Kommunales Abgabenrecht Nordrhein-Westfalen. Andreas Wagener

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Kommunales Abgabenrecht Nordrhein-Westfalen - Andreas Wagener Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in NRW

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zur Erhebung von Abgaben

      2.1GRUNDBEGRIFFE DES ABGABENVERFAHRENS

      Das Ziel des Abgabenverfahrens besteht in der Geltendmachung von Ansprüchen, die mit der Tatbestandsverwirklichung entstehen (§ 38 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b KAG). Hierzu bedarf es des Abgabenverwaltungsrechts. Dieses ergänzt die Bestimmungen des Abgabenschuldrechts (= die Rechtsvorschriften über die Entstehung und die materiell-rechtliche Ausgestaltung der Abgabenansprüche).

      Bundesgesetzlich ist das Abgabenverfahren in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Nach § 1 Abs. 3 KAG gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 22a entsprechend auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen. Unter anderem ist in § 12 KAG bestimmt, welche Vorschriften der AO für Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden sind.

      Durch diese Regelungen wird ein einheitliches Abgabenverfahren für sämtliche Kommunalabgaben gewährleistet.

      Im Rahmen des Abgabenverfahrens sind verschiedene Verfahrensgrundsätze zu beachten. Diese sind im vierten Abschnitt der AO (§§ 78 bis 117d AO) enthalten und in folgende fünf Unterabschnitte aufgeteilt:

      1.Beteiligung am Verfahren, §§ 78 bis 81 AO

      2.Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen, §§ 82 bis 84 AO

      3.Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel, §§ 85 bis 107 AO

      4.Fristen, Termine, Wiedereinsetzung, §§ 108 bis 110 AO

      5.Rechts- und Amtshilfe, §§ 111 bis 117 AO

      Beispiel:

      Verfahrensbeteiligte sind Antragsteller und Antragsgegner, Empfänger eines Verwaltungsaktes oder Personen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen hat oder schließen wird. Dieses können z. B. Steuerpflichtige (§ 33 AO), Steuerschuldner (§ 10 GrStG, § 5 GewStG), Hundehalter (aufgrund der Hundesteuersatzung) oder Erben (für Friedhofsgebühren nach kommunaler Satzung) sein.

      Es wird darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. b KAG die analoge Anwendung der Verfahrensgrundsätze der AO teilweise einschränkt.

      Fazit: Durch das Abgabenverfahren ist gewährleistet, dass die Abgabe

      seitens der zuständigen Behörde,

      aufgrund der jeweiligen Rechtsvorschriften,

      einheitlich und rechtlich einwandfrei,

      von den Abgabepflichtigen

      erhoben wird.

      Im Abgabenrecht unterscheidet man zwischen zwei Verfahrenswegen:

      Veranlagungs- oder Festsetzungsabgaben und

      Fälligkeitsabgaben.

      Bei den Veranlagungs- oder Festsetzungsabgaben muss der abstrakte Abgabenanspruch (lt. Gesetz oder Satzung, also der Tatbestand) konkretisiert werden nach dem Anspruchsgrund, der Höhe der Abgabenschuld, dem Abgabenschuldner, ggf. dem Haftenden. Hierzu sind folgende Schritte erforderlich:

      a)Ermittlung des abgaberelevanten Sachverhalts

      b)Feststellung der Bemessungsgrundlage der Abgabe

      c)Person des Schuldners

      Die Festsetzung der Abgabe erfolgt durch Bescheid (= belastender Verwaltungsakt, z. B. auf Zahlung eines bestimmten Betrages gerichtet).

      Der Festsetzungsbescheid bildet die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs, der ggf. im Verwaltungszwangsverfahren (durch einen weiteren Verwaltungsakt!) beigetrieben werden kann.

      Bei Fälligkeitsabgaben entsteht die Zahlungsverpflichtung ohne besondere Festsetzung, sondern mit der Verwirklichung des gesetzlichen/satzungsmäßigen Tatbestandes. Die Beitreibung der Forderung im Zwangsverfahren ist auch hier (theoretisch) möglich, aber praktisch nicht relevant, da z. B. demjenigen, der sich weigert, die Benutzungsgebühr für das Hallenbad zu zahlen, der Zutritt zur Einrichtung verweigert wird.

      Aus dieser Systematik können die einzelnen, nachfolgend dargestellten Phasen des Abgabenverfahrens hergeleitet werden:

      a)Das Ermittlungsverfahren; dieses dient der Feststellung der Besteuerungs- bzw. Abgabenerhebungsgrundlagen.

      b)Das Festsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren; dieses ist auf den Erlass des Festsetzungsbescheides, Haftungs- oder Duldungsbescheides zur Begründung der Abgabenpflicht, der Haftung oder Duldung gerichtet.

      c)Das Erhebungsverfahren zur Einziehung der Abgabenschuld oder Verwirklichung des Haftungs- oder Duldungsanspruchs.

      d)Ggf. das Vollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Beitreibung der Abgabenschuld.

      Beispiele für Veranlagungs- oder Festsetzungsabgaben sind die Grundsteuer, die Hundesteuer, die Vergnügungsteuer, der Kostenbeitrag für eine Kindertagesstätte nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz), die Baugenehmigungsgebühr (= Verwaltungsgebühr), die Gewerbesteuer oder (auf Landesebene) die Einkommensteuer. Das Verfahren verläuft (vereinfacht) folgendermaßen:

      Beispiele für Fälligkeitsabgaben sind der Besuch des Museums, des Hallenbades oder des Theaters sowie die Erstellung eines Personalausweises oder Reisepasses. Hier werden die Abgaben entweder unmittelbar vor der Nutzung der Einrichtung oder der unmittelbaren Inanspruchnahme der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit entrichtet, ggf. ermäßigt, sofern die Voraussetzungen vorliegen (z. B. bei Kindern, Jugendlichen, Leistungsberechtigten nach SGB II oder SGB XII, Rentnern). Die Abgabe wird nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt. Ein Rechtsbehelf ist aber auch hier grundsätzlich möglich.

      Aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung (§ 85 AO) folgt, dass die Abgabebehörde den abgabenrechtlichen Sachverhalt ermitteln muss (Untersuchungsgrundsatz, § 88 Abs. 1 S. 1 AO; hier besteht kein Entschließungsermessen, sondern eine Verpflichtung kraft Gesetzes). Hierzu zählt insbesondere die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabenpflicht und -bemessung relevant

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