Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz

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Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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absetzbar. Auch in Deutschland war bis in das Jahr 1997 hinein die sog. „Klimapflege“ gegenüber Amtsträgern sowie im politischen Bereich die sog. „Landschaftspflege“ üblich und nicht strafbewehrt. Dies hat sich durch das KorrBekG im Jahr 1997 (s.o.) dramatisch geändert. Bis dahin unbeanstandete Formen der Beziehungspflege mit Amtsträgern bis hin zur schlichten Essenseinladung sind nunmehr unter dem Aspekt des „Anfütterns“ strafrechtlich relevant, nach der Rechtsprechung des BGH44 reicht bereits die Schaffung des „bösen Anscheins möglicher Käuflichkeit“ für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vorteilsannahme aus.

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      Strukturell sind bei der Korruption zunächst die beiden großen Bereiche der Amtsträgerkorruption (oder auch der „öffentlichen Korruption“) sowie der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr („Privatkorruption“) zu unterscheiden. Ist der Vorteilsempfänger ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, so finden die weitergehenden und weitaus strengeren Vorschriften der §§ 331ff. StGB (Amtsträgerkorruption) Anwendung. Die Amtsträgerkorruption zeichnet sich insbesondere durch eine Vorverlagerung der Strafbarkeit bereits in den Bereich des „Anfütterns“ oder der Klimapflege aus, Voraussetzung der Strafbarkeit ist insofern nur die schlichte Annahme eines Vorteils für die Dienstausübung, die Vereinbarung einer pflichtwidrigen Diensthandlung als Gegenleistung ist im Rahmen der sog. Vorteilsannahme (§ 331 StGB) bzw. der Vorteilsgewährung durch den Vorteilsgeber (§ 333 StGB) nicht erforderlich.

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      Die Spezialvorschriften der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, b StGB), der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) oder etwa der Beeinflussung von Betriebsratswahlen durch Gewährung von Vorteilen (§ 119 BetrVG) erfassen hierbei bestimmte Empfängerkreise, die weder als Amtsträger noch als Angestellte oder Beauftragte qualifiziert werden können, die aber nach Auffassung des Gesetzgebers einer hohen Korruptionsanfälligkeit unterliegen und deren Unbestechlichkeit eines besonderen Schutzes durch Sondervorschriften bedurfte.

       a) Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)

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