BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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Eltern können durch letztwillige Verfügung einen Vormund benennen (§ 1777 Abs. 1 und 3) oder bestimmte Personen davon ausschließen (§ 1782 i.V.m. § 1777). Ebenso können bestimmte Befreiungen des Vormunds angeordnet werden (§ 1856 i.V.m. § 1777).

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      Ein Erblasser kann durch letztwillige Verfügung anordnen, wie das Vermögen zu verwalten ist, das ein Mündel von ihm von Todes wegen erwirbt (§ 1803). Er kann auch anordnen, dass ein Pfleger das Vermögen anstelle von Eltern oder Vormund verwalten soll (§ 1909 Abs. 1 S. 2, sog. Ergänzungspflegschaft). Die Person des Pflegers kann ebenfalls durch letztwillige Verfügung bestimmt werden (§ 1917 Abs. 1). Ferner können durch letztwillige Verfügung für den benannten Pfleger die in den §§ 1852-1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden, (§ 1917 Abs. 2 S. 1). Bei der Abwesenheitspflegschaft hat das Betreuungsgericht die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird (§ 1921 Abs. 2).

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      § 22 Abs. 1 Alt. 2 HGB regelt die Fortführung der Firma bei Erwerb von Todes wegen. § 27 HGB normiert eine Haftung des Erben, der das ererbte Handelsgeschäft unter derselben Firma fortführt (→ Rn. 1403 ff.). Der Tod eines oHG-Gesellschafters oder Komplementärs einer KG führt gem. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB (ggf. i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) grundsätzlich zum Ausscheiden dieses Gesellschafters; die Kommanditistenstellung ist hingegen gem. § 177 HGB vererblich (→ Rn. 1413 f.). Diese Regelungen sind jedoch nur dispositiv und die Kautelarpraxis macht durch Fortsetzungs-, Eintritts- und Nachfolgeklauseln von dem insoweit bestehenden Gestaltungsspielraum regen Gebrauch (→ Rn. 1415 ff.). § 139 HGB (ggf. i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) eröffnet jedem Erben eines oHG-Gesellschafters bzw. Komplementärs, der aufgrund einer Nachfolgeklausel Gesellschafter geworden ist, die Option, in die Stellung eines Kommanditisten zu wechseln (→ Rn. 1439 ff.).

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      Das Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen ist in §§ 342-373 FamFG geregelt.

      Der Gerichtsstand ist in der ZPO geregelt: Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können gem. § 27 Abs. 1 ZPO vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. Wenn der Erblasser ein Deutscher ist und zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hatte, so können die Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte (§ 27 Abs. 2 Hs. 1 ZPO); mangels eines solchen ist Gerichtsstand das AG Schöneberg in Berlin (§ 27 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 ZPO) In dem Gerichtsstand können gem. § 28 ZPO auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

      Besondere Regelungen ergeben sich zusätzlich aus der InsO, so z.B. das Nachlassinsolvenzverfahren gem. §§ 315 ff. InsO.

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      § 77 GenG normiert die Vererblichkeit eines Genossenschaftsanteils.

      § 46 GewO enthält eine Regelung betreffend die Fortführung des Betriebs nach dem Tod des Gewerbetreibenden; s. ferner auch § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3, Abs. 1a ApoG und § 10 GastG.

      Gem. § 5 AnfG kann ein Nachlassgläubiger eine Leistung anfechten, wenn der Erbe aus dem Nachlass Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt und der Nachlassgläubiger im Insolvenzverfahren über den Nachlass dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde. Nach § 15 Abs. 1 AnfG kann die Anfechtbarkeit gegenüber den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

      Teil I Überblick über das Erbrecht§ 1 Grundlagen des Erbrechts › IV. Internationales Erbrecht

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      Für alle Erbfälle, die am oder nach dem 17.8.2015 eintreten, bestimmt sich die lex successionis (Erbstatut) grundsätzlich nach der EuErbVO, sofern nicht vorrangige Staatsverträge eingreifen (vgl. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO). Wenn und soweit weder ein Staatsvertrag noch die EuErbVO Anwendung finden, gelten gem. Art. 25 EGBGB die Art. 20-38 EuErbVO entsprechend. Näher → Rn. 1476 ff.

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      Bei Erbfällen, die zwischen dem 1.9.1986 und dem 16.8.2015 eintraten, unterlag die Rechtsnachfolge von Todes wegen – sofern keine vorrangigen Staatsverträge eingriffen – gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte; für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen konnte der Erblasser jedoch gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. in einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen. Zur Rechtslage vor dem 1.9.1986 s. Staudinger/Dörner, 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 10 ff. m.w.N.

      Teil I Überblick über das Erbrecht§ 1 Grundlagen des Erbrechts › V. Grundbegriffe des Erbrechts

V. Grundbegriffe des Erbrechts

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