BGB-Erbrecht. Lutz Michalski
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EGMR v. 9.2.2017 – 29762/10, FamRZ 2017, 656.
BGH v. 12.7.2017 – IV ZB 6/15, ZEV 2017, 510. Dazu Adamus jurisPR-FamR 7/2018, Anm. 8; Dutta ZfPW 2018, 129 ff.; Leipold ZEV 2017, 489 ff.; Lieder/Berneith FamRZ 2017, 1623 f.; Weber NotBZ 2018, 32 ff.
Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates
§ 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates
Inhaltsverzeichnis
III. Die Feststellung des Fiskuserbrechts
V. Inhalt und Besonderheiten des Fiskuserbrechts
VI. Das gesetzliche Erbrecht des Staates aus internationalprivatrechtlicher Perspektive
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Fall 5:
Der unglückselige A hat sich durch schlechte Geschäfte hoffnungslos überschuldet. Bevor er sich das Leben nimmt, setzt er ein Testament auf, in welchem er seine Frau und seine Kinder enterbt, um sicherzugehen, dass die Schulden der Familie nicht zur Last fallen. An wen können sich die Nachlassgläubiger halten? Lösung → Rn. 134
Fall 6:
Verwandte des Erblassers B werden Gerüchten zufolge irgendwo in den USA oder Brasilien vermutet. Zu welchem Zeitpunkt können die Nachlassgläubiger gegen wen Rechte geltend machen? Lösung → Rn. 135
Fall 7:
Der Erblasser C hatte in seinem Testament erklärt, dass sein einziger Sohn S bis auf die Briefmarkensammlung sein Erbe sein soll. Die Briefmarkensammlung hat einen Wert von 30.000 €, was etwa 40 % des Wertes des gesamten Nachlasses ausmacht. Andere gesetzliche Erben als S sind beim Tod des C nicht vorhanden bzw. nicht zu ermitteln. Wer erbt die Briefmarkensammlung? Lösung → Rn. 136
Literatur:
Bostelmeyer, Zur Notwendigkeit der Erbenermittlung vor Feststellung des Erbrechts des Fiskus, Rpfleger 2004, 569; Bungert, Ausländisches Fiskuserbrecht vor deutschen Gerichten, MDR 1991, 713; Firsching, Das Anfallsrecht des Fiskus bei erblosem Nachlass, IPRax 1986, 25; Frohn, Feststellung des Fiskalerbrechts und Erbenaufgebot, Rpfleger 1986, 37; Gergen, Die gesetzliche Erbfolge einschließlich des gesetzlichen Erbrecht des Staates und seine Bezüge zum Römischen Recht, ZErb 2008, 371; Holl, Das Erbrecht des Staates, Rpfleger 2008, 285; Lorenz, Staatserbrecht bei deutsch-österreichischen Erbfällen, Rpfleger 1993, 433; Meyer, Fiskuserbrecht und Erbenermittlung: Probleme des „erbenlosen Nachlasses“, ZEV 2010, 445; Streck, Ein unwilliger Erbe: Der Fiskus, AG 2014, 155.
Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates › I. Funktion und Rechtsnatur
I. Funktion und Rechtsnatur
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§ 1936 statuiert ein subsidiäres gesetzliches Erbrecht des Staates[1]: Der Staat ist als gesetzlicher (Zwangs-)Erbe letzter Ordnung berufen, wenn kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist. Sinn und Zweck ist es, herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern.[2]
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Es handelt sich dabei nicht um ein hoheitliches Aneignungsrecht (bona vacantia), wie es viele andere Staaten kennen[3], sondern um ein wirkliches privates Erbrecht (Staat als ultimus heres)[4]. Zu den internationalprivatrechtlichen Konsequenzen und zum Aneignungsrecht nach § 32 IntErbRVG → Rn. 132 f., 1504.
Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates › II. Voraussetzungen
II. Voraussetzungen
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Der Staat wird gem. § 1936 S. 1 nur dann Erbe, wenn zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist. „Vorhanden“ i.d.S. ist ein Verwandter/Ehegatte/Lebenspartner nur dann, wenn er erbfähig und erbberechtigt ist.[5] Ein Verwandter/Ehegatte/Lebenspartner ist somit nicht nur dann nicht vorhanden, wenn er tatsächlich nicht (mehr) existiert, sondern auch, wenn er enterbt wurde (§ 1938, → Rn. 488), die Erbschaft ausgeschlagen hat (§ 1953 Abs. 1, → Rn. 597), erbunwürdig ist (§ 2344 Abs. 1, → Rn. 494 ff.), auf die Erbschaft verzichtet hat (§ 2346 Abs. 1 S. 2, → Rn. 523 ff.).
Der Staat als gesetzlicher Erbe kann hingegen nicht enterbt werden (argumentum e contrario e § 1938).[6] Er kann aber durch Verfügung von Todes wegen als gewillkürter Erbe eingesetzt werden.
Theoretisch ist es zwar kaum vorstellbar, dass überhaupt keine noch so entfernten Verwandten des Erblassers mehr vorhanden sind. In der Praxis ergibt sich aber häufig das Problem, dass sehr entfernte Verwandte schlicht nicht vom Erbfall und/oder