BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§ 1374 Abs. 2).

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      Aus den §§ 1586 Abs. 1 Var. 3, 1586b ergibt sich die Bedeutung des Todes des Berechtigten oder Verpflichteten für die Ehegattenunterhaltspflicht. Mit dem Tod des Berechtigten erlischt gem. § 1586 Abs. 1 dessen Unterhaltsanspruch. Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben aber bestehen (§ 1586 Abs. 2 S. 1) und können also von den Erben geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit des Todes fälligen Monatsbetrag (§ 1586 Abs. 2 S. 2).

      Verstirbt der Verpflichtete, so geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über (§ 1586b Abs. 1 S. 1). Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs. 1 S. 3). Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten aufgrund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht (§ 1586b Abs. 2).

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      Die Auswirkungen des Todes eines Beteiligten für den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten sind in § 31 VersAusglG (auf den § 1587 verweist) geregelt: Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. §§ 20-24 VersAusglG erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten (§ 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG); Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach §§ 25, 26 VersAusglG bleiben jedoch unberührt (§ 31 Abs. 3 S. 2 VersAusglG).

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      Beim Unterhaltsanspruch unter Verwandten erlischt der Unterhaltsanspruch gem. § 1615 Abs. 1 mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind. Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete gem. § 1615 Abs. 2 die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

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      Wenn bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Mutter infolge der Schwangerschaft oder Entbindung stirbt, so hat der Vater gem. § 1615m die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist. Der Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter nach § 1615l sowie der Anspruch auf Beerdigungskosten gem. § 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren wird (§ 1615n S. 1).

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      Gem. § 1638 Abs. 1 erstreckt sich die Vermögenssorge nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen. Was das Kind von Todes wegen erwirbt, haben die Eltern gem. § 1639 Abs. 1 nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung getroffen worden sind. Die Eltern müssen das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, verzeichnen und dem Familiengericht einreichen (§ 1640 Abs. 1 S. 1), wenn der Wert des Vermögenserwerbs 15.000 € übersteigt und der Erblasser durch letztwillige Verfügung keine abweichende Anordnung getroffen hat (§ 1640 Abs. 2). Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls erwirbt (§ 1640 Abs. 1 S. 2).

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      Nach § 1643 Abs. 1 und 2 bedürfen die Eltern zu bestimmten Rechtsgeschäften für das Kind der Genehmigung des Familiengerichts. Gem. § 1643 Abs. 2 S. 1 gilt dies für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Eine Ausnahme ergibt sich aus § 1643 Abs. 2 S. 2: Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn das Kind neben dem Elternteil berufen war (→ Rn. 591). Ferner wird das Kind bei Rechtsgeschäften geschützt, durch die es zu einer Verfügung über eine angefallene Erbschaft oder den künftigen gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil verpflichtet wird, sowie bei Verfügungen über den Anteil an einer Erbschaft (§ 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1822 Nr. 1).

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      Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698b). Wenn ein Elternteil stirbt und die elterliche Sorge beiden gemeinsam zustand, so steht sie fortan dem überlebenden Elternteil zu (§ 1680 Abs. 1). Stand einem Elternteil die elterliche Sorge gem. § 1626a Abs. 3 oder § 1671 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2). § 1680 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt wird oder seine Todeszeit nach dem VerschG festgestellt wird, § 1681 Abs. 1.

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