Recht des geistigen Eigentums. Thomas Ahrens

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Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens

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oder ein Designschutz ausgeschlossen ist, nämlich

       wenn die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design ist (i.S.v. § 1 Nr. 1 DesignG),

       wenn das Design nicht neu (i.S.v. § 2 Abs. 2 DesignG) ist oder keine Eigenart hat (i.S.v. § 2 Abs. 3 DesignG) oder

       wenn das Design vom Designschutz nach § 3 DesignG ausgeschlossen ist.

      Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 DesignG ist grundsätzlich jedermann befugt (§ 34 S. 1 DesignG). Diese sog. Popularantragsbefugnis ist im allgemeinen Interesse einer Löschung von Scheinrechten aus dem Register eröffnet.1 Eine Ausnahme hiervon ergibt sich lediglich für den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 DesignG (missbräuchliche Benutzung eines der in Art. 6ter der PVÜ aufgeführtem Zeichen u.a.), der nur von demjenigen geltend gemacht werden kann, der von der Benutzung betroffen ist (§ 34 S. 3 DesignG).2

      3. Relative NichtigkeitSchutzrechtKollision

      Seinem Wesen als Erscheinungsform eines Erzeugnisses entsprechend, ist es möglich, dass sich das eingetragene Design mit einigen anderen Schutzrechten überschneidet und deshalb für nichtig erklärt werden kann (Fälle sog. relativer Nichtigkeit nach § 33 Abs. 2 DesignG). So kann ein eingetragenes Design mit seinen Erscheinungsmerkmalen in den Schutzbereich eines anderen Schutzrechts eingreifen, d.h. mit diesem kollidieren. Denkbar ist eine Kollision mit einem UrheberrechtUrheberrecht (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 DesignG – z.B.: unerlaubte Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Bildes oder einer Fotographie als Muster einer Tapete), mit einem eingetragenen Design mit älterem Zeitrang (§ 33 Abs. 2 Nr. 2 DesignG) oder mit einem Zeichen mit UnterscheidungskraftUnterscheidungskraftDesign älteren Zeitrangs (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 DesignG – z.B.: Stoffmuster enthält Zeichen, dass als Bildmarke geschützt ist). Das Gesetz sieht für diese Fälle vor, dass der Inhaber des betroffenen Rechts befugt ist, einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des eingetragenen Designs zu stellen (§ 34 S. 2 DesignG).

      4. LöschungLöschung

      Eine Löschung der Eintragung eines eingetragenen Designs erfolgt (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1–5 DesignG):

       bei Beendigung der Schutzdauer (d.h. bei Ablauf der max. Schutzdauer von 25 Jahren, § 27 Abs. 2 DesignG, bzw. mangels weiterer Aufrechterhaltung nach 5, 10, 15, 20 Jahren, § 28 Abs. 3 DesignG);

       bei VerzichtVerzicht auf Antrag des Rechtsinhabers (unter den in § 36 Abs. 1 Nr. 2 DesigG bestimmten Voraussetzungen);

       auf Antrag eines Dritten (unter den in § 36 Abs. 1 Nr. 3 DesigG bestimmten Voraussetzungen);

       bei Einwilligung des als Rechtsinhaber Eingetragenen in die Löschung nach § 9 DesignG bei Nichtberechtigung des als Rechtsinhaber Eingetragenen oder nach § 33 Abs. 2 S. 2 DesignG (wegen Kollision mit anderem Schutzrecht);

       auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der NichtigkeitNichtigkeit.

      Eine Entscheidung über die Ablehnung der Löschung erfolgt durch Beschluss des DPMA (§ 36 Abs. 1 S. 2 DesignG), sie kann von dem Rechtssuchenden durch Einlegung eines Rechtsmittels nach § 23 Abs. 4 DesignG (Beschwerde) angegriffen werden.

