Wohnungseigentum 2017. Henning Lindhoff
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Generell gelte laut BGH: Wohnungseigentümergemeinschaften sind immer dann Verbrauchern gleichzustellen, wenn ihr mindestens ein Verbraucher angehört und der abgeschlossene Vertrag nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken dient. Dies gelte auch dann, wenn eine gewerbliche Hausverwaltung für sie handle.
Viele Hauseigentümer müssen in neue Heizkessel investieren
Eine bundesweite gesetzliche Vorgabe im Namen des Klimaschutzes bedeutet für viele Hauseigentümer Investitionskosten in Höhe von mehreren tausend Euro. Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen seit Januar 2015 ausgetauscht werden. Die Bundesregierung verspricht sich davon eine reduzierte Klimabelastung und deutliche Energieeinsparungen. Moderne Heizkessel benötigen zehn bis 25 Prozent weniger Brennstoff als viele ihrer älteren Vorgänger.
Vorgeschrieben wurde der Austausch von sogenannten Konstanttemperaturkesseln mit einem Mindestalter von 30 Jahren. Auskunft über das genaue Alter des Kessels bietet das Protokoll des Schornsteinfegers. Entscheidend dabei ist das Baujahr des Wärmetauschers.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, deren Immobilie nicht vor dem 1. Februar 2002 fertiggestellt worden ist, sind ebenso noch nicht zum Austausch gezwungen wie Eigner von Heizanlagen in Mehrfamilienhäusern mit einer Leistung von mehr als 400 Kilowatt. Brennwert- und Niedertemperaturkessel dürfen ebenfalls noch weiter ihren Dienst verrichten.
Wer jetzt noch eine Immobilie mit einem austauschpflichtigen Kessel ersteht, muss diesen innerhalb der kommenden zwei Jahre ersetzen lassen.
Mit der Kontrolle der Umsetzung wurden die zuständigen Bezirksschornsteinfeger beauftragt.
Weitergehende Informationen und Hinweise zum Austausch bietet unter anderem die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (www.vz-nrw.de/heizkessel). Mit dieser können auch Termine vor Ort zur individuellen Energieberatung vereinbart werden (www.vz-nrw.de/energieberatung).
Feiern und Feste
Am Nikolaustag auf Sicherheit im Hausflur achten
Morgen, Kinder, wird’s was geben… Der Nikolaustag ist jedes Jahr Thema in Mehrfamilienhäusern.
Denn aufgepasst! Das Aufstellen der Stiefel im gemeinschaftlichen Hausflur könnte zu riskanten Unfällen führen. Zu viele Schuhe und dauerhaft abgestellte Gegenstände im Treppenhaus sind Stolperfallen, versperren Rettungswege, gefährden Bewohner und sind damit verboten. Gerade in den Wintermonaten bleiben Schuhe und Regenschirme oftmals vor den Wohnungstüren zurück. Das verleitet dazu, dort auch andere Gegenstände abzulegen. So wird aus einem Schuhpaar schnell mal ein ganzes Schuhregal. Allerdings können sich diese vor allem auch als Brandbeschleuniger erweisen und damit Hausbewohner wie Besucher gefährden.
Auch wenn’s schwerfällt, gilt: Treppenhäuser und Flure gehören zum Gemeinschaftseigentum und können von Eigentümern und Mietern genutzt werden, solange sich die Nachbarschaft nicht beeinträchtigt fühlt. Das dauerhafte Abstellen von Gegenständen im Hausflur hingegen ist untersagt. Hausverwalter und Eigentümergemeinschaften sollten auch diesbezüglich ihre Hausordnung anpassen. Knecht Ruprecht…, nein, der Gesetzgeber will es so.
Gemeinschaftliche Feste: Kosten dürfen nicht auf Mitglieder umgelegt werden
Feiern sind eine schöne Sache. Auch in der Hausgemeinschaft. Doch nach Wein, Weib und Gesang lauert oftmals ein böser Kater. Manches Mal sogar in Form von Ärger innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Denn die Kosten für ein gemeinschaftliches Fest dürfen nicht auf die Mitglieder der Gemeinschaft umgelegt werden. Dies entschied das Amtsgericht München im Oktober 2014 (Aktenzeichen 481 C 14044/14 WEG).
Im konkreten Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft mehrheitlich die Organisation eines Sommerfestes beschlossen. Die anfallenden Kosten sollten entsprechend der Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 16 Absatz 2 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) verteilt werden. Spenden sollten den Beitrag eines jeden einzelnen dabei so gering wie möglich halten. Mit der Begründung, die Abhaltung eines Festes sei keine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Paragraph 21 Absatz 3 WEG, fochten später einige Wohnungseigentümer den Beschluss an.
Mit Erfolg. Einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung attestierte auch das Amtsgericht München und erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung für nichtig.
Förderung
Neue Heizung kann Kosten sparen
Gordon Moores Gesetz von der regelmäßigen Verdopplung der Leistungsfähigkeit von Rechensystemen scheint in moderater Form auch auf die Heiztechnik anwendbar zu sein.
Moderne Heizsystem arbeiten sehr viel sparsamer und stellen einen weitaus geringeren Posten im Cashflow privater Haushalte dar. Daher kann es sich oft schon lohnen, alte Geräte bereits nach 20 Jahren zu ersetzen.
Und schon beim Kauf können Immobilieneigentümer sparen. Durchschnittlich unterstützen öffentlich-rechtliche Einrichtungen den Modernisierer mit 1.200 Euro pro Anlage. Die bedeutungsvollsten Förderprogramme sind das KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ und das „Marktanreizprogramm“ (MAP) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 10 Prozent der Kosten übernimmt die staatliche KfW-Förderbank. Das BAFA bezuschusst auch Solaranlagen. Für eine Anlage zur reinen Warmwasserheizung gibt es mindestens 500 Euro, für eine Anlage zur Heizungsunterstützung mindestens 2.000 Euro. Das BAFA zahlt zudem Fördergelder für den Umstieg auf eine Wärmepumpe oder eine Holz- beziehungsweise Pelletheizung aus.
Hinzu kommen zahlreiche Förderprogramme auf kommunaler und auf Landesebene. Allein für die Anschaffung moderner Gas- und Ölheizungen stehen 960 Töpfe bereit für Zuschüsse und zinsgünstige Kredite.
Das Förderprogramm der BAFA soll besondere Anreize zur Investition in Ökoheizungen schaffen. Die Basisförderung für Pelletkessel steigt um 600 Euro auf 3.000 Euro. Bei Pelletkesseln mit Pufferspeichern sind es künftig 3.500 Euro. Pellet-Öfen mit Wassertasche erhalten künftig 2.000 Euro Grundförderung. Insgesamt stehen 300 Millionen Euro zur Verfügung. Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss vom Handwerker nach der Installation der Heizung ein Antrag eingereicht werden. Das Bundesamt zahlt dann den entsprechenden Betrag an den Hauseigentümer aus.
Grundlage dieser Anreizpolitik stellt die im Jahr 2002 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung (EnEV) dar. Hier geht es vor allem darum, den Energiebedarf in älteren Wohngebäuden deutlich zu senken. Nachtstromspeicherheizungen müssen zum Beispiel ausgetauscht werden, wenn diese älter als 30 Jahre sind und in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen stehen. Und bisher ungedämmte zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen mussten bis Ende 2011 mit einem Mindestwärmeschutz versehen werden.
Reiseführer durch den Dschungel
Das deutschlandweite Dickicht der Fördertöpfe für Hauseigentümer ist kaum zu überblicken, geschweige denn zu lichten. 6.000 Quellen für finanzielle Förderungen stehen