Ius Publicum Europaeum. Andrzej Wasilewski
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Andrzej Wasilewski, Dr. iur. habil., Professor emeritus, Katedra Prawa Ochrony Środowiska, Wydział Prawa i Administracji, Uniwersytet Jagielloński in Krakau; Richter am Obersten Gerichtshof Polens im Ruhestand; |
Diana Zacharias, Dr. iur., LL.M., wiss. Referentin, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg. |
Einführung › § 57 Verwaltungsrecht im europäischen Rechtsraum – Perspektiven einer Disziplin
Armin von Bogdandy
§ 57 Verwaltungsrecht im europäischen Rechtsraum – Perspektiven einer Disziplin
I.Notwendigkeit und Eckpunkte einer disziplinären Neuaufstellung1 – 14
1.Grundbegriffliche Mutationen1 – 5
2.Leitende Thesen6 – 9
3.Verwaltungsrechtsvergleichung10 – 14
II.Drei Momente disziplinärer Identität15 – 64
1.Verwaltungsrecht als Sonderrecht von Hoheitsträgern15 – 40
b)Unionsverwaltungsrecht als Sonderrecht24 – 40
aa)Sonderrechtscharakter des Integrationsrechts insgesamt?24 – 29
bb)Zum Sonderrechtscharakter des Unionsverwaltungsrechts30 – 35
cc)Herausforderungen dieses Sonderrechtsverständnisses36 – 40
2.Verwaltungsrechtswissenschaft ex parte civium41 – 51
b)Zur disziplinären Ausrichtung im europäischen Rechtsraum50, 51
3.Dogmatik als Kernaufgabe52 – 64
b)Aufgaben im europäischen Rechtsraum59 – 64
III.Verwaltungsrechtswissenschaft als Teil des neuen ius publicum europaeum65 – 69
1.Pluralismus65, 66
2.Identitätsprobleme und -arbeit67 – 69
Einführung › § 57 Verwaltungsrecht im europäischen Rechtsraum – Perspektiven einer Disziplin › I. Notwendigkeit und Eckpunkte einer disziplinären Neuaufstellung
1. Grundbegriffliche Mutationen
1
Die Phase der Europäisierung der nationalen Verwaltungsrechte ist beendet, denn sie hat zu einem europäischen Rechtsraum geführt. Mehr noch als die Europäisierung übt dieser Rechtsraum[2] Transformationsdruck auf die nationalen Wissenschaften des Verwaltungsrechts aus und drängt zu einer disziplinären Neuaufstellung, die rechtsvergleichend im Lichte der großen Traditionen erfolgen sollte.[3] Dieser Druck wurde zunächst bei einzelnen Rechtsinstituten festgestellt.[4] Für das disziplinäre Selbstverständnis erscheint jedoch weit einschneidender, dass die Grundbegrifflichkeit der mitgliedstaatlichen Verwaltungsrechtsordnungen erodiert.[5]
2
Die Beiträge dieses Bandes zeigen, dass sich das Verwaltungsrecht und seine Wissenschaft in den meisten EU-Mitgliedstaaten unter Bezug auf eine überwölbende Staatlichkeit ausbildeten. Der europäische Rechtsraum wird aber von unterschiedlichen Verwaltungen administriert, die nicht zu der einen Verwaltung eines Verbands und schon gar nicht unter der überwölbenden Einheit eines Staates zusammenfinden. Es ist vielmehr eine weit losere und vielgestaltige Formation von Bürokratien unterschiedlicher Träger entstanden,[6] welche deutsche und spanische Autoren oft als Verwaltungsverbund (Verwaltungsunion) bezeichnen;[7] Autoren anderer Traditionen nutzen Begriffe wie administration mixte, coadministration oder integrated administration.[8] Dieser Formation unterliegt das europäische Verwaltungsrecht, das nicht allein aus dem Unionsverwaltungsrecht besteht, sondern zudem das unionsrechtlich überformte mitgliedstaatliche Verwaltungsrecht sowie solche Normen umfasst, welche die Mitgliedstaaten autonom zur administrativen Bewältigung des europäischen Rechtsraums erlassen.[9] Dieses europäische Verwaltungsrecht lockert zugleich, und dies verschärft die Problematik, das Band einer Verwaltungseinheit zu „ihrem“ Staat: Eine deutsche Stelle, die einen Sachverhalt im Verbund mit ausländischen Stellen und bisweilen gar mit extraterritorialen Wirkungen administriert, sieht sich in neue Kollektive eingebunden.[10] Zudem verlangen wichtige unionale Rechtsakte eine Autonomisierung bestimmter Verwaltungseinrichtungen gegenüber anderen staatlichen Stellen;