Steuerstrafrechtliche Risiken in Krise und Insolvenz. Jens M. Schmittmann

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Steuerstrafrechtliche Risiken in Krise und Insolvenz - Jens M. Schmittmann страница 22

Steuerstrafrechtliche Risiken in Krise und Insolvenz - Jens M. Schmittmann Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Steuerrecht

Скачать книгу

v. 18.4.2013 – 6 V 1796/12, EFG 2013, 994ff. = KSI 2013, 185f.; vgl. zur Zumutbarkeit auch OFD Rostock, Verfügung v. 1.9.2003 – S 0320/S 0550 A – St 215. 61 Vgl. Bächer, ZInsO 2009, 1147; Beck, ZIP 2006, 2009; Blank/Blank, ZInsO 2009, 1881; Bruns, ZInsO 2013, 1892; Dahl, NJW-Spezial 2013, 21; Eversloh, AO-StB 2003, 293; Fechner, InsbürO 2010, 468; Grundmann, AO-StB 2004, 133; Gundlach/Frenzel, NZI 2009, 719; Kloepfer, K&R 2006, 19; ders., DÖV 2003, 221; Misoch/Schmittmann, VR 2012, 181; Nöcker, AO-StB 2010, 44; Schaake, Informationsansprüche des Insolvenzverwalters gegenüber der Finanzverwaltung, Diss., 2014; Schmittmann, StuB 2010, 69; ders., ZInsO 2010, 1469; ders., NZI 2012, 633; ders., K&R 2015, 23; ders., K&R 2015, 372; ders., NZI 2015, 594; Schmittmann/Böing, InsbürO 2010, 15; Schmittmann/Kupka, InsbürO 2009, 83; dies, NZI 2009, 367; Schmitz/Jastrow, NVwZ 2005, 984. 62 So BFH, Beschl. v. 8.11.1972 – II B 24/72, BStBl. II 1973, S. 94, 96; Englisch, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, Rn. 17.10. 63 So BFH, Urt. v. 9.12.2010 – V R 22/10, BFHE 232, 301ff. = ZIP 2011, 782ff. (m. Bespr. Schmittmann, S. 1125 u. Welte/Friedrich-Vache, S. 1595) = BStBl. II 2011, S. 996ff. = ZIP 2011, 782ff., dazu EWiR 2011, 323f. (Mitlehner). 64 So BFH, Urt. v. 27.9.2018– V R 45/16, BFHE 262, 214ff. = BStBl.II 2019, S. 356ff. = BB 2018, 2854ff. mit Anm. Wagner = ZIP 2018, 2232ff. = EWiR 2018, 721f. (Schmittmann). 65 Vgl. kritisch: Kahlert, ZIP 2015, 11ff.; Kahlert, DStR 2011, 921ff.; Schacht, ZInsO 2011, 1787ff. 66 So BFH, Urt. v. 22.9.2014 – V R 48/13, BStBl. II 2015, S. 506ff. = ZIP 2014, 2451ff. (mit Besprechung Kahlert, ZIP 2015, 11ff.); dazu EWiR 2015, 19f. (Schmittmann). 67 So Schmittmann, Haftung von Organen in Krise und Insolvenz, Rn. 1162. 68 So BFH, Urt. v. 7.5.2020 – V R 14/19, Rn. 21, BFH/NV 2020, 1178ff. = ZRI 2020, 477ff. = NZI 2020, 850ff. mit Anm. Kluth. 69 So Brünkmanns, in: Kayser/Thole, InsO, § 270b Rn. 47. 70 So Schmittmann, StuB 2020, 893, 894; zu dieser Thematik ist beim Niedersächsischen FG zum Geschäftszeichen 5 K 150/20 ein Rechtsstreit anhängig. 71 Der Gläubiger hat allein dadurch, dass der Schuldner das Restrukturierungsvorhaben anzeigt, noch keinen Anlass zur Berichtigung, da – weil das Restrukturierungsverfahren nur in Betracht kommt, wenn noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt – die Forderung weiterhin werthaltig ist. Ordnet das Gericht im Rahmen einer Stabilisierungsanordnung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG eine Vollstreckungssperre an, wird die Forderung – zumindest temporär – uneinbringlich und der Gläubiger hat nach § 17 UStG die Umsatzsteuer zu berichtigen. 72 Der Gläubiger berichtigt spiegelbildlich die von ihm geschuldete (und ggfs. bereits bezahlte) Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nach § 17 UStG und erlangt ein Guthaben beim Finanzamt.

       III. Problemfelder aus dem Zeitraum zwischen Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bis zur Eröffnung des Verfahrens

      278

      Der Zeitraum zwischen Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bis zur Eröffnung des Verfahrens ist differenziert zu betrachten. Im Folgenden werden zunächst (1.) verfahrensrechtliche Aspekte behandelt, bevor die Problemfelder bei der Umsatzsteuer (2.), den Ertragsteuern (3.) und den sonstigen Steuerarten (4.) behandelt werden.

       1. Verfahrensrecht

      279

      In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu unterscheiden, ob das Insolvenzgericht einen sog. „starken“ oder einen sog. „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat.

      280

      Der „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter wird Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AO, sodass diesen die gleichen Pflichten treffen wie den vom Insolvenzgericht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellten Insolvenzverwalter.

      281

      Der „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter hat demnach die gleichen Buchführungs- und Steuererklärungspflichten wie der Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren.

      282

      Der „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter kann daher Täter i.S.v. § 370 AO (Steuerhinterziehung) sein. Mangels steuerlicher Erklärungspflichten kann der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter nicht Täter einer Steuerhinterziehung i.S.v. § 370 Abs. 1 AO sein.

      283

      Ist ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, bleibt die Steuererklärungspflicht beim Schuldner bzw. seinen Organen. Der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter kommt aber als Anstifter gemäß § 26 StGB oder Gehilfe (§ 27 StGB) in Betracht, wenn er z.B. den Schuldner veranlasst, keine Voranmeldungen bzw. Erklärungen abzugeben. Weiterhin kommt eine Strafbarkeit als Anstifter oder Gehilfe in Betracht, wenn der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter den Schuldner bzw. seine Organe veranlasst, von der Berichtigung von Steuererklärungen abzusehen, obwohl eine Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO besteht.

      284

      Auch die Hinnahme von Schätzungen kann den Straftatbestand des § 370 Abs. 1 AO erfüllen, wobei der „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter als Täter und der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter als Anstifter oder Gehilfe in Betracht kommt.

       2. Umsatzsteuer

      285

      Bei der Umsatzsteuer ist insbesondere die Berichtigung gemäß § 17 UStG zu berücksichtigen (vgl. Rn. 258ff.).

      286

      Sofern sich Rechtsprechungsänderungen ergeben, ist der „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter verpflichtet, diese umzusetzen, da er die gleichen Pflichten hat, die auch ein Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren hat. Unterlässt der „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter die erforderlichen Korrekturen, kommt – bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale im Übrigen – eine Strafbarkeit gemäß § 370 AO in Betracht.

       3. Ertragsteuern

      287

      Bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer steht die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Vordergrund.

      288

      Mit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in Gestalt der Bestellung eines „starken“ oder „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters wird zwar kein neues Geschäftsjahr begonnen oder ein gesonderter Veranlagungszeitraum. Gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO beginnt erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr. Der Veranlagungszeitraum, im Regelfall das Kalenderjahr, wird durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht verändert.

      289

Скачать книгу