Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz

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Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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die über ihre Mandatstätigkeit hinausgehen, erfolgt ist. In einem solchen Fall hätten sie als Amtsträger gehandelt mit der Folge, dass sich eine etwaige Strafbarkeit an den §§ 331ff. StGB orientiert.99 Nr. 2 erfasst diejenigen Länder bzw. Stadtstaaten, in denen eine Aufgliederung in Bezirke erfolgt ist, die aber keine Gebietskörperschaften darstellen, wie etwa die Bezirksverordnetenversammlung in Berlin und die Bezirksversammlung in Hamburg.100 Insoweit wird allerdings auch der Kreistag erfasst, der gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls eine aus Wahlen hervorgegangene Volksvertretung ist.

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      Der Geber muss dem Mandatsträger oder einem Dritten den ungerechtfertigten Vorteil „als Gegenleistung“ dafür anbieten, versprechen oder gewähren, dass dieser bei Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, es muss also gerade eine qualifizierte Unrechtsvereinbarung geschlossen werden. Der ungerechtfertigte Vorteil muss gerade deshalb zugewendet werden, damit das Mitglied sich in einer bestimmten Weise verhält, also „im Auftrag oder auf Weisung“ des Vorteilsgebers handelt. Der Mandatsträger soll gerade durch den ungerechtfertigten Vorteil dazu verleitet werden, im Auftrag oder nach Weisung des Auftraggebers zu handeln. Für die Strafbarkeit reicht es nicht aus, dass Vorteile nur allgemein für die Mandatsausübung zugewendet werden bzw. das Mitglied wegen der von ihm gemäß seiner inneren Überzeugung vertretenen Positionen einen Vorteil erhält. Die Grenze zur Strafbarkeit wird erst dann überschritten, wenn sich der Mandatsträger durch den Vorteil zu seiner Handlung bestimmen lässt und seine innere Überzeugung den Interessen des Vorteilsgebers unterordnet, er sich also „kaufen“ lässt.

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      Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten einer jeweils unterschiedlichen Gestaltung in Bund, Ländern und Kommunen entzieht sich der Tatbestand der Bestechung von Mandatsträgern damit quasi einer Positivliste, in welchen Fällen und in welchem Rahmen Zuwendungen ohne Compliance-Risiko möglich sind, wie sie häufig etwa in einer Antikorruptionsrichtlinie Niederschlag findet. Best practice kann insoweit lediglich äußerste Zurückhaltung und eine dezidierte Prüfung des Bestehens eines Compliance-Risikos im Einzelfall sein.

       d) Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB)

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      § 299 Abs. 2 StGB bedroht das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen an Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens als Gegenleistung für die unlautere Bevorzugung beim Bezug von Waren oder gewerblichen Dienstleistungen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb mit Strafe (das sog. „Wettbewerbsmodell“). Aufgrund einer am 26.11.2015 in Kraft getretenen Erweiterung des § 299 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption macht sich nunmehr auch derjenige strafbar, der einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, dass der Empfänger seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt (das sog. „Geschäftsherrenmodell“).

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      Als Unternehmen im Sinne der Vorschrift werden nicht nur Handels- oder Gewerbebetriebe, sondern auch gemeinnützige, kulturelle oder soziale Einrichtungen sowie freiberufliche Tätigkeit (str.) erfasst, das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

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