Der Lizenzvertrag. Michael Groß

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Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zum Vertrieb der aufgrund der Lizenz hergestellten Waren einen Dritten ein, so kann dies – je nach Ausgestaltung des Vertrages – entweder durch Erteilung einer Unterlizenz oder durch bloßen Vertragshändlervertrag geschehen.37

       3. Übertragung von Rechten und Erteilung von Unterlizenzen durch den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Lizenz keine Schutzrechte zugrunde liegen

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       4. Vererbung der ausschließlichen Lizenz

      Man könnte entgegenhalten, dass gegen eine Vererbung der ausschließlichen Lizenz dieselben Gründe wie gegen eine Veräußerung sprechen. Dies scheint uns jedoch nicht zwingend. Die Erben treten voll in die Rechtsposition des Erblassers ein. Sie übernehmen in der Regel seine Produktionsmittel, seinen Vertrieb usw., so dass schon hierdurch die Gewähr gegeben ist, dass die Lizenz in gleicher Weise weiter ausgenutzt wird wie bisher. Träten die Erben nicht in den Lizenzvertrag ein, so würde dies in der Regel zur Vernichtung wirtschaftlicher Werte führen, weil die Produktionsanlagen des Erblassers nicht mehr für die bisherigen Zwecke benutzt werden könnten. Erfüllt der Erbe seine Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag nicht, so besteht die Möglichkeit, aus wichtigem Grund zu kündigen.

       5. Gesellschafterwechsel beim Lizenznehmer

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      6. Übertragbarkeit der persönlichen Lizenz, Betriebslizenz49

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      Ob hierbei unter Veräußerung des Betriebes die Übertragung der gesamten Firma zu verstehen ist oder ob es genügt, wenn die Anlage oder die Produktionsmittel, mit denen der Lizenzgegenstand bisher hergestellt wurde, übertragen werden, ist in der Literatur nicht geklärt. Ist Ersteres gemeint, so bietet die Betriebslizenz keine Besonderheit, soweit die Firma eine Gesellschaft ist, weil der Wechsel der Gesellschafter, wie oben bereits ausgeführt, keinen Einfluss auf die Lizenz hat.

      Handelt es sich dagegen um eine Einzelfirma, so liegt der Unterschied zu einer gewöhnlichen Lizenz darin, dass bei Veräußerung der gesamten Firma die Lizenz in jedem Fall mitübertragen werden kann.

      23 Vgl. §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 540 BGB. Siehe zur Übertragung von Prioritätsrechten Boelens, GRUR Int. 2019, 550 ff. 24 Vgl. §§ 415, 399 BGB. 25 Vgl. z.B. Benkard, PatG, Rn. 92 zu § 15; Isay, Anm. 20 zu § 6; Lutter, S. 169; Pietzcker, Anm. 23 zu § 6; Reimer, PatG, Anm. 86 zu § 9. 26 RG, 26.10.1931, RGZ 134, 91; für die Miete vgl. Staudinger, Anm. 43 zu § 549 und Anm. 200 zu § 1922. 27 Vgl. Rn. 36 f. 28 Vgl. BGH, 26.9.1958, GRUR 1959, 147, wobei die Auffassung des BGH allerdings etwas einschränkender ist; vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 103 zu § 15.

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