BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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bzw. des Vermächtnisses

      108

      Diese Lösung ist nicht ganz unproblematisch, da bereits jede auch noch so geringfügige Zuwendung die Tür zum großen Pflichtteil öffnet, sodass ein gewisses Spannungsverhältnis zu den Fällen völliger Enterbung besteht, in denen der große Pflichtteil kategorisch ausgeschlossen ist. Der entscheidende Unterschied besteht aber darin, dass es der Erblasser in der Hand hat, seinem Ehegatten überhaupt nichts zuzuwenden und ihn damit auf den Ausgleich des tatsächlichen Zugewinns zu verweisen. Der Erblasserwille rechtfertigt damit die Ungleichbehandlung.

      109

      110

      111

kein Alternativtext verfügbar

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      Teil II Die gesetzliche Erbfolge§ 3 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten › III. Besonderheiten bei Gütertrennung

      112

      Teil II Die gesetzliche Erbfolge§ 3 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten › IV. Besonderheiten bei Gütergemeinschaft

      113

      Haben die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart (§§ 1415 ff.), so verschmelzen im Regelfall ihre jeweiligen Vermögen zu einer Einheit. Es entsteht das gesamthänderisch gebundene Gesamtgut (§ 1416). Jeder Ehegatte hat einen ideellen hälftigen Anteil. Bei Beendigung der Gütergemeinschaft findet eine Vermögensauseinandersetzung

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