ist auf eine Halb-Tages- bzw. Schul-Veranstaltung ausgelegt und im vorgeschlagenen Zeitplan inklusive Pausenzeiten 4,5 Zeitstunden lang. Es werden drei Räume benötigt, die in unmittelbarer Nähe zueinander liegen. Der größte Raum muss alle Teilnehmenden aufnehmen können.

      Die Spielerinnen und Spieler erhalten in der Reihe SimEUPol nach der thematischen und methodischen Einführung jeweils ein Szenario, ein Gruppenprofil und ein Rollenprofil sowie den Zeitplan und spezifische Einzelvorlagen. Die Gruppen „Europäische Kommission“, „Rat“ und „Europäisches Parlament“ werden aus den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern respektive Jugendlichen oder Erwachsenen gebildet. Bei 27 Teilnehmenden sind 3 Spielerinnen und Spieler Kommissare/-innen. In Rat und EP sind die Rollen doppelt besetzt. 12 Spieler/-innen sind Minister bzw. Ministerinnen im Rat (DE, FIN, FR, PL, PT, UK) und 12 Spieler/-innen sind Mitglieder des EP (2 EVP-Rollen, 2 S&D-Rollen, 1 ALDE-Rolle, 1 Grüne Rolle).

      Jede Gruppe beginnt mit einer Vorstellungsrunde, in der sich jede Person in ihrer neuen Rolle mit einem neuen Namen vorstellt und kurz in zwei Minuten die eigenen Ziele skizziert, ohne schon zu viele Details preiszugeben. Die Mediengruppe kann nach ihrer eigenen Findung bereits direkt an den Vorstellungsrunden der Organe teilnehmen. Die Mitglieder des EP setzen sich in ihren Fraktionen zusammen, die Mitglieder des Rates sitzen in einer alphabetischen Reihenfolge der Ländernamen. Danach wird in jeder Gruppe eine Person zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt und leitet die weiteren Sitzungen. Weitere Personen können für die Kontakte zu den anderen Gruppen oder als Schriftführende bestimmt werden. Die Kommission bereitet zeitgleich mit Hilfe der Vorlage einen Vorschlag für einen neuen Rechtsakt und die Eröffnungsrede vor. Die Mediengruppe erarbeitet einen Plan für die eigene Tätigkeit und nimmt an allen Sitzungen teil.

      Nach der ersten Pause eröffnet die Präsidentin oder der Präsident der Kommission die gemeinsame Konferenz mit der Eröffnungsrede. Nach einem kurzen Austausch, kleineren Interviews der Mediengruppe und informellem Kennenlernen zwischen den Teilnehmenden kehren die Gruppen in ihre Räume zurück.

      Die Kommission verteilt ihren Vorschlag für einen neuen Rechtsakt zunächst im Parlament und anschließend im Rat. Der Text wird vorgelesen, und die Beweggründe werden mitgeteilt. Die Kommission bzw. einzelne Mitglieder sind in der Regel in den Sitzungen des Parlaments und des Rats anwesend und haben ein Rederecht.

      Das EP und der Rat beraten über die Vorlage, das EP beschließt Änderungen, die es dem Rat mitteilt. Erst dann und nur auf Grundlage dieser veränderten Vorlage kann der Rat selbst Änderungen beschließen. Ein Beschluss im EP geschieht mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Der Rat dagegen beschließt grundsätzlich mit der so genannten qualifizierten Mehrheit. Diese ist im Planspiel erreicht, wenn 55 Prozent der anwesenden mitgliedstaatlichen Vertreter 65 Prozent der Bevölkerung der anwesenden Mitgliedstaaten widerspiegeln.

      1.2 Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU

      Die Europäische Union erlässt grundsätzlich ihre Rechtsakte/Gesetze (Richtlinien und Verordnungen) mit bis zu drei Lesungen im Europäischen Parlament und im Rat auf Initiative der Europäischen Kommission nach dem im Artikel 294 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beschriebenen Verfahren. Hiernach reicht zunächst die Kommission Vorschläge für gemeinsame Gesetze, Verordnungen (unmittelbar gültige Rechtsakte) und Richtlinien (durch die Mitgliedstaaten umzusetzende Rechtsakte) ein. Die Vorschläge gehen an das Europäische Parlament und den Rat der EU. Im Europäischen Parlament (EP) arbeiten 751 auf fünf Jahre direkt gewählte Abgeordnete in politischen Fraktionen. Der Rat ist die Vertretung der Mitgliedstaaten für die tägliche Arbeit der EU. Hier sitzen 28 Fach-Ministerinnen und -minister aus den nationalen Regierungen zusammen. Sobald das EP Änderungen zum Vorschlag der Kommission beschlossen hat, ist der Rat aufgefordert, diese Änderungen anzunehmen, abzulehnen oder ebenfalls Änderungen zu beschließen. Die erste Runde von Änderungsbeschlüssen heißt Erste Lesung. Sollten beide Institutionen keine Änderungen für notwendig halten oder akzeptiert der Rat die Änderungen des EP, so kann das Gesetz in Kraft treten. Wird in der Zweiten Lesung Einigkeit in den Änderungen erzielt, tritt das Gesetz jetzt in Kraft. Werden sich EP und Rat überhaupt nicht einig, kann das Gesetz aber auch scheitern. Oft einigen sich daher beide Institutionen nach der Zweiten Lesung darauf, einen Vermittlungsausschuss einzuberufen, der eine Einigungsvorlage für eine Dritte Lesung erarbeitet. Der Vermittlungsausschuss besteht aus allen Mitgliedern des Rates und ebenso vielen Mitgliedern des EP. Misslingt dieser Versuch oder stimmt in der Dritten Lesung eines der beiden Gremien gegen den gemeinsamen Vorschlag, ist das Gesetz endgültig gescheitert. Bei einer Einigung unterzeichnen die Präsidentinnen oder Präsidenten von Rat und EP das Gesetz, womit es in Kraft tritt.

      Die Präsidentschaft im EP wird von seinen Mitgliedern für je 2,5 Jahre gewählt. Die Präsidentschaft im Rat wechselt jedes Halbjahr, damit jedes Land einmal diese Aufgabe übernehmen kann.

      Die Kommission begleitet einen Gesetzesvorschlag über alle Lesungen und gibt Stellungnahmen zu den Änderungswünschen des EP ab. Dies beeinflusst wesentlich die Entscheidungsfindung im Rat. Bei einer negativen Beurteilung der Kommission kann der Rat die gewünschte Änderung nur einstimmig beschließen, bei einem positiven Urteil genügt eine qualifizierte Mehrheit. Um diese zu erreichen, wird seit November 2014 eine Mehrheit von 55 Prozent der Mitgliedstaaten, die 65 Prozent der Bevölkerung der EU vertreten, benötigt. Das EP stimmt in der Regel mit Mehrheit ab.

      1.3 Aktionsprogramme der Europäischen Union

      Die Europäische Union setzt ihre Politik mit unterschiedlichen Instrumenten um. Grundsätzlich hat sie durch die Mitgliedstaaten Entscheidungskompetenzen übertragen bekommen, so dass sie in der Gesetzgebung oder durch Entscheidungen für bestimmte Politikfelder gemeinsam für alle Mitgliedstaaten und Völker der EU Regelungen demokratisch und parlamentarisch beschließen kann. Die Artikel 2 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ein Teil des Lissabonner Vertrags) regeln die Bereiche und inwiefern die EU zuständig

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