Rechtslexikon BGB. Sybille Neumann
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Sind die beiden oben genannten Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Annahmeverzug vor. Eine wichtige Rechtsfolge des Gläubigerverzugs ist, dass der Schuldner gem. § 300 Abs. 1 BGB in dieser Zeit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Der Haftungsmaßstab des Schuldners ist also reduziert.
Beispiel:
Der Verkäufer haftet beispielsweise dann, wenn er den Käufer eines Fernsehgeräts zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zuhause antrifft, auf der Rückfahrt stark angetrunken bei rot über die Ampel fährt, dadurch einen Unfall verursacht und dieser zur Folge hat, dass das Fernsehgerät stark beschädigt ist.
Weitere Rechtsfolgen sind in §§ 300 Abs. 2 BGB, 301-304 BGB aufgeführt.
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Übungsfall Gläubigerverzug
Frau Sabine von Anstetten kauft im Einrichtungshaus „Ma belle Maison“ eine Kommode zum Preis von 899 €. Zwischen den Vertragsparteien wird vereinbart, dass die Kommode am 24.03.2019 zu Frau von Anstetten nach Hause geliefert wird und diese bei Lieferung die Kommode bar bezahlt.
Als die Kommode am 24.03. geliefert wird, kann Frau von Anstetten die Kommode nicht bezahlen, da sie nicht genügend Bargeld zuhause hat.
Befindet sich Frau von Anstetten im Gläubigerverzug?
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Lösung
Zu prüfen ist, ob Frau von Anstetten sich gem. § 293 BGB in Annahmeverzug befindet. Die Leistung, nämlich die Übereignung der Lampe, wurde ihr angeboten. Sie hätte in der Tat nur noch „zugreifen“ müssen; was sie auch gerne getan hätte. Allerdings fordert § 298 BGB, dass der Gläubiger auch auf Verlangen des Schuldners die geschuldete Gegenleistung anbietet. Die von Frau von Anstetten geschuldete Gegenleistung war hier die Zahlung von 899 € in bar. Da sie ihren vereinbarten Zahlungspflichten nicht nachkam, befindet sie sich im Gläubigerverzug.
Weiterführende Literatur
Frank Wertheimer, Der Gläubigerverzug im System der Leistungsstörungen, JuS 1993, S. 646-651.
I
I › Insichgeschäft § 181 BGB
Insichgeschäft § 181 BGB
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Ein Insichgeschäft liegt dann vor, wenn ein Vertreter mit sich selbst einen Vertrag (Vertrag) abschließt. Dies wird auch Selbstkontrahieren genannt. Ein Insichgeschäft liegt ebenfalls vor, wenn der Vertreter gleichzeitig mehrere Personen beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts vertritt. Dies stellt den Fall der sog. Mehrvertretung dar.
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