Kommunales Abgabenrecht Nordrhein-Westfalen. Andreas Wagener

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Kommunales Abgabenrecht Nordrhein-Westfalen - Andreas Wagener Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in NRW

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hat. Nach § 88 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen. Nur eingeschränkt möglich ist die Sammlung und Verwendung geschützter Daten nach § 30 AO (Steuergeheimnis), soweit dies zu einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, § 88a AO.

      Zu beachten ist, dass die Behörde gemäß § 89 AO eine Beratungs- und Auskunftspflicht hat. Fragen der Abgabepflichtigen im Rahmen des Abgabenverfahrens müssen im Regelfall beantwortet werden, ein ausschließlicher Verweis z. B. an Rechtsanwälte oder Steuerberater ist nicht zulässig.

      Daneben sind die Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet. Gemäß § 90 AO besteht diese Pflicht kraft Gesetzes. Beispielsweise muss der Hundehalter unaufgefordert die Anzahl und ggf. Rassen seiner Hunde mitteilen oder der Gewerbe- oder Einkommensteuerpflichtige seine Einkünfte, Werbungskosten etc.

      Nach § 91 AO müssen Beteiligte gehört werden (vgl. Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG; Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Grundsatz gilt auch im Abgabenrecht, auch wenn vor Erlass des Festsetzungsbescheides im Regelfall kein gesondertes Anhörungsverfahren erfolgt, sondern die abgabenrelevanten Grundlagen innerhalb des Ermittlungsverfahrens geprüft und ggf. erörtert werden.

      Die Behörde kann gemäß § 92 AO Beweismittel nach Ermessen einholen. Dieses können z. B. Einkommensnachweise oder andere Belege sein.

      Zu den Pflichten des Beteiligten gehören:

      a)die Auskunftspflicht,

      b)die Anzeigepflicht,

      c)die Aufzeichnungspflicht und

      d)die Duldungspflicht.

      Im Rahmen der Auskunftspflicht ist nach § 93 AO die Angabe von Tatsachen verpflichtend, die zur Beurteilung des abgaberechtlichen Sachverhaltes erforderlich sind. Sofern die Behörde Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung hat, kann sie z. B. nach § 96 AO Sachverständige hinzuziehen. Insoweit gelten die Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte der §§ 101 bis 103 AO nicht.

      Die Anzeigepflicht umfasst die Mitteilung über Sachverhalte, die eine Abgabenpflicht auslösen, z. B. Wechsel des Grundstückseigentümers (§ 19 GrStG), Nennung der Personenzahl im Haushalt (für Abfall- oder Abwassergebühren), Angabe der Anzahl von Spielgeräten sowie deren Spielumsatz/Einspielergebnis (Vergnügungsteuer), Angabe der versiegelten Flächen eines Grundstücks (Niederschlagswassergebühr als Teil der Abwassergebühr), Anmeldung eines Hundes (Hundesteuer) oder die Steuererklärungspflicht (§ 149 AO, § 14a GewStG).

      Aufgrund der Aufzeichnungspflicht kann die Vorlage von Urkunden (Bücher, Aufzeichnungen, Quittungen, Rechnungen, Geschäftspapiere, andere Urkunden) gefordert werden, § 97 AO. Es wird darauf hingewiesen, dass nach 140 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. a KAG Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen (z. B. HGB), die für die Besteuerung von Bedeutung sind, auch im kommunalen Abgabenrecht gelten.

      Typische Duldungspflichten sind z. B. die Duldung der Anbringung von Messgeräten (Wasseruhren, Wärmemessgeräte) und deren Ablesung durch Beauftragte oder das Betreten von Grundstücken und Wohnräumen durch Amtsträger oder Sachverständige (§ 99 AO).

      Kommt der Abgabenschuldner seinen Verpflichtungen nicht nach und kann die Behörde den abgabenrechtlichen Sachverhalt nicht abschließend ermitteln, ist nach § 162 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG die Schätzung zulässig. Diese Möglichkeit fußt auf dem Gedanken der Abgabengerechtigkeit, also der Ausprägung des Gleichheitssatzes im Abgabenrecht, da es nicht akzeptiert werden kann, dass Abgabenschuldner sich der Zahlungspflicht durch Verweigerung der Mitwirkung entziehen.