      § 40 Schutzwirkungen, RechtsverletzungRechtsverletzungGeschmacksmusteren

      I. Schutzwirkungen

      1. SchutzgegenstandSchutzgegenstandGeschmacksmuster

      Die im Rahmen der Reform 2004 erfolgte Stärkung des Designschutzes – seine Fortentwicklung von einem bloßen Nachahmungsschutz hin zu einem gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtSperrwirkung mit SperrwirkungSperrwirkung (s.o. § 2 II.) – hat eine eindeutige Konkretisierung des Schutzgegenstandes erforderlich gemacht. Der Schutzgegenstand des Schutzrechts ist seither ausdrücklich geregelt. Danach wird Schutz für diejenigen Merkmale der ErscheinungsformFormErscheinungs- eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind (§ 37 Abs. 1 DesignG). Gegenstand des Schutzes ist also nicht die Originalvorlage des angemeldeten Designs, sondern jeweils das, was in der Anmeldung offenbart wurde. Vom Schutz erfasst sind also alle Erscheinungsmerkmale, die auf der der Anmeldung beigefügten Wiedergabe erkennbar sind.1 Durch diese Regelung haben die von der Rechtspraxis auf der Grundlage des alten Rechts vor 2004 entwickelten Beurteilungskriterien eine gesetzliche Anerkennung erfahren.2 Der in § 5 DesignG unter den Schutzvoraussetzungen geregelte Tatbestand der Offenbarung ist daher über die Bestimmung von Neuheit bzw. Eigenart hinaus auch für die Feststellung des Schutzumfangs von entscheidender Bedeutung.3

      2. Rechte und SchutzumfangSchutzumfangDesign

      Die Rechtsherrschaft des Rechtsinhabers eines eingetragenen Designs äußert sich in einem AusschließlichkeitsrechtAusschließlichkeitsrecht, das in der für Immaterialgüterrechte typischen Weise durch die Zuweisung einer ausschließlichen positiven BenutzungsbefugnisBenutzung-sbefugnis und eines umfassenden negativen Verbietungsrechts gekennzeichnet ist (vgl. § 1 II.). So gewährt das eingetragene Design dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, das eingetragene Design zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen (§ 38 Abs. 1 DesignG). Konkretisierungen des dem Rechtsinhaber danach zustehenden Verbietungsrechts und der diesem ausschließlich vorbehaltenen Benutzungshandlungen ergeben sich aus der nicht abschließenden gesetzlichen Aufzählung (vgl. 38 Abs. 1 S. 2 DesignG). Danach schließt eine Benutzung insbesondere ein

       die Herstellung,

       das Anbieten,

       das Inverkehrbringen,

       die Einfuhr und Ausfuhr,

       den Gebrauch eines geschützten Erzeugnisses und

       den Besitz eines Erzeugnisses zu den vorgenannten Zwecken.

      Von entscheidender Bedeutung ist, dass von den Rechten aus dem eingetragenen Designrecht – anders als nach der früheren Rechtslage vor der Reform 2004 – nicht nur Nachbildungen erfasst werden, sondern jegliche Benutzungenhandlungen, d.h. unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis von dem bestehenden eingetragenen Design hatte (sog. SperrwirkungSperrwirkung). Was die Frage der Reichweite des Designschutzes angeht, so erstreckt sich der Schutz aus einem eingetragenen Design auf jedes Design, das bei einem informierten Benutzer keinen anderen GesamteindruckGesamteindruck erweckt, wobei bei der Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt wird (§ 38 Abs. 2 DesignG). Für die Beurteilung des Schutzumfangs ist danach also der gleiche Beurteilungsmaßstab – nämlich der bei einem informierten Benutzer erweckte Gesamteindruck – heranzuziehen, wie zur Beurteilung der erforderlichen „EigenartEigenart“ im Rahmen der Schutzvoraussetzungen (s.o. § 38 II. 2. a). Das gestalterische „Mehr“, das dazu führt, dass sich das Design hinreichend von anderen eingetragenen Designs unterscheidet, ist rechtlich also in zweifacher Hinsicht bedeutsam: zum einen im Rahmen der „Eigenart“ als Voraussetzung für die Entstehung des Schutzes (§ 2 Abs. 3 DesignG), zum anderen bestimmt es zugleich im Rahmen des Schutzumfangs

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