Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz

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Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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      In der Rechtswissenschaft ist es daher immer noch streitig, ob sich aus den – wenigen – bestehenden gesetzlichen Vorgaben eine grundsätzliche Compliance-Verpflichtung für Unternehmen bzw. deren Organe erschließt. Der Begriff der Compliance greift in der Gesetzgebung erst langsam Raum, ausgehend, wie gesagt, von einzelnen sektoralen Regelungen, die sich aufgrund internationaler Verknüpfungen anglo-amerikanischen Vorgaben angenähert haben. Zur Begründung einer konkreten Compliance-Verpflichtung wird daher häufig auf strafrechtliche Normen zurückgegriffen, die das Unternehmen – jedenfalls mittlerweile – zumindest faktisch zwingen, compliant am Markt zu agieren, um die schmerzhaften strafrechtlichen Konsequenzen, die das Unternehmen treffen können und die durchaus auch ein existenzgefährdendes Ausmaß annehmen können, abzuwenden.

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       III. Typische strafrechtliche Compliance-Risiken

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      Die Tatsache, dass insbesondere strafrechtliches Fehlverhalten zu den Kern-Compliance-Risiken in der Unternehmenspraxis zählt, wurde bereits dargestellt. Zugleich ist allerdings so gut wie jeder gesellschaftliche und auch unternehmerische Bereich Gegenstand auch strafrechtlich sanktionierter Verhaltensvorgaben. Die Möglichkeit strafrechtlichen Fehlverhaltens beschränkt sich damit bei Weitem nicht auf die im Strafgesetzbuch normierten Tatbestände des Kernstrafrechts, sondern umfasst insbesondere die diversen Tatbestände des Nebenstrafrechts. Jeder Bereich, der einer spezialgesetzlichen Regelung unterworfen ist, verfügt über flankierende Strafvorschriften, die die Einhaltung des jeweiligen Gesetzes sicherstellen sollen. Die Strafvorschriften des Nebenstrafrechts finden sich in buchstäblich jedem eigenständigen Rechtsgebiet von A bis Z, angefangen von der Abgabenordnung bis zum Zollrecht und finden sich selbst in exotischen Rechtsvorschriften, wie beispielsweise dem Halbleiterschutzgesetz, dem Designgesetz oder etwa auch dem Weingesetz. Strafrechtliche Compliance-Risiken schlummern damit grundsätzlich in jedem Gebiet unternehmerischer Betätigung und müssen insoweit für jedes Unternehmen je nach dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit identifiziert werden.

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      Auch die ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verstöße sind hierbei nicht außer Acht zu lassen, da auch im Falle „lediglich“ der Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit das Risiko der

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