Kriminologie. Tobias Singelnstein
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Kriminologie - Tobias Singelnstein страница 16
22
Angesichts der eminenten gesellschaftlichen Bedeutung des sich auf Kriminalität richtenden Erkenntnisinteresses (→ § 1 Rn 5) bleiben indessen Zweifel, ob die objektivierende quantitative Kriminologie restlos durch interpretativ verstehende Forschung ersetzbar ist. Der Anspruch wertfreier Erkenntnis ist Ausdruck der die Aufklärung und die Moderne beherrschenden Vorstellung von vernunftgemäßer Wissensproduktion zur Gestaltung der Gesellschaft. Von der Vorstellung scheinbar makellos wertfrei gewonnener Befunde geht eine Faszination aus, der die praktische Kriminalpolitik bereitwillig erliegt. Die Magie scheinbar eindeutiger „Fakten“ verleiht dem kriminalpolitischen Argument, das sich darauf bezieht, etwas vermeintlich Objektives und Definitives. Eine wissenschaftliche Betrachtungsweise, die im kriminalpolitischen Diskurs ähnliches Gewicht hätte, ist nicht vorhanden. Nüchtern betrachtet muss man sich deshalb wohl damit abfinden, dass die objektivierende [34] quantitative Kriminologie wegen ihrer Funktionalität für Verwertungsbedürfnisse der praktischen Kriminalpolitik dominant ist. Die sich interpretativ verstehende Forschung gewinnt gleichwohl gerade bei einem kritischen, für unkonventionelle Perspektiven aufgeschlossenen Publikum immer stärkere Bedeutung.
49 Kaiser 1997, 1.
50 Kaiser 1997, 9.
51 Killias 2007, 315, 329.
52 Sack 2003, 76.
53 Sack 1996, 297 ff.
54 Schiller o. J., 192.
55 Schiller o. J., 243.
56 Feyerabend 1986.
57 Nagel 1986.
58 Bauman/May 2001, 11.
59 Kaum sind etwa in der Hirnforschung bildgebende Verfahren entwickelt, wird über die Kriminogenese im „Tatort Gehirn“ spekuliert (→ § 7 Rn 23 f.).
60 Foucault 1976b, 41.
61 Wittgenstein 1969, Vorwort, vgl. auch Thesen 1, 1.1, 4.023, 7.
62 Popper 1971, 257.
63 Naucke 2002, 41.
64 Giddens 1984, 16 f.
65 Kunz 1990, 92.
66 Wittgenstein 1969, These 5.631.
67 Sartre 1952, 545: „Durch ihre wissenschaftliche Wahrnehmung gewinnt die Gesellschaft von selbst ein reflexives Bewusstsein: sie beobachtet sich, sie beschreibt sich, sie erkennt im Dieb eines ihrer unzähligen Werke; sie erklärt sich durch generelle Umstände. Wenn sie ihre Arbeit beendet hat, bleibt von ihm nichts mehr übrig.“ Diese brillante Analyse aus dem Standpunkt eines „Zuchthäuslers“ war ursprünglich als Einführung zu den gesammelten Werken des wegen Raubes und Päderastie mehrfach inhaftierten Dichters Jean Genet gedacht.
68 Vgl. den Bildband Schild 1985.
69 Dazu Ruggiero 2003.
70 Dostojewskij 1994; Genet 1982.
71 Baudelaire 1979.
72 Sling (alias Paul Schlesinger) 1929.
73 Havel 1984; Gramsci 1988.
§ 4 Geschichte der Kriminologie
I. Anfänge und Wegbereiter kriminologischen Denkens
1
Überlegungen zu den Gründen des Straffälligwerdens und zur sozialen Funktion der Strafe finden sich bereits bei den griechischen Philosophen Plato (427-347 v. Chr.), Aristoteles (384-322 v. Chr.) und Hippokrates (460-377 v. Chr.). Das Mittelalter begreift das Verbrechen als Sünde wider Gott und sperrt sich damit gegen weltliche Kriminalitätserklärungen. Immerhin stützt sich das mittelalterliche Inquisitionsverfahren auf experimentelle Techniken der Gerichtsuntersuchung. Seit Beginn des 14. Jahrhunderts sind Bemühungen um eine richterliche Erforschung der materiellen Wahrheit durch Leichenöffnung und Leichenschau bekannt. Die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina, 1532) schreibt bei Tötung und Kindstötung den Sachverständigenbeweis zur empirischen Abklärung der Verbrechensursache vor. Humanismus und Renaissance vermitteln ein neues säkularisiertes Weltbild, das den Menschen als konkretes Individuum in den Mittelpunkt stellt. Die Säkularisierung erfasst auch das Strafrecht, das sich nunmehr von seinen religiösen Bezügen löst und nach einer weltlichen Begründung der Strafe sucht. Spekulationen über gesellschaftliche Verbrechensursachen lösen erstmals eine Kritik der geltenden Strafpraxis aus. So stellt der Humanist Thomas Morus (1478-1535) die bezeichnende Frage nach der „Herkunft der Diebe“ und schlägt eine vorbeugende Kriminalitätsbekämpfung durch Minderung von Armut und Elend vor.74
2 Eine systematische Befassung mit Kriminalität setzt im 18. Jahrhundert ein. Die französische Aufklärungsphilosophie bekämpft die „Unvernunft“ mythisch-religiöser Vorstellungen und postuliert die Ideale der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit. Damit liefert die Aufklärung die methodischen Instrumente einer Kritik der diesen Idealen widersprechenden Sozialordnung des Ancien Régime. Die Verwirklichung dieser Ideale bildet die politische Rechtfertigung der Revolution von [35]1789. Indem die französische Aufklärungsphilosophie einerseits die Entfaltung säkularer Wissenschaften beflügelt und andererseits eine kritische, auf politische Veränderungen hin abzielende Gesellschaftstheorie anleitet, bildet sie die Basis für eine bipolare Entwicklung der Gesellschaftswissenschaften, die alsdann in zwei Lager auseinanderdriften. Das eine Lager übernimmt die in den rasch expandierenden exakten Naturwissenschaften entwickelten Methoden empirischer Beschreibung und Erklärung in die Gesellschaftswissenschaften und unterwirft diese einem sozialtechnologischen Erkenntnisinteresse. Das andere Lager bezieht Ideale, die auf eine Gesellschaftsveränderung abzielen, in die Theoriebildung ein und verfolgt damit ein kritisches Erkenntnisinteresse.
3
Beide Lager finden sich in der Folge zeitversetzt in der Kriminologie vertreten: Während die Klassische Schule der Kriminologie des 18. Jahrhunderts noch beide Erkenntnisinteressen zu verfolgen trachtet, wird im 19. Jahrhundert in der anthropologisch-positiven Schule (→ § 4 Rn 19) ein sozialtechnologischer Umgang mit Kriminalität ausgebildet.
II. Die Klassische Schule des 18. Jahrhunderts
Lektüreempfehlung: Foucault, Michel (1976): Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses. Frankfurt a. M., 93-132; Naucke, Wolfgang (1989): Die Modernisierung des Strafrechts durch Beccaria. In: Deimling, Gerhard (Hrsg.): Cesare Beccaria. Die Anfänge moderner Strafrechtspflege in Europa. Heidelberg, 37-53.
4 Noch nicht 26jährig, veröffentlicht der Mailänder Graf Cesare Beccaria Bonesana (1738-1794) 1764 ein schmales Buch unter dem Titel „Dei delitti e delle pene“ („Über Verbrechen und Strafen“).