BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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kein einziger Abkömmling des Stammes mehr lebt.

      

      In bestimmten Konstellationen, etwa im Falle einer (erlaubten) Ehe unter Verwandten oder der Adoption eines Verwandten, ist es denkbar, dass ein Erbe gleichzeitig mehreren Stämmen angehört. Er erhält dann gem. § 1927 in jedem der Stämme den ihm zufallenden Erbteil jeweils als besonderen Erbteil, d.h. dass die Erbteile nicht einen einheitlichen Erbteil bilden, sondern rechtlich eigenständig sind.

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      Hinweis:

      In einer Klausur sollten Sie immer zunächst eine Skizze erstellen, um einen Überblick über die Verwandtschaftsbeziehungen zu erhalten!

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      Beispiel 1: Gesetzliche Erben der ersten Ordnung I

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      Hinterlässt der Erblasser (EL) einen Sohn (S2) sowie vier Enkel (E1, E2, E3, E4) und zwei Urenkel (UE1, UE2), dann erben diese Abkömmlinge des Erblassers keinesfalls zu gleichen Teilen. Vielmehr bildet jedes Kind des Erblassers (S1, S2, T) zusammen mit seinen jeweiligen Abkömmlingen einen Stamm (Erbfolge nach Stämmen). Einen Stamm bildet also der vorverstorbene S1 mit E1, E2 und UE1, einen weiteren Stamm bildet S2 mit E3, einen dritten Stamm bildet die vorverstorbene T mit E4 und UE2. Jeder Stamm erbt gem. § 1924 Abs. 4 zu gleichen Teilen. Wären S1 und T nicht vor dem Erblasser verstorben, wären S1, S2 und T jeweils Erben zu 1/3. Da S1 und T aber vor dem Erblasser verstorben sind, sinkt ihr Erbteil quasi in ihrem Stamm nach unten. Ihre jeweiligen Abkömmlinge treten an ihre Stelle (Eintrittsrecht, § 1924 Abs. 3). An die Stelle von T tritt E4, der den Erbteil von T erhält (1/3); an die Stelle von S1 treten E1 und E2. Der Erbteil von S1 (1/3) wird zwischen E1 und E2 geteilt, sodass beide einen Erbteil von 1/6 erhalten. E3, UE1 und UE2 gehen leer aus. E3 wird durch S2 von der Erbfolge ausgeschlossen, UE1 durch E2, UE2 durch E4, da S2, E2 und E4 insoweit ihren Stamm repräsentieren (Repräsentationsprinzip, § 1924 Abs. 2). Im Ergebnis erben also S2 und E4 zu jeweils 1/3 und E1 und E2 zu jeweils 1/6.

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      Beispiel 2: Gesetzliche Erben der ersten Ordnung II

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      EL hinterlässt drei Stämme, auf die jeweils der gleiche Erbteil entfällt (§ 1924 Abs. 4). Die Stämme K1 und K2 werden von den noch lebenden Kindern K1 und K2 repräsentiert, d.h. E1, E2, E3 und UE1 gehen leer aus (§ 1924 Abs. 2). An die Stelle des verstorbenen Kindes K3 treten dessen Abkömmlinge E4, E5 und E6 zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3 und 4), wobei E5 seinen Abkömmling UE2 von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt (§ 1924 Abs. 2). Ergebnis: K1, K2 = je 1/3; E4, E5, E6 = je 1/9.

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      Beispiel 3: Gesetzliche Erben der ersten Ordnung III

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      EL hinterlässt noch zwei bestehende Stämme (K2, K3); der Stamm K1 ist vorher „abgestorben“. Die Erbschaft geht also je zu 1/2 auf die Stämme K2 und K3 über (§ 1924 Abs. 4; kein Eintrittsrecht mehr für Stamm K1). An die Stelle von K2 tritt allein dessen noch lebender Abkömmling E2 (§ 1924 Abs. 3). UE1, UE2 und UE3 sind nach dem Repräsentationsprinzip von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1924 Abs. 2). Der auf den Stamm K3 entfallende Erbteil (1/2) geht zu gleichen Teilen auf die Unterstämme E3, E4 und E5 über (§ 1924 Abs. 4). An die Stelle des vorverstorbenen E4 treten dessen Abkömmlinge UE4 und UE5 wiederum zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3 und 4), an die Stelle von E5 tritt UE6 (§ 1924 Abs. 3). Ergebnis: E2 = 1/2; E3 = 1/6; UE4, UE5 = je 1/12; UE6 = 1/6.

      Teil II Die gesetzliche Erbfolge§ 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten › IV. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung

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      Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind gem. § 1925 Abs. 1 die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben beide Eltern beim Tode des Erblassers, dann erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2). Ist hingegen ein Elternteil im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben, geht dessen Hälfte gem. § 1925 Abs. 3 S. 1 auf seine Abkömmlinge über (Eintrittsrecht). Gleiches gilt, wenn der Vater oder die Mutter enterbt oder aus anderen Gründen (Ausschlagung, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit) nicht Erbe geworden ist. Dies wird als Erbrecht nach Linien bezeichnet, da zwischen den jeweils zur väterlichen bzw. mütterlichen Linie gehörenden Verwandten der zweiten Ordnung unterschieden wird.

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