BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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Kommentar zum BGB, Band V, 1. Teil (§§ 1922-2146), 12. Aufl., Berlin 1974; Band V, 2. Teil (§§ 2147-2385), 12. Aufl., Berlin 1975. Schulze, Reiner Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., Baden-Baden 2019 Soergel Bürgerliches Gesetzbuch, Band 21 (§§ 1922-2063), 13. Aufl., Stuttgart 2002; Band 22 (§§ 2064-2273, §§ 1-35 BeurkG), 13. Aufl., Stuttgart 2003; Band 23 (§§ 2274-2385), 13. Aufl., Stuttgart 2002. Staudinger §§ 1922-1966, Neubearbeitung, Berlin 2017; §§ 1967-2063, Neubearbeitung, Berlin 2016; §§ 2064-2196, Neubearbeitung, Berlin 2013; §§ 2197-2228, Neubearbeitung, Berlin 2016; §§ 2229-2264, Neubearbeitung, Berlin 2018; §§ 2265-2302, Neubearbeitung, Berlin 2014; §§ 2303-2345, Neubearbeitung, Berlin 2015; §§ 2339-2385, Neubearbeitung, Berlin 2004

      Lern- und Literaturhinweise › 3. Fallsammlungen zum Erbrecht

      3. Fallsammlungen zum Erbrecht

Benner, Susanne A. Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht, 5. Aufl., Heidelberg 2017
Eidenmüller, Horst/Fries, Martin Fälle zum Erbrecht, 6. Aufl., München 2017
Roth, Andreas Familien- und Erbrecht mit ausgewählten Verfahrensfragen, 5. Aufl., Heidelberg 2010
Löhnig, Martin/Leiß, Martin Fälle zum Erbrecht, 3. Aufl., München 2015
Schlüter, Wilfried Prüfe dein Wissen, Erbrecht, 10. Aufl., München 2007

      Inhaltsverzeichnis

       § 1 Grundlagen des Erbrechts

      Teil I Überblick über das Erbrecht › § 1 Grundlagen des Erbrechts

      Inhaltsverzeichnis

       I. Einführung

       II. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Erbrechts

       III. Einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen des Erbrechts außerhalb des 5. Buchs des BGB

       IV. Internationales Erbrecht

       V. Grundbegriffe des Erbrechts

      1

      Fall 1:

      E hat 2017 einen sog. Gewinnsparvertrag mit einer Bank abgeschlossen. Der Vertrag läuft über zehn Jahre mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Jedes Mal, wenn der halbjährliche Sparbetrag vom Konto abgebucht wird, findet unter allen Sparern eine Verlosung statt. Der Gewinner erhält 10.000 € auf sein Konto überwiesen.

      E stirbt am 26.12.2018. Testamentarische Alleinerbin ist seine Ehefrau N, die die Erbschaft sogleich annimmt. Am 2.1.2019 wird vom Konto des E der Sparbetrag abgebucht. Das Los gewinnt und auf dem Konto werden noch am selben Tag 10.000 € gutgeschrieben.

      Der Sohn S macht gegenüber N seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Er ist der Auffassung, dass der Lotteriegewinn in den Nachlass fällt und damit bei der Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen sei. N hingegen ist der Auffassung, dass der Lotteriegewinn allein ihr zusteht. Wer hat Recht? Lösung: → Rn. 64

      Literatur:

      Belling, Einführung in das Recht der gesetzlichen Erbfolge, JURA 1986, 579; Belling, Einführung in das Recht der gewillkürten Erbfolge, JURA 1986, 625; Muscheler, Die Grundlagen des deutschen Erbrechts, JA 2004, 494; Röthel, 60 Jahre Grundrechte – und mehr als 100 Jahre BGB-Erbrecht, ErbR 2009, 266; Röthel, Grundbegriffe des Erbrechts, JURA 2014, 179; Röthel, Universalsukzession und Vonselbsterwerb (§ 1922), JURA 2018, 477.

      Teil I Überblick über das Erbrecht§ 1 Grundlagen des Erbrechts › I. Einführung

      2

      Mit dem Tod einer natürlichen Person (Erbfall) endet deren Rechtsfähigkeit. Dem Vermögen, welches aus Rechten und Pflichten gegenüber anderen Personen besteht, fehlt damit der Rechtsträger. Da der Verstorbene als Rechtssubjekt nicht mehr vorhanden ist, stellt sich die Frage, wie das Vermögen und die Schulden (Nachlass) auf ein existierendes Rechtssubjekt übergehen sollen (Erbfolge), damit eine gewisse Kontinuität der Rechtspositionen und -beziehungen gewährleistet ist: Wer wird Erbe und welche rechtliche Stellung soll dieser Erbe haben?

      Grundlegend für das deutsche Erbrecht ist zunächst die Testierfreiheit, eine Ausprägung der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG, → Rn. 6 ff.). Unter Testierfreiheit wird üblicherweise verstanden, dass der Erblasser bis zu seinem Tode frei ist, die Erbfolge zu regeln. Zur Testierfreiheit gehört aber auch, dass der Erblasser sich durch die Form eines Erbvertrages oder durch wechselbezügliche Verfügungen (gemeinschaftliches Testament) bindend verpflichten kann. Es handelt sich in allen Fällen um eine gewillkürte Erbfolge (→ Rn. 137 ff.) durch besondere Willenserklärung. Zu beachten ist, dass der Erblasser, ähnlich wie im Sachenrecht, einem Typenzwang unterliegt, d.h. er ist auf bestimmte Formen beschränkt. Eine gesetzliche Beschränkung der Testierfreiheit ergibt sich aus dem Pflichtteilsrecht (→

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