Time-Temperature-Indicators als Bestandteil intelligenter Verpackungen. obert Paul Simon

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Time-Temperature-Indicators als Bestandteil intelligenter Verpackungen - obert Paul Simon FLMR-Schriftenreihe

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vorverpackten Lebensmitteln. Letztgenannten werden auch als lose Ware bezeichnet. Ein „vorverpacktes Lebensmittel“ ist nach Art. 2 Abs. 2 lit. e LMIV

      „jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt“.

      Nicht erfasst sind dagegen

      „Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden“.

      13 Grube, in: Voit/Grube, Art. 2 Rn. 55. 14 Vgl. Grube, in: Voit/Grube, Art. 2 Rn. 53. 15 Siehe beispielsweise Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 LMIV. 16 Siehe beispielsweise auch die Verweise in Art. 12 Abs. 5, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 LMIV.

       3. Verantwortlichkeiten im Rahmen der LMIV

      Für die Konformität jeglicher Informationen über ein Lebensmittel mit der LMIV ist nach Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 LMIV

      „der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird oder [...] der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt“,

      Zusätzlich tragen sowohl der nach Abs. 1 und Abs. 2 primärverantwortliche Vermarkter als auch ein anderer Lebensmittelunternehmer eine eigenständige, ergänzende, sekundäre Verantwortung nach Art. 8 Abs. 5 LMIV. Die dortige Formulierung entspricht der allgemeinen Regelung nach Art. 17 Abs. 1 BasisVO und kann daher als Auffangverantwortlichkeit verstanden werden. Demnach

      „stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.“

      Diese Verpflichtung erfüllen sie vor allem in Form von Schlüssigkeitsprüfungen und Stichproben. Sie ergänzt außerdem Art. 8 Abs. 3 LMIV, wonach keine rechtlich zu beanstandenden Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen.

      Setzt also ein Lebensmittelproduzent TTI zur Bestimmung des MHD oder des VD ein und wissen Händler auf folgenden Stufen der Lieferkette davon, so sind sie nach Art. 8 LMIV nicht dazu angehalten zu überprüfen, ob dieser TTI seine Bestimmung erfüllt und zu korrekten Datumsangaben führt. Hierfür ist allein der primärverantwortliche Vermarkter zuständig.

       Änderungen und Ergänzungen

      Die Vorschrift beschränkt sich dabei – anders als etwa in Abs. 2 – nicht auf den „für die Information über das Lebensmittel verantwortliche[n]“ Lebensmittelunternehmer. Der Wortlaut spricht somit nicht dagegen, allen Lebensmittelunternehmern entlang der denkbaren Lieferketten die Änderungsbefugnis zuzusprechen. Auch die Systematik legt dies nahe, indem Abs. 4 S. 2 dem Ändernden die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Änderung zuweist.

      Drei Grundkonstellationen sind bei der Änderung der Kennzeichnung zu unterscheiden:

      Nimmt der nach Art. 8 Abs. 1 und 2 LMIV primärverantwortliche Vermarkter die Änderung vor (Konstellation 1), so bleibt Abs. 4 S. 2 ohne Konsequenzen.

      Die beiden anderen Konstellationen betreffen den Fall, dass ein anderer als der Vermarkter die Kennzeichnung ändert. Dies kann mit und ohne Zustimmung des primärverantwortlichen Vermarkters geschehen.

      Art. 8 Abs. 4 S. 2 LMIV kommt daher erst in der dritten Konstellation zur Geltung, wenn eine Änderung oder Ergänzung ohne Einverständnis des Vermarkters vorgenommen wird (Konstellation 3). In diesem Fall ist der ändernde Lebensmittelunternehmer und nicht mehr der Vermarkter aus Abs. 1 und Abs. 2 hierfür verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob er die Änderung zur Behebung eines Kennzeichnungsfehlers oder aus absatzfördernder Eigenmotivation vornimmt.

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