Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten. Группа авторов

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Professor der Rechte berufen. Er hielt Vorlesungen über Pandekten und juristische Praxis, Wechsel-, Privatfürsten- und kurkölnisches Recht. „Daniels ist wohl derjenige Professor der ersten Bonner Hochschule gewesen, der das höchste und unbestrittenste Ansehen genossen hat und noch genießt, ein Ansehen, das er wahrhaftig verdient.“ (Braubach). Er war ein hervorragender Kenner des Rechts seiner Heimat, des kurkölnischen Landrechts, dem er bedeutende Untersuchungen und Darstellungen widmete. Bei dem Rufe, in dem D. auch außerhalb der Grenzen Kurkölns stand, und bei dem Ansehen, das er beim Kurfürsten hatte, verwundert es nicht, daß er 1786 zum Wirklichen Hof- und Regierungsrat, 1789 zum Referendar in Hoheitssachen, 1792 zum Wirklichen Geheimrat und zum Richter am kurkölnischen Oberappellationsgericht in Bonn, der landeseigenen, letzten Instanz, ernannt wurde. Neben all diesen einflußreichen Ämtern behielt D. seine Professur bei, was sich sowohl für seine richterliche als auch für seine Lehrtätigkeit als besonders vorteilhaft erwies; denn er konnte für die Theorie die Erfahrungen der Praxis verwerten und die Praxis mit seinen theoretischen Kenntnissen befruchten.

      In die Bonner Periode D.s fallen die meisten seiner Veröffentlichungen. Zu den bedeutendsten zählen eine Sammlung gerichtlicher Akten und andere Aufsätze über juristische Schreibart und Praxis (1790), |112|eine Abhandlung über Testamente nach kurkölnischem Landrecht (1791) und eine umfangreiche Arbeit über Testamente, Kodizille und Schenkungen auf den Todesfall, die ebenfalls in dieser Zeit entstand, aber erst 1798 gedruckt werden konnte.

      1794 besetzten die französischen Revolutionsheere die Rheinlande. In der Folgezeit verlor D. alle seine Ämter; die Universität wurde am 28. April 1798 aufgehoben. D. übersiedelte nach Köln und wurde an der dort von den Franzosen neu errichteten Zentralschule zum Professor für Gesetzgebung ernannt. Er wirkte hier von 1798 bis 1804; Berufungen nach Ingolstadt und Düsseldorf lehnte er ab, ebenso das Amt eines Appellationsgerichtsrats in Trier und Düsseldorf. D. nützte diese Zurückgezogenheit, in die bedeutenden Gesetzeswerke, die unter Napoleon in Angriff genommen wurden, einzudringen, vor allem in den Code Civil, den er 1805 in deutscher Übersetzung herausbrachte. D. brachte es in der Erklärung und Anwendung des neuen Rechts zu einer Meisterschaft, der selbst die Franzosen die größte Hochachtung erweisen mußten.

      1804 wurde D. in das öffentliche Ministerium am Kassationshof in Paris berufen, dem höchsten Gericht Frankreichs, das damals von Holland bis Italien reichte. (Es war ein persönliches Gespräch mit Napoleon anläßlich dessen Anwesenheit in Köln im September 1804 vorausgegangen.) Er war zunächst Substitut du Procureur Général, später Avocat Général. Die Eingaben, die D. dem Gericht vorlegte, galten „als Muster der Klarheit und tiefen Erudition“ (Bianco). „Seine Vorträge wurden als meisterhaft anerkannt und sind eine Zierde des Merlin’schen Repertoriums, des Journal des Audiences de la cour de Cassation von Denevers und des Recueil général des lois et des arrets von Sirey“ (Ullmann). Von 1813 bis 1817 war D. am Appellationshof in Brüssel als dessen Generalprokurator.

      1817 folgte er dem Rufe des Staatskanzlers Fürst Hardenberg, in preußische Dienste zu treten: D. kam 1818 als Geheimer Staatsrat nach Berlin. Seinen Gutachten ist es zu verdanken, daß in den linksrheinischen Gebieten Preußens das französische Recht in Kraft blieb. Die Franzosen hatten nämlich in den von ihnen innegehabten Landesteilen das französische Recht eingeführt, das der Bevölkerung fortschrittlicher schien als das im übrigen Preußen geltende Allgemeine Landrecht. Die Frage war nun, welches Recht künftig in den an Preußen gefallenen Landesteilen gelten sollte. Mit dieser Frage beschäftigten sich die Immediat-Justiz-Kommission und das dieser vorgesetzte Ministerium für die Revision der Gesetzgebung (Minister v. Beyme). D., |113|der in die Justizabteilung des Staatsrates berufen worden war, sollte Berater der Kommission sein. Als solchem gelang es ihm, die Kommission und v. Beyme von seinen Gründen für die Beibehaltung des französischen Rechts zu überzeugen, so daß es schließlich zu einem entsprechenden Beschluß des Gesamtministeriums und, am 19. November 1818, zu einer Kabinettsorder des Königs kam. So behielten die Rheinlande u.a. ihren öffentlich-mündlichen Straf- und Zivilprozeß sowie die Schwurgerichte in Strafsachen – Rechtseinrichtungen, die später (wenn auch zum Teil modifiziert) auch in Gesamtpreußen und im Kaiserreich eingeführt wurden. D. wurde der erste Präsident des 1819 neu eingerichteten Rheinischen Appellationsgerichtshofs in Köln. Daneben war D. Mitglied der 1820 eingesetzten Rheinischen Immediat-Justiz-Organisations-Kommission. In dieser Funktion ordnete er das rheinische Gerichtswesen.

