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Arbeitnehmer im Gesamtjahr 2014 auf 126.861 zurück. Das voraussichtliche Forderungsvolumen (Gläubigerforderungen) ging vom Jahr 2013 zum Jahr 2014 von 37,8 Mrd. € auf 35,2 Mrd. € zurück. Im Jahre 2019 waren von den eröffneten Insolvenzverfahren 143.666 Arbeitnehmer betroffen und das Forderungsvolumen (Gläubigerforderungen) belief sich auf 37,1 Mrd. €. Im Jahre 2020 wurden 65.795 Insolvenzverfahren eröffnet, von den 187.895 Arbeitnehmer betroffen waren. Das voraussichtliche Forderungsvolumen (Gläubigerforderungen) beträgt 50,1 Mrd. €.23

      1 Vgl. Bitter, ZIP 2020, 685ff.; Fritz, ZRI 2020, 217ff.; Schmittmann, ZRI 2020, 234ff.; Thole, ZIP 2020, 650ff. 2 Vgl. zur Freigabe in der Gesellschaftsinsolvenz: Ganter, ZRI 2021, 113ff. 3 Vgl. zur historischen Entwicklung des Konkurs- und Insolvenzrechts in Deutschland: Schmittmann, Haftung von Organen in Krise und Insolvenz, Rn. 3. 4 So BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – IX ZB 4/18, ZRI 2021, 131ff. = WM 2021, 310ff. Rn. 66. 5 Vgl. Bork, ZIP 2006, 58ff.; Frind, DRiZ 2006, 199ff.; ders., NZI 2010, 705ff.; Gaier, ZInsO 2006, 1177ff.; Graeber, NZI 2002, 345ff.; Henssler, ZIP 2002, 1053ff.; Höfling, ZIP 2015, 1568ff.; Lambrecht, DZWIR 2010, 22ff.; Lüke, ZIP 2000, 1574ff.; Pape, ZInsO 2015, 1650ff.; Paulus, NZI 2008, 705ff.; Preuß, KTS 2005, 155ff.; Rein, NJW-Spezial 2015, 213f.; Seagon, NZI 10/2015, S. V (Editorial); Siemon, ZInsO 2010, 401ff.; ders., INDat-Report 2/2015, 26ff.; Wieland, ZIP 2005, 233ff. 6 Vgl. Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, Rn. 497. 7 Vgl. dazu BMF, Schreiben v. 20.5.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05, BStBl. I 2015, S. 476ff.; Busch/Büker, Teil 1, InsbürO 2015, 124ff. und Teil 2, InsbürO 2015, 333ff.; Nowak, ZInsO 2015, 1189ff.; Schmittmann, StuB 2015, 748ff.; Schmittmann, ZRI 2020, 649ff. 8 Vgl. Schmittmann, ZInsO 2021, 211ff. 9 Vgl. Bork/Gehrlein, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung; Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, Rn. 165/1ff. und 314ff. 10 Vgl. Schmittmann, DZWIR 2021, 86ff. 11 Vgl. Vallender, ZIP 2015, 1513ff. 12 Vgl. Schmittmann, in: Fritz, COVInsAG, Anhang Steuerrecht. 13 BGBl. I 2020, S. 1385. 14 BGBl. I 2020, S. 1512. 15 Vgl. Stadler/Sotta, BB 2020, 860ff. 16 Vgl. dazu BMF, Schreiben vom 30.6.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009:004 DOK 2020/0610691, BStBl. I 2020, S. 584; BMF, Schreiben vom 4.11.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009:016 DOK 2020/1074476, BStBl. I 2020, S. 1129; Waza, BB 2020, 2007ff. 17 BMF, Schreiben vom 4.11.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009:016 DOK 2020/1074476, BStBl. I 2020, S. 1129, Rn. 19. 18 BGBl. I 2021, S. 330f. 19 Vgl. Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Gewerbemeldungen-Insolvenzen/Tabellen/lrins01.html. 20 Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 2 Reihe 4.1, Unternehmen und Arbeitsstätten – Insolvenzverfahren, Dezember 2020, S. 3. 21 Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 2 Reihe 4.1, Unternehmen und Arbeitsstätten – Insolvenzverfahren, Dezember 2020, S. 3; Schmittmann, Haftung von Organen in Krise und Insolvenz, Rn. 34. 22 Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 2 Reihe 4.1, Unternehmen und Arbeitsstätten – Insolvenzverfahren, Dezember 2020, S. 5. 23 Siehe Statistisches Bundesamt, Fachserie 2 Reihe 4.1: Unternehmen und Arbeitsstätten – Insolvenzverfahren, Dezember 2019, S. 11, und Dezember 2020, S. 11.

       II. Akteure

      91

      Krisen und Insolvenzen betreffen nicht lediglich den Schuldner selbst, sondern auch eine Vielzahl weiterer Beteiligter. Dabei handelt es sich zum einen um die vom Insolvenzgericht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren bestellten Personen, die nachstehend im Einzelnen unter Berücksichtigung ihrer verfahrensrechtlichen Stellung erörtert werden, und zum anderen um die sonstigen Beteiligten, also insbesondere die Gläubiger, die anderen Marktteilnehmer, die Presse sowie ggf. sonstige Interessengruppen, auf die hier im Einzelnen nicht eingegangen wird.

       1. Gutachter

      92

      Das Insolvenzgericht bestellt nach Eingang eines zulässigen Insolvenzantrags gem. § 5 Abs. 1 InsO regelmäßig einen Gutachter, der beauftragt wird, die nach der Rechtsform des Schuldners maßgeblichen Insolvenzgründe zu prüfen, Stellung zur Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zu nehmen sowie festzustellen, ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Bei dem vom Gericht bestellten Gutachter handelt es sich verfahrensrechtlich um einen Sachverständigen.

      93

      Der Gutachter wird lediglich im Innenverhältnis zum Gericht tätig und ist daher nicht Vertreter des Schuldners.

       2. Vorläufiger Sachwalter

      94

      Durch das ESUG ist u.a. die vorläufige Eigenverwaltung eingeführt und das Eigenverwaltungsverfahren modifizert worden, um Schuldner zu einer früheren Insolvenzantragstellung zu bewegen.24

      Durch das SanInsFoG erfolgten weitere Änderungen, z.B. ist eine Eigenverwaltungsplanung vorzulegen. Ist die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners (§ 270a InsO) vollständig und schlüssig und sind keine Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Punkten beruht, ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellt gemäß § 270b InsO einen vorläufigen Sachwalter. Dies bedeutet zugleich, dass regelmäßig ein vorläufiger Insolvenzverwalter nicht bestellt wird. Bestellt das Gericht gleichwohl einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür nach § 270b Abs. 4 InsO schriftlich niederzulegen.

      96

      Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 270b Abs. 3 InsO), wenn die Kosten der Eigenverwaltung und die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes nicht gedeckt sind oder Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber Pensionszusagen, dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten bestehen oder in den letzten drei Jahren Vollstreckungs- oder Verwertungssperren angeordnet worden sind sowie der Schuldner gegen Offenlegungsverpflichtungen nach dem HGB verstoßen hat. In diesen Fällen erfolgt gem. § 270b Abs. 2 InsO die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

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