Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz

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Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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erfüllt sein, wenn Angestellte einer Kapitalgesellschaft dieser ohne wirksame Einwilligung Vermögenswerte entziehen, um sie nach Maßgabe eigener Zwecksetzung, wenn auch möglicherweise im (vermeintlichen) Interesse der Gesellschaft zu verwenden (sog. „Kriegskasse“). Hierbei ist bereits, so die Rechtsprechung,155 darauf abzustellen, dass es unterlassen wird, die auf verdeckt geführten Konten verborgenen Geldmittel gegenüber dem Unternehmen zu offenbaren, indem sie als Aktiva in die Buchführung eingestellt werden, um den Anforderungen der Bilanzwahrheit zu genügen. Mit Urteil vom 29.8.2008 hat der BGH insoweit wegweisend entschieden, dass das Führen einer verdeckten Kasse nicht nur einen Gefährdungsschaden, sondern einen endgültigen Vermögensschaden i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB herbeiführt.156 Im Fall des Führens einer schwarzen Kasse kann die Berechtigte (Gesellschaft) auf die verborgenen Vermögenswerte keinen Zugriff nehmen. Die Absicht, die Geldmittel – ganz oder jedenfalls überwiegend – bei späterer Gelegenheit im Interesse der Gesellschaft einzusetzen, insbesondere um durch verdeckte Bestechungszahlungen Aufträge zu akquirieren und der Gesellschaft so mittelbar zu einem Vermögensgewinn zu verhelfen, sei hierfür ohne Belang.

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       b) Zahlung von Bestechungsgeld

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      Die Erbringung von korruptiven Zahlungen (vulgo: Schmiergeld) stellt sich damit ebenso wie die Entgegennahme von Bestechungsgeld regelmäßig als Treuepflichtverletzung gegenüber dem eigenen Unternehmen dar. In (fast) jedem Korruptionssachverhalt findet sich daher auch eine Untreuestrafbarkeit gem. § 266 Abs. 1 StGB. Die Untreue dient in der Praxis nicht selten als Auffangtatbestand in Fällen mangelnder strafrechtlicher Relevanz i.S.d. §§ 331ff. StGB oder auch in Fällen mangelnder Beweisbarkeit.

       3. Steuerverkürzung (§§ 370ff. AO)

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      Die Verkürzung von Unternehmenssteuern stellt nicht nur als solche ein erhebliches Compliance-Risiko dar, gerade hier befindet sich das Einfallstor für die Aufdeckung anderweitiger im Unternehmen schlummernder Compliance-Risiken.

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