      D. starb am 28. März 1827 in seiner Vaterstadt Köln, einige Monate, nachdem er, vom König und der Bevölkerung hochgeehrt, sein 50jähriges Dienstjubiläum gefeiert hatte.

      Hauptwerke: Sammlung gerichtlicher Acten und anderer Aufsätze, 1790. – Von Testamenten, Codicillen und Schenkungen auf den Todesfall, 1798. – Über das Stapelrecht zu Koelln und Mainz, 1804. – Grundsätze des Wechselrechts, 1827. Zwei Nachschriften von Vorlesungen Daniels’ zum (kur-)kölnischen Recht sind hrsg. von C. Becker 2005 und 2008.

      Literatur: M. Bär: Die Behördenverfassung der Rheinprovinz seit 1815, Bonn 1919. – F.J. v. Bianco: Die alte Universität Köln und die späteren Gelehrtenschulen dieser Stadt, 1. Tl., 1855, 674ff. – M. Braubach: Die erste Bonner Hochschule, Maxische Akademie und kurfürstliche Universität 1774/77 bis 1798 (= Academica Bonnensia, Bd. 1), 1966, 143ff. – H. Conrad: Heinrich Gottfried Wilhelm Daniels (1754–1827), in: 150 Jahre Landgericht Koblenz, 1970, 255–274. – F. Dumont: Vermittler französischen Rechts in Deutschland: Heinrich Gottfried Wilhelm Daniels, in: M. Espagne (Hrsg.): Frankreichfreunde. 1996, 189–220. – J. Hansen (Hrsg.): Quellen zur Geschichte des Rheinlandes im Zeitalter der Französischen Revolution 1780–1801, 4 Bde., 1931–1938, bes. Bd. 3, 1021. – N. Reisinger-Selk: Heinrich Gottfried Wilhelm Daniels (1754–1827). Leben und Werk – ein Jurist in drei Zeitaltern, 2008. – Stintzing-Landsberg: GDtRW III, 2, Noten, 48–50. – W. Weisweiler: Geschichte des Rheinpreußischen Notariats, Bd. 2, 1925, 177ff. – J. Wolffram u.a. (Hrsg.): Recht und Rechtspflege in den Rheinlanden (FS z. 150jähr. Bestehen des OLG Köln), 1969 (Beiträge von S. Liermann, 57–77, u. H. Wassermeyer, 285–300). – ADB 4 (1876), 735f. (E. Ullmann). – HRG2 I (2008), 923 (H.-P. Haferkamp). – Jur.Univ II. 789–791 (C. Sánchez-Moreno Ellart). – NDB 3 (1975), 508 (H. Dahm).

      F.

       [Zum Inhalt]

      |114|Jean DomatDomat, Jean (1625–1696)

      (1625–1696)

      Geb. am 30.11.1625, gest. am 14.3.1696. Studium der alten und neuen Sprachen, der Theologie und der Mathematik im Jesuitenkolleg in Paris. Studium der Rechtswissenschaften in Bourges. 1645 Anwalt in seiner Geburtsstadt Clermont in der Auvergne. Ab 1655 Avocat du Roi am Präsidialgericht in Clermont. Amtserfüllung mit großem Erfolg und zum Schutz der vom Landadel unterdrückten Bevölkerung. Initiator der Grands Jours d’Auvergne von 1665, die der Willkürherrschaft ein Ende bereiten. Freundschaft mit Blaise Pascal, mit dem er sich 1654 der antijesuitischen Strömung des Jansenismus anschließt. Ab 1681 Arbeit am Hauptwerk „Les lois civiles“, dem er sich nach Aufgabe seines Amtes und Gewährung einer Pension durch Louis XIV. ab 1683 ausschließlich widmet.

      Erst spät hat D. mit seinem Hauptwerk begonnen, den „Lois civiles“, die er seinem Sohn als Anleitung für dessen Jurastudium zugedenkt. Dabei geht er für das römische Recht in Frankreich von folgender Bestandsaufnahme aus: In der Praxis ist nach D.s Erfahrung der Einfluss des römischen Rechts zumindest im Privatrecht trotz einer Vielzahl sich gegenseitig beeinflussender Quellen ungebrochen. Während in den Provinzen des droit écrit im Süden viele Vorschriften

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