      Schätzen ist das Ermitteln von Fakten durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Hierbei ist zu beachten, dass die Besteuerungsgrundlagen (= die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind) geschätzt werden, nicht die Abgabe selbst. Schätzen ist im Übrigen das letzte Mittel, um die Abgabe berechnen zu können.

      Beispiele für zu schätzende Besteuerungsgrundlagen sind die Anzahl der Hunde oder die Höhe des steuerpflichtigen Gewinns, aber nicht die Höhe der Hundesteuer oder der Gewerbesteuer.

      Fall:

      Ein anonymer Anrufer teilt mit, dass Max Meier, wohnhaft in S., Hauptstraße 40, mehrere Hunde hält. Das Steueramt der Stadt S. stellt fest, dass Herr Meier bis vor zwei Jahren drei Hunde besaß und diese aber nach damals eigenen Angaben wegen einer Tierhaarallergie abgeben musste. Der Sachbearbeiter fühlt sich von Herrn Meier getäuscht, schätzt den Hundebestand auf drei Hunde, berechnet die Hundesteuer und versendet den Bescheid. Herr Meier legt Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid ein.

      Fragen:

      1.Was hat der Sachbearbeiter nicht beachtet?

      2.Wogegen hat Herr Meier verstoßen?

      Lösung (in Kurzform):

      Zu 1.: Der Sachbearbeiter hat den Sachverhalt nicht ermittelt. Er hätte Herrn Meier anhören bzw. auffordern müssen, seiner Mitteilungspflicht (Auskunfts- bzw. Anzeigepflicht) nachzukommen. Darüber hinaus können Amtsträger oder Beauftragte möglicherweise das Grundstück bzw. die Wohnung8 betreten, um die Anzahl der Hunde festzustellen. Erst im Fall der fehlenden Mitwirkung von Herrn Meier und mangels anderer Feststellungen ist der Sachbearbeiter berechtigt, die Anzahl der Hunde zu schätzen.

      Zu 2.: Herr Meier ist u. a. nach der örtlichen Hundesteuersatzung verpflichtet, die Anzahl der Hunde, ggf. deren Rassen, die gehalten werden, mitzuteilen, ebenso die Beendigung der Hundehaltung (z. B. durch Tod, Verkauf oder Verschenken des Hundes). Sollte er also wieder einen oder mehrere Hunde besitzen, hätte er dieses der Stadt S. mitteilen müssen.

      Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens werden die Abgaben durch Bescheid festgesetzt. Die Schriftform ist nach § 155 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG vorgeschrieben. Die Definition des Verwaltungsaktes (im Abgabenrecht: § 118 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG) stimmt inhaltlich mit § 35 VwVfG überein. Nach § 155 Abs. 3 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG sind zusammengefasste Bescheide an Gesamtschuldner möglich. Der Bescheid stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar und ist die rechtliche Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Abgabenverhältnis, § 218 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG.

      Wesentliche Inhalte eines Abgabenbescheides sind:

      •Briefkopf (erlassende Behörde, Facheinheit, Ansprechpartner/in),

      •Adressat (= Abgabepflichtige/r),

      •Datum des Bescheides,

      •Überschrift (Art der Abgabe),

      •Kassenzeichen (wichtig für Überweisungen bzw. Lastschriften),

      •Bemessungsgrundlage (z. B. Anzahl der Hunde, Anzahl und Art der Abfallbehälter, Wasserverbrauch nach cbm, versiegelte Fläche),

      •Hebesatz (bei der Grundsteuer oder Gewerbesteuer), Steuersatz (z. B. bei der Hundesteuer), Gebührensatz (z. B. bei der Abfall- oder Abwassergebühr),

      •Höhe der zu zahlenden Abgabe (Produkt aus Bemessungsgrundlage und Abgabensatz),

      •Erhebungs- bzw. Bezugszeitraum (z. B. das aktuelle Jahr oder Nachzahlung

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