Rechtslexikon BGB. Sybille Neumann
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A › Abstraktionsprinzip › Erläuterungen
Erläuterungen
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Das Abstraktionsprinzip ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. Es soll Sicherheit beim Rechtserwerb garantieren. Denn würde die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäfts von der Wirksamkeit des ihm zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts abhängen, so müsste der Erwerber sich zunächst Gewissheit darüber verschaffen, dass der Veräußerer auch tatsächlich zur Veräußerung berechtigt ist. Gibt es eine ganze Kette von Veräußerungen, müsste der Erwerber diese bis zum Beginn zurückverfolgen, um sicher zu gehen, dass er tatsächlich wirksam erwerben kann. Diese Überprüfung wird dem Erwerber durch das Abstraktionsprinzip erspart.
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Übungsfall Abstraktionsprinzip
Marlene Biedermann kauft beim Antiquitätenhändler Walter Schlurri eine „Biedermeierkommode“ zum Preis von 7.000 €, die am folgenden Tag zu ihr nach Hause geliefert wird. Als sie das „gute Stück“ ihrer Freundin Amélie zeigt, rümpft diese die Nase und meint, die Kommode sei lediglich eine halbwegs gelungene Fälschung. Marlene entschließt sich den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB anzufechten und obsiegt. Wem gehört die „Biedermeierkommode“?
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Lösung
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass Marlene den Kaufvertrag über die „Biedermeierkommode“ wirksam gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB angefochten hat. Der Kaufvertrag ist somit gem. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig geworden. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages, also des Verpflichtungsgeschäftes, wirkt sich jedoch nicht auf die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes – die Übereignung der „Biedermeierkommode“ gem. § 929 S. 1 BGB aus (Abstraktionsprinzip!). D. h. die „Biedermeierkommode“ gehört trotz wirksamer Anfechtung immer noch Marlene Biedermann. Die Anfechtung hinterlässt dennoch Spuren: Gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB hat Marlene die Kommode ohne Rechtsgrund – denn der Kaufvertrag ist nichtig – erlangt und muss folglich die Kommode herausgeben. Dies gilt freilich auch für die ohne rechtlichen Grund gezahlten 7.000 €, die ebenfalls von Herrn Schlurri an Frau Biedermann zurückgezahlt werden müssen.
Weiterführende Literatur
Katrin Bayerle, Trennungs- und Abstraktionsprinzip in der Fallbearbeitung, JuS 2009, S. 1079-1082. Jan Lieder/Daniel Berneith, Echte und unechte Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip, JuS 2016, S. 673-678.
A › Abtretung § 398 BGB
Abtretung § 398 BGB
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Unter Abtretung versteht man die Übertragung einer Forderung (Anspruch) auf eine andere Person.
A › Abtretung § 398 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Die Abtretung, auch Zession genannt, bewirkt einen Gläubigerwechsel – also eine tatsächliche rechtliche Änderung – und ist damit ein Verfügungsgeschäft (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte).
Der Abtretung kann entweder eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung vorausgehen oder sie kann durch Gesetz angeordnet sein.
Sie ist in den §§ 398-413 BGB geregelt.
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Bei einer Abtretung liegt ein Dreiecksverhältnis zwischen Zedent (alter Gläubiger), Zessionar (neuer Gläubiger) und Schuldner vor. Die sich aus der Abtretung ergebenden rechtlichen Probleme lassen sich am besten verstehen, wenn man sich das der Abtretung zugrundeliegende Dreiecksverhältnis bildlich vergegenwärtigt:
Die Forderung des Zedenten gegenüber dem Schuldner geht auf den Zessionar über (Gläubigerwechsel): Neuer Gläubiger der Forderung ist nunmehr der Zessionar.
Beispiel:
Heidi schuldet Klara 1.000 €. Da Klara dringend Geld benötigt, verkauft sie ihre Forderung (Rechtskauf gem. § 453 BGB; Verpflichtungsgeschäft) an Peter, dem sie ihre Forderung gegenüber Heidi abtritt (Verfügungsgeschäft). Damit ist Peter nunmehr der neue Gläubiger.
An diesem kleinen Fall wird deutlich, dass der Abtretung als Verfügungsgeschäft regelmäßig ein entsprechendes Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt. Häufig wird dies – wie im Fallbeispiel – ein Forderungskauf sein. Der Abtretung kann jedoch auch eine Schenkung, Geschäftsbesorgung oder andere Vereinbarung als Rechtsgrund und Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegen. Es ist auch möglich, dass es keine vertragliche Vereinbarung gibt, sondern dass das Gesetz die Abtretung anordnet (§ 412 BGB). In diesen Fällen spricht man von einer cessio legis. Zahlt beispielsweise der Bürge (Bürgschaft) anstelle des Hauptschuldners, so geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihn über.
Beispiel:
Markus nimmt bei der Dagobert-Bank einen Kredit auf, für den sich seine Freundin Susi verbürgt. Als Markus seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wendet sich die Dagobert-Bank an Susi, die die volle Darlehensschuld tilgt. Susi ist gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB nunmehr neue Gläubigerin (und nicht mehr die Dagobert-Bank) des Markus.
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Die Abtretung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung setzt folgendes voraus:
a) | Abtretungsvertrag (Zedent und Zessionar müssen sich einig sein, dass der Zessionar neuer Gläubiger der Forderung sein soll); |
b) |
die abgetretene Forderung muss
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