BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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bei Gütertrennung

       IV. Besonderheiten bei Gütergemeinschaft

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      Fall 2:

      Das Ehepaar Bruno und Berta Boldt, das im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, verunglückt in den Alpen bei einer Bergtour. Im Krankenhaus verstirbt zunächst Berta, wenige Stunden nach ihr auch Bruno. Beide hinterlassen die gemeinsamen Kinder Klaus und Karen und die Tochter Thea aus Bertas erster Ehe. Jeder Ehegatte hatte für sich ein Bankkonto angelegt, auf dem sich jeweils 120.000 € befinden. Die übrigen zur Erbschaft gehörenden Gegenstände sind praktisch wertlos. Lösung: → Rn. 115

      Fall 3:

      Gleicher Sachverhalt, nur Bruno stirbt zuerst. Lösung: → Rn. 116

      Fall 4:

      Beide werden in den Alpen tot aufgefunden. Es lässt sich nicht mehr feststellen, wer zuerst verstorben ist. Lösung: → Rn. 117

      Literatur:

      Coester, Die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten, JURA 2010, 105; Falkner, Der Umfang des Ehegattenerbrechts, JA 2013, 824; Herrler, Ehegattenerb- und -pflichtteilsrecht: „Kleiner“ oder „großer“ Pflichtteil?, JA 2008, 450; Kellermann, Die Auswirkung einer Scheidung auf das Ehegattenerbrecht, JuS 2004, 1071; Lorenz/Eichhorn, Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners, JuS 2015, 781.

      Teil II Die gesetzliche Erbfolge§ 3 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten › I. Allgemeines

I. Allgemeines

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      Falls der Erblasser verheiratet ist, ist sein Ehegatte gem. § 1931 gesetzlicher Erbe, wenn er den Erblasser überlebt. Hinsichtlich des Ehegattenerbrechts ist dabei maßgebend, ob die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Bestand hatte. Ist die Ehe vor dem Tode des Erblassers rechtskräftig geschieden worden (§ 1564), dann besteht keine Ehe mehr, sodass das Ehegattenerbrecht nicht zur Anwendung kommt. Gleiches gilt für ein rechtskräftiges Urteil, durch das die Ehe aufgehoben wurde (§ 1313).

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      Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist jedoch gem. § 1933 S. 1 ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe (vgl. §§ 1565–1568) gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

      

      Das Gleiche gilt gem. § 1933 S. 2, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte (in diesen Fällen ist der Ehegatte gem. § 1933 S. 3 nach Maßgabe der §§ 1569–1586b unterhaltsberechtigt).

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      Der Güterstand hat einen ganz erheblichen Einfluss auf das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (→ Rn. 95 ff.) oder der Gütertrennung (→ Rn. 112) gelebt haben, kann dies zu einer Erhöhung des Ehegattenerbteils führen.

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Weitere existierende Verwandte Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten
1. Ordnung ein Viertel (§ 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 1); beachte bei Gütertrennung aber § 1931 Abs. 4!
2. Ordnung Hälfte (§ 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 1)

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