BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

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BGB-Erbrecht - Lutz Michalski Schwerpunkte Pflichtfach

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[6]

      EGMR v. 9.2.2017 – 29762/10, FamRZ 2017, 656.

       [7]

      BGH v. 12.7.2017 – IV ZB 6/15, ZEV 2017, 510. Dazu Adamus jurisPR-FamR 7/2018, Anm. 8; Dutta ZfPW 2018, 129 ff.; Leipold ZEV 2017, 489 ff.; Lieder/Berneith FamRZ 2017, 1623 f.; Weber NotBZ 2018, 32 ff.

      Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates

      Inhaltsverzeichnis

       I. Funktion und Rechtsnatur

       II. Voraussetzungen

       III. Die Feststellung des Fiskuserbrechts

       IV. Erbberechtigter Fiskus

       V. Inhalt und Besonderheiten des Fiskuserbrechts

       VI. Das gesetzliche Erbrecht des Staates aus internationalprivatrechtlicher Perspektive

      120

      Fall 5:

      Der unglückselige A hat sich durch schlechte Geschäfte hoffnungslos überschuldet. Bevor er sich das Leben nimmt, setzt er ein Testament auf, in welchem er seine Frau und seine Kinder enterbt, um sicherzugehen, dass die Schulden der Familie nicht zur Last fallen. An wen können sich die Nachlassgläubiger halten? Lösung → Rn. 134

      Fall 6:

      Verwandte des Erblassers B werden Gerüchten zufolge irgendwo in den USA oder Brasilien vermutet. Zu welchem Zeitpunkt können die Nachlassgläubiger gegen wen Rechte geltend machen? Lösung → Rn. 135

      Fall 7:

      Der Erblasser C hatte in seinem Testament erklärt, dass sein einziger Sohn S bis auf die Briefmarkensammlung sein Erbe sein soll. Die Briefmarkensammlung hat einen Wert von 30.000 €, was etwa 40 % des Wertes des gesamten Nachlasses ausmacht. Andere gesetzliche Erben als S sind beim Tod des C nicht vorhanden bzw. nicht zu ermitteln. Wer erbt die Briefmarkensammlung? Lösung → Rn. 136

      Literatur:

      Bostelmeyer, Zur Notwendigkeit der Erbenermittlung vor Feststellung des Erbrechts des Fiskus, Rpfleger 2004, 569; Bungert, Ausländisches Fiskuserbrecht vor deutschen Gerichten, MDR 1991, 713; Firsching, Das Anfallsrecht des Fiskus bei erblosem Nachlass, IPRax 1986, 25; Frohn, Feststellung des Fiskalerbrechts und Erbenaufgebot, Rpfleger 1986, 37; Gergen, Die gesetzliche Erbfolge einschließlich des gesetzlichen Erbrecht des Staates und seine Bezüge zum Römischen Recht, ZErb 2008, 371; Holl, Das Erbrecht des Staates, Rpfleger 2008, 285; Lorenz, Staatserbrecht bei deutsch-österreichischen Erbfällen, Rpfleger 1993, 433; Meyer, Fiskuserbrecht und Erbenermittlung: Probleme des „erbenlosen Nachlasses“, ZEV 2010, 445; Streck, Ein unwilliger Erbe: Der Fiskus, AG 2014, 155.

      Teil II Die gesetzliche Erbfolge§ 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates › I. Funktion und Rechtsnatur

      121

      122

      Teil II Die gesetzliche Erbfolge§ 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates › II. Voraussetzungen

      123

      

      Theoretisch ist es zwar kaum vorstellbar, dass überhaupt keine noch so entfernten Verwandten des Erblassers mehr vorhanden sind. In der Praxis ergibt sich aber häufig das Problem, dass sehr entfernte Verwandte schlicht nicht vom Erbfall und/oder

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