BGB-Erbrecht. Lutz Michalski
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Beispiel: BayObLG v. 22.3.1995 – 2 Z 2, 10, 52-54/55, BayObLGZ 1955, 63.
Vgl. OLG Jena v. 10.9.2008 – 9 W 395/08, ZEV 2009, 33; Erman/Lieder, 15. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 6. Dazu gehören auch die vermögensrechtlichen Bestandteile des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts: BGH v. 1.12.1999 – I ZR 49/97, ZEV 2000, 323; BVerfG v. 22.8.2006 – 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409 (Marlene Dietrich).
Vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 19.
Vgl. BGH v. 8.6.1988 – IVa ZR 57/87, NJW 1988, 2729; Erman/Lieder, 15. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 6 m.w.N. (auch zur Gegenansicht).
Vgl. Röthel JURA 2014, 179.
Nach AG Pirmasens v. 20.5.1998 – 1 C 26-98, NJW-RR 1998, 1463.
Teil II Die gesetzliche Erbfolge
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
§ 3 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
§ 4 Das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners
§ 5 Das gesetzliche Erbrecht von nichtehelichen Kindern
§ 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates
Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
§ 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
Inhaltsverzeichnis
I. Der Begriff der Verwandtschaft
II. Die Erbfolge nach Ordnungen (Parentelsystem)
III. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung
IV. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung
V. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung
VI. Gesetzliche Erben der vierten und fernerer Ordnungen
Literatur:
Belling, Einführung in das Recht der gesetzlichen Erbfolge, JURA 1986, 579; Klein/Niehues/Siegel, Gesetzliche Erbfolge, DVP 2007, 61; Olzen, Die gesetzliche Erbfolge, JURA 1998, 135; Röthel, Die gesetzliche Erbfolge (Teil 1): Das Erbrecht der Verwandten, JURA 2018, 677.
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Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten ist in den §§ 1924-1930 geregelt. Schwägerschaft (§ 1590) begründet keine Stellung als gesetzlicher Erbe. Das deutsche gesetzliche Erbrecht ist rechtshistorisch gesehen in erster Linie ein Verwandtenerbrecht. Die „Sippe“ ist der Bezugspunkt für die Weitergabe des Vermögens. Das Erbrecht des „nur“ angeheirateten Ehegatten ist quasi ein „Fremdkörper“ im deutschen Erbrecht.
Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten › I. Der Begriff der Verwandtschaft
I. Der Begriff der Verwandtschaft
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Der Begriff der Verwandtschaft ist in § 1589 legaldefiniert: Miteinander verwandt sind Personen, die voneinander abstammen (sog. Verwandtschaft in gerader Linie, S. 1) oder die von derselben dritten Person (sog. Verwandtschaft in der Seitenlinie, S. 2) abstammen. In gerader Linie sind z.B. Mutter/Kind oder Großvater/Enkel verwandt. In der Seitenlinie sind z.B. Geschwister (Abstammung von derselben Mutter und/oder demselben Vater), Cousin/Cousine (dieselbe Großmutter und/oder derselbe Großvater) oder Onkel/Neffe bzw. Tante/Nichte (dieselbe Großmutter und/oder derselbe Großvater). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich dabei nach der Zahl der sie vermittelnden[1] Geburten (§ 1589 S. 3); ob die Geburt ehelich oder nicht ehelich war, ist insofern irrelevant[2].
Beispiel:
Marta Müller hat einen Bruder Otto und eine Tochter Nina. Nina ist also die Nichte von Onkel Otto. Beide sind in der Seitenlinie miteinander verwandt, da sie beide von einer dritten Person, der Mutter von Otto und Marta, Ninas Großmutter, abstammen. Die Verwandtschaft ist dabei dritten Grades, weil sie von drei Geburten vermittelt wird (Geburten von 1. Nina durch Marta, 2. Marta durch Ninas Großmutter und 3. Otto durch Ninas Großmutter).
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