Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet. Timo Handel

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Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel Kommunikation & Recht

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der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt, kann es sich bei dem Telemediendiensteanbieter eines sozialen Netzwerks auch um einen Videosharingplattform-Anbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG handeln.

       3. Nutzer

      Nutzer eines sozialen Netzwerks ist deshalb im Ergebnis jede Person, die das soziale Netzwerk in irgendeiner Weise nutzt, um über dieses beliebige Inhalte zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder um Inhalte anderer Nutzer abzurufen.

       4. Beliebige Inhalte

      Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG setzt weiter voraus, dass die Plattform dazu bestimmt ist, „beliebige Inhalte“ zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei fällt auf, dass das NetzDG mit der Verwendung des Begriffs des „Inhalts“ von dem Begriff der „Information“ des TMG abweicht.

       a. Der Begriff der „Information“ des TMG

       b. Bedeutung für den Begriff des Inhalts des NetzDG

       c. Ergebnis zum Begriff des Inhalts i.S.d. NetzDG

       5. Teilen oder öffentliches Zugänglichmachen der Inhalte

      Als letztes Merkmal der Legaldefinition eines sozialen Netzwerks i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG muss das soziale Netzwerk dazu bestimmt sein, dass dessen Nutzer die vorgenannten beliebigen Inhalte „mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen“.

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